Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 431

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 431 (NJ DDR 1951, S. 431); den ist und gleiches von der in § 232 StGB enthaltenen Verweisung aut § 195 gilt. Aus dem hier Angeführten ergibt sich, daß der Privatkläger nicht befugt war, die Privatklage in diesem Falle zu erheben, denn ein Recht zu selbständigem Strafantrag, wie es der § 374 Abs. 2 StGB voraussetzt, stand ihm nicht zu. Das Amtsgericht L. hätte die Klage durch Beschluß von Anfang an zurückweisen müssen, und das Hauptverfahren gar nicht eröffnen dürfen. Das amtsgerichtliche Urteil mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen war deshalb nach § 353 StPO aufzuheben. Gemäß § 260 Abs. 3 war die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. Es fehlt an einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung für die Privatklage. Anmerkung: Dieses Urteil ist ein Musterbeispiel formalistischer Entscheidung. Zunächst sei jedoch erfreut und dankbar vermerkt, daß das Oberlandesgericht in Halle es für „unstrittig“ hält, daß die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik oberstes Gesetz ist. In der Sache selbst ist richtig, daß § 195 StGB der Gleichberechtigung der Frau entgegensteht. Unrichtig sind aber die Folgerungen, die das OLG zieht. Die durch die Verfassung hergestellte Gleichberechtigung der Frau bedeutet die Beseitigung ihrer Minderberechtigung. Wenn bei der Neuherausgabe des Textes des StGB der § 195 nicht mehr aufgenommen ist, dann deshalb, weil es gegen die Verfassung verstößt, daß der Ehemann unabhängig vom Willen der Frau und völlig selbständig wegen der Frau zugefügter Beleidigungen und Körperverletzungen Strafantrag stellen kann. Man muß sich jedoch über das Wesen dieser Textausgabe klar sein: Sie konnte nur beseitigen, was gegen die Verfassung verstößt, hatte aber selbstverständlich nicht die Möglichkeit, selbständig nun etwa an Stelle der weggefallenen Bestimmungen neue zu setzen. Die Lage ist in gewissem Sinne ähnlich, wie auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts, wo an Stelle durch die Verfassung gebotenen Wegfalls des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes nicht schon ein neuer, auf der Gleichberechtigung beruhender, gesetzlicher Güterstand geschaffen werden konnte, sondern zunächst nur die Gütertrennung bei allen Ehen eingetreten ist. Der Wegfall des § 195 StGB darf nun aber nicht, wie im vorliegenden Fall, dazu führen, daß jemand, der eine Frau beleidigt und körperlich verletzt hat, deshalb straflos bleibt, weil der Ehemann den Strafantrag gestellt hat. Es tritt dann das ein, wovor ich (vgl. Benjamin „Die Ehe als Versorgungsanstalt“, NJ 1949 S. 210) bei der Frage der Unterhaltsregelung gewarnt habe: „Der Zweck meiner Ausführungen sollte nur der sein, zu verhüten, daß die Verwirklichung einer unserer notwendigsten gesellschaftlichen Aufgaben, die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau dadurch diskreditiert wird, daß sie mit Nachteilen für die Frau beginnt“. Es ist richtig, daß eine Frau durchaus Interesse daran haben kann, daß eine Beleidigungsklage nicht durchgeführt wird, und es würde gegen die Gleichberechtigung verstoßen, wenn der Mann gegen ihren Willen Strafantrag stellt. Im vorliegenden Fall gibt es offenbar keinen Anhaltspunkt für eine solche Stellungnahme der Frau. Um das Ziel, die wirkliche Gleichberechtigung der Frau und die Sicherung ihrer Interessen, zu erreichen, ist es Aufgabe des Gerichts, festzustellen, ob der formell vom Mann gestellte Strafantrag auch dem Willen der Frau entspricht. Hat die Frau was in der Regel anzunehmen und aus den Akten jederzeit festzustellen ist in irgendeiner Weise am Verfahren teilgenommen, ist sie z. B. als Zeugin gehört worden, und hat sie der Durchführung des Strafverfahrens nicht widersprochen, dann hätte sogar das OLG in der Revisionsinstanz den Antrag des Mannes in einen solchen der Frau umdeuten und damit die Revision zurückweisen müssen. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Einverständnis der Frau, dann wäre Aufhebung und Zurückverweisung geboten gewesen, mit der Weisung an das untere Gericht, den Willen der Frau zu ermitteln und den Antrag als ihrem Willen entsprechend festzustellen. Mit dieser Lösung wäre die Gleichberechtigung der Frau materiell gesichert und nicht durch formale Handhabung in ihr Gegenteil verkehrt. Dabei sind die überkommenen und im einzelnen auf ihre Weitergeltung in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung noch gar nicht überprüften Lehren über das Wesen des Strafantrages bei der Beurteilung der besonderen Beziehungen zwischen Ehegatten in der gegenwärtigen Periode des Überganges ohne Bedeutung. Hilde Benj ami n § 266 StGB. Wer tatsächlich die im Abschnitt IV Ziff. 1 bis 4 der Ersten DurchfBest. zur AO über das Rechnungswesen in der volkseigenen Wirtschaft, in den Genossenschaften und Genossenschaftsverbänden vom 13. Juli 1949 be-zeichneten Funktionen eines Haupt- oder Oberbuchhalters ausübt, ist auch strafrechtlich wie ein solcher zu behandeln. OLG Halle, Urt. vom 8 Dezember 1950 Ss 283/50. Aus den Gründen: Ferner rügt die Revision die Feststellung der Strafkammer, daß es sich bei dem Angeklagten G. um einen Hauptbuchhalter gehandelt habe mit der Begründung, daß der Angeklagte kein Hauptbuchhalter im Sinne des § 2 der Anordnung vom 13. Juli 1949 (ZVOB1. S. 531) sei. Eine Bestellung, Bestätigung und Eintragung des Angeklagten in das Handelsregister gemäß der VO vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 667 ff.) sei nicht erfolgt. Auch diese Rüge vermag eine Aufhebung des Urteils nicht zu rechtfertigen. Nach § 2 der Anordnung über das Rechnungswesen in der volkseigenen Wirtschaft, in den Genossenschaften und Genossenschaftsverbänden vom 13. Juli 1949 (ZVOB1. S. 531) werden die Buchhaltungen dieser genannten Einrichtungen, soweit mehr als zweihundert Arbeiter und Angestelllte beschäftigt werden, von einem Hauptbuchhalter, sonst von einem Oberbuchhalter verantwortlich geleitet, der dem Leiter der Einrichtungen unterstellt ist. Nach den Urteilsfeststellungen zählte der Speditions- und Schiffahrtsbetrieb Schöne-beek/Elbe 280 Belegschaftsmitglieder. Unter Berücksichtigung dessen, daß es sich bei dem Betrieb zur Tatzeit um einen teüs volkseigenen und teils unter Treuhänderschaft stehenden Betrieb handelte, würden rein rechnerisch gesehen, auf den bereits in Volkseigentum übergegangenen Teil des Betriebes 140 Belegschaftsmitglieder entfallen, so daß der Angeklagte im Sinne der oben angeführten Bestimmung nicht als Hauptbuchhalter, sondern als Oberbuchhalter zu bezeichnen gewesen wäre. Die rein technisch unrichtige Bezeichnung des Angeklagten als Haupbuchhalter in dem Strafkammerurteil ändert jedoch nichts an der von dem Angeklagten G. ausgeübten Funktion als Leiter der Buchhaltungsabteilung und der mit dieser Funktion verbundenen Verantwortlichkeit. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus den Vorschriften der I. Durchführungsbestimmung vom 15. Juli 1949 zu der oben zitierten Anordnung (ZVOB1. S. 667 ff.), nach denen die Aufgabenstellung und die Rechte sowohl für den Hauptbuchhalter als auch für den Oberbuchhalter die gleichen sind. Die Bezeichnung Hauptbuchhalter oder Oberbuchhalter ist also mit einer Funktionserweiterung oder -einsehränkung bzw. mit einer Erweiterung oder Einschränkung der mit der Ausübung einer solchen Funktion übernommenen Verantwortlichkeit nicht verbunden, sondern sie richtet sich einzig und allein nach der Belegschaftsstärke des Betriebes. Unter diesen Umständen beruht das angefoch-tene Urteil nicht auf der irrtümlichen Annahme der Strafkammer, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Hauptbuchhalter gehandelt habe. Der Angeklagte trug auch als Oberbuchhalter die Verantwortung dafür, daß u. a. „die gesetz- und planmäßige Verwendung der Geldmittel, der Warenvorräte und des Anlagevermögens gesichert, deren gesetzwidriger Gebrauch verhindert und die Prinzipien der strengsten Sparsamkeit verstärkt“ wurden, wie es in dem Vorwort zu der Anordnung vom 13. Juli 1949 über den Sinn und Zweck dieser Bestimmung heißt. Nach den Vorschriften der ersten Durchführungsbestimmung zu dieser Anordnung vom 15. Juli 1949 Abschn. IV Ziff. 1 „Die Aufgaben des Haupt-(Ober-)Buchhalters“ hat der Haupt-(Ober-)Buch- 431;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 431 (NJ DDR 1951, S. 431) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 431 (NJ DDR 1951, S. 431)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Bekleidung. Auf Wunsch kann anstaltseigene Bekleidung zur Verfügung gestellt werden. Es ist untersagt, Bekleidungsgegenstände und Wäsche im Verwahrraum zu waschen.

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