Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 44

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 44 (NJ DDR 1951, S. 44); Tatemheitlich damit hat der Angeklagte R. fremde bewegliche Sachen, nämlich der Wirtschaftsbehörde gehörende entwertete Lebensmittelkarten, sich zugeeignet, indem er diese Marken aus dem Sack entnahm, um sie später noch einmal für sich zu verwenden. Diese Marken waren in seinem Gewahrsam, denn er als Leiter der Markenabrechnungsstelle war im Besitz des Kellerschlüssels und hatte jederzeit Zutritt zu dem Raum, in welchem die Marken lagerten. R. war als Leiter einer Markenabrechnungsstelle Angestellter des öffentlichen Dienstes und war als solcher als Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches anzusehen. Da die Verwahrung der entwerteten Marken mit zu seinen Dienstobliegenheiten zählte, hatte er diese in amtlicher Eigenschaft in Gewahrsam. Die Handlung des Angeklagten R. war als ein schwerer Fall im Sinne der Wirtschaftsstrafverordnung anzusehen. da R. vorsätzlich gehandelt hat und in der Wirtschaftsverwaltung als Leiter einer Markenabrechnungsstelle eine Stelle einnahm, nach der die Bevölkerung von ihm eine ganz besondere Achtung vor den Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung erwarten mußte. R. war demzufolge gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2 WStVO zu bestrafen. Die Angeklagte Z. ist seit 1941 im Geschäft ihres Ehemannes tätig. Mit der Abgabe des Speckes an den Angeklagten R. hat sich die Z. eines Vergehens nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO schuldig gemacht. Das Gericht hat die Abgabe als vollendet angesehen, da die Z. diese Menge bei der Bestandsmeldung für den nächsten Monat an den Kreisrat schon abgeschrieben hatte. Die Wirtschaftsverwaltung hatte demzufolge nicht mehr die Möglichkeit, innerhalb der Bewirtschaftung über diese Menge zu verfügen, da durch die Absetzung des Speckes vom wirklichen Bestand diese 3270 Gramm Speck der Verteilung durch die Wirtschaftsbehörde schon entzogen waren. Speck stellt in der gegenwärtigen Wirtschaftslage ein bewirtschaftetes Erzeugnis dar. Diesen Speck hat die Angeklagte ohne eine gültige Bezugsberechtigung abgegeben, denn wie schon oben angeführt, stellen bereits schon einmal entwertete Fettmarken keine Bezugsberechtigung im Sinne der Wirtschaftsstrafverordnung mehr dar. Die Angeklagte Z. hat hier in Ausübung eines Gewerbes gehandelt, indem sie diese Handlung innerhalb des von ihrem Ehemanne und ihr betriebenen Fleischergewerbes vornahm. Wenn auch die Angeklagte Z. in der Hauptverhandlung behauptet, daß sie niemals bei der Übergabe der Marken den R. gefragt hat, ob ihr dabei nichts passieren könne, so konnte sich R. an diese Frage nicht mehr genau erinnern. Fest steht jedenfalls, daß die Angeklagte Z., nachdem sie die ihr übergebenen aufgeklebten Marken ausgepackt hat, erkennen mußte und auch erkannt hat, daß diese Marken bereits aufgeklebt und entwertet sind. Aus alledem geht hervor, daß die Z. vorsätzlich gehandelt hat, denn sie wußte, daß es sich um bereits entwertete Marken handelte, und sie wußte auch, daß sie als Geschäftsfrau ohne Entgegennahme von gültigen Lebensmittelmarken keinerlei Lebensmittel aushändigen durfte. Die Angeklagte Z. war somit gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO zu bestrafen. Gesetz über die Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung und über die Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Jahre 1950 vom 22. Februar 1950; § 9 WStVO. Umgehung der Ablieferungspflicht als Verstoß gegen die Wirtschaftsstrafverordnung. Schöffengericht Kölleda, Urt. vom 28. November 1950 2 Ds 80/50. Die Angeklagten Gustav und Ernst E. bewirtschaften in K. eine 150 Morgen große Bauernwirtschaft. Ernst E. ist in der von seinem Vater Gustav E. geleiteten Landwirtschaft mit tätig und vertritt seinen Vater bei dessen Abwesenheit und bei sonstigen Gelegenheiten. Die Wirtschaft verfügt über 4 Ackerpferde und einen Traktor. Der Angeklagte Gustav E. hat diesen Betrieb von seinem Vater geerbt und verschiedentlich Landkäufe getätigt und auch Pachtland erworben. Die Bodenlage ist im allgemeinen gut. Der Angeklagte G. ist Eigentümer einer 75 Morgen großen Landwirtschaft in S. Er besitzt ebenfalls einen Traktor und als Spannvieh noch 2 Ochsen. Die Bodenklasse ist teils gut, teils durchschnittlich. Nach dem Ablieferungsbescheid über Kartoffeln betrug das Ablieferungssoll für den Angeklagten E. 385,8 Dz, für den Angeklagten G. 357 Dz. Davon sind ihm durch Nachdifferenzierung 50 Ztr. erlassen worden. Der Angeklagte E. hat einen Teil seines Ablieferungssolls abgesetzt und im übrigen Scheinverträge abgeschlossen. Diese Scheinverträge schloß der Angeklagte Ernst E. Das Geld wurde bei der VVEAB eingezahlt und dann unter Abzug eines geringen Differenzbetrages an den Angeklagten überwiesen. Die Kartoffeln blieben aber im Betrieb und wurden zur Fütterung verwandt. Der Angeklagte G. schloß ebenfalls solche Scheinverträge ab. Das Gesetz über die Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung und über die Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Jahre 1950 vom 22. Februar 1950 sieht im § 25 vor, daß die dem Bauern nach Erfüllung ihrer Ablieferungspflicht verbleibenden Mengen gemäß den geltenden Bestimmungen frei verkauft werden können. Im Lande Sachsen-Anhalt war von den Angeklagten das Soll bis zum November 100-prozentig zu erfüllen. Dieser Pflicht haben die Angeklagten nicht genügt. Verstöße gegen dieses Gesetz sind nach § 9 der WStVO zu bestrafen. Die Angeklagten wußten als Bauern, daß sie zunächst ihrer Ablieferungspflicht nachkommen mußten. Die Scheinverträge sind nicht etwa fahrlässig, sondern vorsätzlich vorgenommen worden mit dem Ziele, auf betrügerische Art und Weise das Ablieferungssoll abzudecken und sich selbst noch den Vorteil zu verschaffen, die Kartoffeln zur Fütterung verwenden zu können und darüber hinaus diese mit einem geringen Differenzbetrag bezahlt zu bekommen. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Taten der drei Angeklagten eine vorsätzliche Störung der Wirtschaftsordnung darstellen. Es wäre falsch, davon auszugehen, daß der Entzug dieser Menge der Kartoffeln keine Störung im Wirtschaftsablauf bedeuten würde, denn diese Frage kann nur im Zusammenhang betrachtet werden. Die Angeklagten haben einen Angriff auf unsere Wirtschaftsplanung durchgeführt und damit die Versorgung der Bevölkerung insbesondere in den Schwerpunkten der Industrie und den Großstädten gefährdet. Oberster Grundsatz unserer Volkswirtschaft ist die Erfüllung des Planes. Die Bemühungen der Regierung bleiben vergeblich, die besten Gesetze bleiben unwirksam, wenn sie von den Bauern in dieser Art und Weise sabotiert werden. Es ist gerichtsbekannt, daß die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln gerade in den Schwerpunkten nicht voll durchgeführt werden konnte, weil das Ablieferungssoll von einer Anzahl Bauern nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Die Angeklagten sind daher nach § 9 Abs. 2 und § 11 Ziff. 4 WStVO in Verbindung mit §§ 12, 25, 32 des Gesetzes über die Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung und über die Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Jahre 1950 vom 22. Februar 1950 zu bestrafen. Die Veröffentlichung des Urteils folgt aus § 18 WStVO. Zum Strafmaß ist zu sagen: Der Angeklagte Gustav E. hat bereits in der nazistischen Zeit die Wirtschaft geführt und war auch politisch mit dem damaligen System verbunden. Er war auch Ortsbauernführer. Sein Ablieferungssoll ist in der zurückliegenden Zeit erfüllt worden. Sein Viehbestand entspricht nicht der einer Wirtschaft von 150 Morgen auf Grund der Hektarveranlagung. Aus einer Notlage heraus hat der Angeklagte und sein Sohn keinesfalls gehandelt. Seine Kartoffelernte war im Durchschnitt gut. Er hat auch noch beträchtliche Mengen Kartoffeln eingemietet. Der persönliche Eindruck, den das Gericht von den beiden Angeklagten Gustav und Ernst E. gewonnen 44;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 44 (NJ DDR 1951, S. 44) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 44 (NJ DDR 1951, S. 44)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umständet und das Zusammenwirken bei Eintritt von besonderen Situationen ermöglicht die Erhöhung der Wirksamkeit militärisch-operativer Maßnahmen zur Außensicherung und G-ewahrloist-ung gleichzeitig die eigenen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung in den Bezirken des Leiters der Bezirksverwaltungen Ver-waltungen vorliegt. Die Untersuchungsabteilung ist berechtigt, die Inhaftierten nach der Übergabe aus dem Dienstobjekt zu transportieren.

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