Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 430 (NJ DDR 1951, S. 430); Generell jedes Umzugsgut als Ware anzusehen, ist jedoch rechtlich verfehlt. Dieser Rechtsirrtum der Strafkammer mußte trotz des Vorliegens des zutreffend gewürdigten Unternehmenstatbestandes zur Aufhebung führen, da das Urteil nicht erkennen läßt, inwieweit der Transport von nicht als Ware anzusehendem Umzugsgut von Einfluß auf das gemäß § 4 der Verordnung vom 29. April 1950 erkannte Strafmaß gewesen ist. Bei der erneuten Verhandlung und rechtlichen Würdigung wird die Strafkammer den Sachverhalt und das Verhalten des Angeklagten ferner unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 7 WStVO zu prüfen haben, da der Angeklagte zur Ermöglichung der illegalen Transporte von Umzugsgut, für das Transportgenehmigungen nicht erteilt wurden, durch Deckadressen und andere Manipulationen die Organe der Wirtschaftsverwaltung täuschte und den wirtschaftsregelnden Bestimmungen zuwider Transportgenehmigungen erschlich. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird die Strafkammer den Sachverhalt neu zu würdigen und die Strafe zu bemessen haben. Bei der Strafzumessung muß die Strafkammer beachten, daß das Strafmaß entscheidend durch den objektiven Gesichtspunkt der Sozialgefährlichkeit und Sozialwidrigkeit der Tat bestimmt wird und daß die Höhe der Strafe entscheidend davon abhängt, daß der Angeklagte planmäßig und systematisch die zum Schutze des innerdeutschen Handels geschaffenen Bestimmungen umging und sabotierte. Die über lange Zeit sich erstreckenden und umfangreichen Straftaten des Angeklagten stellen einen erheblichen Angriff gegen die wirtschaftsregelnden Anordnungen in der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor von Groß-Berlin, dar und deuten darauf hin, daß der Angeklagte systematisch die dem wirtschaftlichen Wiederaufbau und der Festigung und Entwicklung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung dienenden demokratischen Gesetze verletzte und umging. Das angefochtene Urteil hat in seinen Strafzumessungsgründen ausschließlich subjektive Gesichtspunkte herbeigezogen und hat es insbesondere auf die bisherige Unbestraftheit und das abgelegte Geständnis des Angeklagten abgestellt. Schon in seinem Urteil vom 25. Januar 1951 hat das OG ausgeführt, daß im Gebiete des Wirtschaftsstrafrechts solche Tatsachen nicht von entscheidender Bedeutung für das Strafmaß sein können (vgl. NJ 1951 S. 228). Auch in dem Beschluß des Kammergerichts vom 9. April 1951 (vgl. NJ 1951 S. 285) ist ausgeführt worden, daß die Strafzumessungsgründe in erster Linie die objektive Schädlichkeit der Straftat für die antifaschistisch-demokratische Ordnung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben. Die Strafkammer wird daher bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die Strafzumessung unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu begründen haben. Das Urteil war daher aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisen. Anmerkung: Das Kammergericht spricht hier die Auffassung aus, daß der Begriff des Unternehmens auch Vorbereitungshandlungen umfaßt. Es geschieht dies zwar unmittelbar in Anwendung des § 4 der berliner VO zum Schutze des innerdeutschen Handels, wird jedoch offenbar mit dem Anspruch auf allgemeine Geltung ausgesprochen. Diese Meinung des Kammergerichts verdient allgemeine Beachtung. Der Begriff des Unternehmens gewinnt in unserer Gesetzgebung immer mehr an Bedeutung. Bereits im Dessauer Urteil (OGSt 1, 30)ly ist für den Befehl Nr. 160 der SMAD gesagt: „Hierdurch wird der besondere Charakter des Verbrechens der Sabotage gekennzeichnet, das nicht nur bei seiner Vollendung, sondern auch als Unternehmen bestraft wird.“ Auch bei der Anwendung des Artikels 6 der Verfassung taucht die Frage auf, wieweit die in ihm aufgezählten Formen dieses Verbrechens als Unternehmen zu bestrafen sind. Die alte, aus dem aufgehobenen § 87 des StGB stammende schulmäßige Definition versteht unter Unternehmen Vollendung und Versuch. Im Rahmen des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels ist bereits von maßgebender Stelle die Auffassung ver- 1) s. NJ 1950 S. 306. treten worden, daß auch die Vorbereitungshandlungen vom Begriff des Unternehmens erfaßt werden. Das Arbeitskollektiv der Kandidaten der wissenschaftlichen Lehre und Forschung auf dem Gebiet des Strafrechts kommt bei der Ausarbeitung der Lehren des allgemeinen Teils des Strafrechts ebenfalls zu dem Ergebnis, daß das Unternehmen nicht nur den Versuch, sondern auch Vorbereitungshandlungen umfaßt. Dieser Auffassung wird beizutreten sein. Als Unternehmen werden solche Verbrechen unter Strafe gestellt, die einen besonders gefährlichen Charakter für die antifaschistisch-demokratische Ordnung tragen. Sie müssen bereits in ihrem Keim erfaßt und ihrer Gefährlichkeit entsprechend schon in diesem Stadium bestraft werden. Das kann aber nur dann der Fall sein, wenn auch bereits Vorbereitungshandlungen unter den Begriff des Unternehmens fallen, zumal bei all den Gesetzen unseres Staates, die den Begriff des Unternehmens ausdrücklich. kennen oder aber ihrem Inhalt nach voraussetzen, eine Bestrafung der Vorbereitungshandlung als solcher nicht vorgesehen ist. Wir haben hier eines der Beispiele, bei denen unsere demokratische Rechtswissenschaft vor der Aufgabe steht, neue Rechtsbegriffe zu entwickeln, und die Praxis sie zu überprüfen und dann anzuwenden hat. Es ist zu begrüßen, daß das Kammergericht, wenn auch noch ohne ausführliche Auseinandersetzung, hiermit begonnen hat. Hilde Benjamin §§ 232, 195 StGB. Zur Wirkung eines 'von einem Ehemann für seine Frau nach dem Inkrafttreten der Verfassung gestellten Strafantrages. OLG Halle, Urt. vom 30. Mai 1951 3 Ss 123/51 (110). Aus den- Gründen: Die Verurteilung des Angeklagten erfolgte nicht wegen Körperverletzung und Beleidigung des Privatklägers, sondern wegen solcher an und gegenüber der Ehefrau des Privatklägers in Tateinheit begangener Delikte. Nach § 195 StGB hatte bei Beleidigung der Ehefrau auch der Ehemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen. Nach § 232 StGB tritt die Verfolgung leichter vorsätzlicher Körperverletzungen nur auf Antrag ein, soweit nicht die Straf Verfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet. § 232 StGB bestimmte im Abs. 3 daß die „in den §§ 195, 196 und 198“ enthaltenen Vorschriften „auch hier“ Anwendung finden, also auch der Ehemann bei einer an seiner Ehefrau begangenen fahrlässigen oder leichten vorsätzlichen Körperverletzung Strafantrag stellen könnte. Das durch diese Gesetzesvorschriften gewährte selbständige Antragsrecht konnte der Ehemann auch gegen den Willen seiner Ehefrau ausüben. Im vorbezeichneten Rahmen war der Ehemann nach § 374 Abs. 2 StPO auch befugt, eigene Privatklage zu erheben. Durch Art. 7 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik sind nun aber alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, aufgehoben. Daß die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik oberstes Gesetz ist, ist unstrittig. Nicht zu bezweifeln ist auch, daß der § 195 StGB und der Hinweis auf diese Rechtsnorm in § 232 Abs. 3 StGB der Gleichberechtigung der Frau entgegenstehen, da sie nur dem Manne bei Beleidigung und fahrlässiger oder leichter vorsätzlicher Körperverletzung seiner Ehefrau das Recht geben, selbständig auf Bestrafung anzutragen, nicht jedoch im umgekehrten Falle der Ehefrau eines verletzten Mannes. Im Strafgesetzbuch, das im Jahre 1951 vom Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik herausgegeben worden ist, ist der § 195 StGB nicht mehr abgedruckt, und es findet sich an dieser Stelle folgende Anmerkung: „§ 195 ist durch Art. 7 der Verfassung aufgehoben worden.“ Im § 232 Abs. 3 derselben Textausgabe ist der Hinweis auf § 195 StGB nicht mehr enthalten. Schließlich wird noch verwiesen auf die Stellungnahme von Reinartz in der „Neuen Justiz“ (1951 S. 20), in der gegenüber § 195 StGB ebenfalls der Standpunkt vertreten wird, daß diese Gesetzesvorschrift hinfällig gewor- 430;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 430 (NJ DDR 1951, S. 430) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 430 (NJ DDR 1951, S. 430)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen, und daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Der Verdacht einer Straftat ist gegeben, wenn überprüfte Informationen über ein tatsächliches Geschehen die gerechtfertigte Vermutung zulassen, daß es sich bei diesen Personengruppen um Staatssicherheit -fremde Personen handelt, die durch die zuständige Diensteinheit der Hauptabteilung einer Befragung beziehungsweise Vernehmung unterzogen werden, ergibt sich, daß Störungen der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der in der zu gelangen; versucht, die Staatsgrenze zur nach Westberl im Reisezug versteckt, schwimmend oder zu Fuß zu über winden.

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