Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 442 (NJ DDR 1951, S. 442); Der völkerrechtliche Begriff der Aggression*) Von Nationalpreisträger Professor Dr. Arthur Baumgarten, Professor für Rechtsphilosophie und Strafrecht an der Humboldt-Universität Berlin, Direktor des Instituts für Rechtsphilosophie, Mitglied der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin In der Geschichte des Völkerrechts trat am Ende des ersten Weltkrieges ein Wendepunkt ein. Einen Krieg von so weltweiter Zerstörungskraft, einen Krieg ä methodes decha'nees, wie der Marschall Foch ihn nannte, hatte die Menschheit bisher noch nicht gesehen. Die Notwendigkeit, die uralte gesellschaftliche Institution des Krieges zu beseitigen, machte sich im Bewußtsein der Völker geltend. Unzählige Menschen, die bisher den Krieg a's ein unabwendbares Schicksal hingenommen hatten, bekannten sich zu der Losung: „Nie wieder Krieg!“ Die Hoffnung der Völker auf einen dauernden Frieden wurde dadurch bestärkt, daß mit der Sowjetunion zum ersten Male ein mächtiger Staat in der Geschichte auftrat, der von allen kriegerischen Absichten frei war. Der Völkerbund trug dieser Situation in der Weise Rechnung, daß er, ohne ein unbedingtes Verbot des Aggressionskrieges auszusprechen, ein Reglement aufstellte, das den Ausbruch von Kriegen erschweren sollte. Sollte ein Mitglied des Völkerbundes entgegen den Bestimmungen des Reglements zum Kriege schreiten, dann traten statutengemäß die Sanktionen des Art. 16 in Wirksamkeit. Der Grundmangei, an dem das Friedensreglement des Paktes litt, bestand darin, daß es nicht von einer festen friedenstreuen Gesinnung der einflußreichsten Mitglieder des Völkerbundes getragen war, was im damaligen Stadium des Imperialismus nicht anders erwartet werden konnte. Ich lasse hier die obligatorischen Schiedsverträge und die Nichtangriffspakte zwischen einzelnen Staaten beiseite. Dagegen muß der Kellogpakt unsere Aufmerksamkeit einen Augenblick in Anspruch nehmen. Der Kellogpakt, der von mehr als 50 Staaten unterzeichnet worden ist, enthä't, wenn auch nicht dem Buchstaben, so doch dem Sinn nach, ein Verbot des Aggressionskrieges. Die Unterzeichner erklärten in Art. 1 dieses Paktes, daß sie den Krieg als Lösung internationaler Streitigkeiten verurteilen und auf ihn als Mittel nationaler Politik verzichten. Der Verteidigungskrieg sollte selbstverständlich rechtmäßig bleiben. Im Kellogpakt haben wir es zum ersten Ma'e mit einem allgemeinen fast alle Staaten der Welt sind ihm beigetreten und unbedingten völkerrechtlichen Verbot des Angriffskrieges zu tun. Der Völkerbundspakt, die obligatorischen Schiedsverträge und die Nichtangriffspakte kennen be-stimm.e Fälle, in denen ein „Zum-Kriege-Schreiten“ seitens eines Staates rechtswidrig sein sollte. Der Kellogpakt verurteilte schlechthin jeden Krieg. Man war sich in den maßgebenden Kreisen darüber einig, daß das verbotene Zum-Kriege-Schreiten die Entfesselung eines Angriffskrieges zu bedeuten hat. Was ist ein Angriffskrieg? Die Diplomaten des Völkerbundes und die Völkerrechtler haben jahrelang über den Begriff des Angriffskrieges diskutiert. Wird man sich nach dem, was wir vom Charakter des Völkerbundes sagten, darüber wundern, daß sie zu keinem gesicherten Ergebnis gelangten? Einig wurden sie sich lediglich darüber, daß eine genaue Feststellung des Aggressionsbegriffs kaum möglich sei, daß als Aggression jedenfalls ausschließlich der Akt eines Staates angesehen werden könne was wohl zu beachten ist und daß die Vorbereitung eines neuen Krieges unter Umständen den präsumtiven Angreifer erkennen lasse, was wir gleichfalls ad notam nehmen wollen. Es bedeutete etwas entscheidend Neues, als die Sowjetunion der Abrüstungskonferenz, die am 2. Februar 1932 zusammentrat, einen Antrag vorlegte, der eine präzise Begriffsbestimmung des Angreifers enthielt. Auf Grund des sowjetischen Entwurfs arbeitete das unter dem Vorsitz von P o 1 i t i s stehende Komitee für Sicherheitsfragen eine Akte über die Bestimmung des Angreifers aus, nach der als Angreifer der Staat angesehen wird, der als erster eine der folgenden Handlungen vollzogen hat: *) Diskussionsbeitrag auf dem V. Kongreß der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen in Berlin vom 5.-9. September 1951; s. auch S. 437 ff. dieses Heftes. 1. Eine Kriegserklärung, 2. eine Invasion seiner bewaffneten Macht in das fremde Staatsgebiet, 3. einen Angriff mit Land-, See- oder Luftstreitkräften gegen Gebiet, Schiffe oder Luftstreitkräfte eines anderen Staates, 4. eine Blockade der Küsten oder Häfen eines anderen Staates, 5. eine Unterstützung bewaffneter Banden, die auf seinem Gebiet gebildet und in das Gebiet eines anderen Staates eingedrungen sind, oder eine Weigerung auf das Verlangen des anderen Staates, in seinem eigenen Gebiet alle Maßnahmen zu treffen, um den Banden jede Hilfe und jeden Schutz zu entziehen. Zur Rechtfertigung oder Entschuldigung einer solchen Handlung sollte kein Grund politischer, militärischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Art dienen können. Die Akte über die Bestimmung des Angreifers ist so wenig wie der Entwurf eines europäischen Sicherheitspaktes, der ihre Definition des Angreifers im wesentlichen übernahm, in der Generalkommission zur Abstimmung gelangt. Die Politis-Akte hat dennoch ihre Spuren in der Geschichte des Völkerrechts hinterlassen. So hat die Sowjetunion sie zum Inhalt von Abkommen gemacht, die sie im Sommer 1933 anläßlich der Weltwirtschaftskonferenz mit einigen europäischen und asiatischen Staaten abschloß. Ihr Grundgedanke findet sich ferner nicht nur in verschiedenen weiteren internationalen Vereinbarungen der Folgezeit, sondern vor allem in der Definition wieder, die der Warschauer Weltfriedenskongreß vom Aggressionskrieg gegeben hat, und die wie gleich- zu zeigen sein wird mit den Statuten der UN in vo’ler Übereinstimmung steht. Die Begriffsbestimmung des Weltfriedenskongresses zu zitieren und kurz zu analysieren, erscheint mir als das beste Mittel, die Stellungnahme der UN rasch und richtig zu verstehen. In einer an die UN gerichteten Adresse sagt der Weltfriedenskongreß unter Ziff. IV: „Keinerlei Erwägung politischer, strategischer oder wirtschaftlicher Art, keinerlei Begründung mit der inneren Lage oder inneren Konflikten in diesem oder jenem Staat kann die bewaffnete Einmischung eines anderen Staates rechtfertigen. Die Aggression ist die verbrecherische Handlung eines Staates, der als erster seine bewaffnete Streitmacht unter irgendeinem Vorwand gegen einen anderen Staat einsetzt.“ Das ist eine Definition, wie sie der heutigen Weltlage angemessen ist. Der Aggressionsbegriff wird hier offensichtlich in Zusammenhang gebracht mit dem Se'bst-Bestimmungsrecht der Völker, der Nationen. Der Aggressionskrieg, der heute droht und auf einem Teil der Erde schon begonnen hat, ist seinem Wesen nach hauptsächlich wenn schon nicht ausschließlich Interventionskrieg. Er ist ein Krieg der heiligen Allianz, der unter dem Einfluß des Monopolkapitalismus stehenden Staaten, der die freiheitlichen, fortschrittlichen Bewegungen unter den Völkern unterdrücken soll. Ein solcher Krieg ist völkerrechtswidrig. Man kann in unserer Zeit das Verbot des Aggressionskrieges nicht trennen von dem Verbot, die Völker ihres Rechtes auf selbständige Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten zu berauben. Die westlichen bürgerlichen Staaten, die aus Revolutionen hervorgegangen sind, in denen das Selbstbestimmungsrecht der Nationen zu manifestem Ausdruck kam, können den Völkern vor dem Forum der öffentlichen Meinung dieses Recht unmöglich absprechen. Die Organisation der Vereinten Nationen tut das denn auch nicht. Wie nach dem ersten Weltkrieg nur mit noch größerem Nachdruck forderte die öffentliche Meinung nach dem zweiten die Begründung internationaler Institutionen, durch die die Menschheit vor der Wiederkehr eines so furchtbaren Ereignisses gesichert werden sollte. Durch die Organisation der Vereinten Nationen sollte diesem Verlangen der Völker Genüge geleistet werden. Ihr Statut entsprach den Absichten Roose- 412;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 442 (NJ DDR 1951, S. 442) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 442 (NJ DDR 1951, S. 442)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und die Wahrung der Geheimhaltung gelegt. Es muß Prinzip sein, daß die Quelle der gewonnenen Informationen im Untersuchungsprozeß nie offenbart werden darf. Eine Verletzung der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, festzulegen; bewährte Formen der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen.

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