Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 43 (NJ DDR 1951, S. 43); beschriebenen Gewinn sich rechtswidrig zu verschaffen versucht hat, tritt Bestrafung ein. Das bloße Gewinnstreben ist noch nicht rechtswidrig im Sinne dieser Bestimmung; es wird es, wenn es vom Wucherer betätigt wird oder wenn sonstwie im Interesse der Allgemeinheit erlassenen Verbots vor sehr if ten bei der Profitmacherei zuwidergehandelt wird. Vorschriften, denen der Angeklagte bei seinem Profitstreben zuwidergehandelt haben könnte, die also sein Verhalten rechtswidrig im Sinne des § 1 Spekulationsverordnung machen würden, bestehen in mehrfacher Richtung. Art. 2 4 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ahndet den Mißbrauch des Eigentums durch Begründung wirtschaftlicher Machtstellung zum Schaden des Gemeinwohls mit entschädigungsloser Enteignung. Solcher Mißbrauch des Eigentums ist rechtswidrig. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte einen geradezu monopolartigen Besitz der für die Gesundheit des Volkes unentbehrlichen Askorbinsäure gehabt hat. Wird in erneuter Verhandlung der Mangel einwandfrei festgestellt, dann kann damit die Grundlage für die Anwendung des Art. 24 und damit für die Rechtswidrigkeit des Handelns des Angeklagten vom Inkrafttreten der Verfassung an geschaffen sein. Ein rechtswidriges Handeln des Angeklagten kann ferner auf Grund des bereits erwähnten SMAD-Befehls Nr. 67 gegeben sein. Der Befehl ordnet die Bewirtschaftung bestimmter Waren, die im einzelnen aufgeführt sind, an; der Runderlaß XII 23/47 verpflichtet demgemäß die Besitzer solcher Waren zur Meldung. Die Zuwiderhandlung gegen diese öffentlichen Pflichten, damit also auch der Versuch, sich auf diesem Wege übermäßigen Gewinn zu verschaffen, würde rechtswidriges Handeln darstellen. Aufgabe der Strafkammer würde es sein, für den Fall, daß Art. 24 der Verfassung nicht eingreifen sollte, die Zugehörigkeit der Askorbinsäure zu den hiernach bewirtschafteten Gegenständen festzustellen, die in den Anlagen 2 und 3 des Befehls aufgeführt sind. Das weitere Tatbestandsmerkmal des § 1 Spekulationsverordnung „auf gewissenlose Weise“ ist grundsätzlich nur objektiv zu prüfen; wollte man dem Täter die Berufung darauf gestatten, daß er sein Verhalten nicht für gewissenlos gehalten habe, dann würde das den Freibrief für die Leute mit weitem Gewissen bedeuten. Wenn sich die Revision darauf beruft, das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Landesgesundheitsamt dürfe nicht als Kennzeichen der Gewissenlosigkeit verwendet werden, da der Angeklagte dabei nur seine Vertragstreue gegenüber der Lichterfelder Firma zum Ausdruck gebracht habe, so ist das irreführend. Konnte der Angeklagte, wie das Urteil bisher festgestellt hat, von dem Vertrag loskommen, sah er davon aber in Kenntnis der Vitaminnot des Volkes und nur aus egoistischen, materiellen Gründen, um noch mehr Geld damit zu verdienen ab, gab er zur Begründung der Ablehnung noch dazu eine unwahrhaftige Erklärung ab, dann ist das von dem maßgeblichen Gesichtspunkt des Volkswohls aus gewissenlos, und der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen wollen, seine „Vertragstreue“ dürfe nicht als Gewissenlosigkeit gebrandmarkt werden. Zu beachten ist, worauf in diesem Zusammenhang nochmals hingewiesen wird, daß es sich hier nur um die Festlegung der allgemeinen Geisteshaltung handelt, aus der heraus der Angeklagte seine Straftat beging („in gewissenloser Weise“); ob und wieweit schon in dem Verhalten aus Anlaß der Angelegenheit Landesgesundheitsamt ein Teil des fortgesetzten Spekulationsverbrechens gesehen werden kann, ist weiterer Gegenstand der Prüfung durch die Strafkammer, wofür die oben zur Frage des Wirtschaftsverbrechens gemachten Ausführungen entsprechend zu verwenden sind. Daß die von der Strafkammer anhangweise vermerkte große Steuerunehrlichkeit im Sinne des Gesagten ebenfalls als Beweis für „gewissenlose“ Gesinnung eines Spekulationsverbrechers herangezogen werden kann, aus der sich die Charakterisierung solcher Verbrechen nach § 1 der Spekulationsverordnung rechtfertigen kann, sei ausdrücklich vermerkt. § 4 WStVO. Die Ausnutzung bereits entwerteter Bezugsberedi-tigungen ist als Beziehen ohne Bezugsberechtigung, die Abgabe auf solche Bdzugsberechtigungen als Abgabe ohne Bezugsberechtigung zu bestrafen. Schöffengericht Bautzen, Urt. vom 12. Dezember 1950 4 Ls 10/50. Aus den Gründen: Der Angeklagte R. war bis zum Juli 1950 Leiter der Markenabrechnungsstelle in G. Die von den Geschäftsleuten abgerechneten Lebensmittelmarken wurden entwertet und in Säcken in einem Kellerraum aufbewahrt. Zu diesem Kellerraum hatte der Angeklagte einen Schlüssel, welchen er stets in seinem Schreibtisch verschlossen aufbewahrte. Durch lange Lagerung waren die Säcke etwas morsch, und aus den Löchern guckten die Bogen mit den entwerteten Lebensmittelmarken hervor. Im Juni dieses Jahres, anläßlich eines Transportes entwerteter Marken zur Papiermühle in W., zog er einige Bogen mit entwerteten Reisefettmarken aus einem Sack heraus und verwahrte diese in seinem Schreibtisch. Am Montag, dem 3. Juli 1950, brachte der Angeklagte R. die Bogen mit den aufgeklebten und entwerteten Reisefettmarken (3270 g) zu der Mitangeklagten Z. Die Bogen waren bei der Übergabe in Zeitungspapier eingewickelt, so daß die Z. hier noch nicht erkennen konnte, daß die Marken bereits einmal entwertet sind. R. sagte zu der Z., daß es sich um von ihm gesparte Marken handele, und die Z. solle ihm diese gutschreiben. Die Angeklagte Z. machte daraufhin am Montagabend ihre Abrechnung fertig und packte dabei die ihr von R. übergebenen Bogen aus. Hier mußte sie feststellen, daß diese Marken bereits einmal entwertet sind, angeblich will sie es aber nicht gesehen haben. Sie begab sich dann am Montagabend zur Abrechnungsstelle. R. allein nahm dann die Abrechnung vor. Die Angeklagte Z. legte dabei die ihr am Nachmittag von R. übergebenen Marken mit vor und fragte ihn, ob er dafür Speck oder Fett haben wolle. R. sagte daraufhin, er wolle Speck dafür haben. In der Anfangsbestandsmeldung für den nächsten Monat gab die Angeklagte Z. dann diese 3270 Gramm nicht mehr mit zum Bestand an. Angeklagt war R., ihm nicht zustehende Bezugsberechtigungen sich verschafft und versucht zu haben, dieselben für sich auszunutzen. Hierbei war zu prüfen, ob Lebensmittelmarken, welche bereits einmal entwertet sind, noch Bezugsberechtigungen im Sinne der Wirtschaftsstrafverordnung darstellen. Diese Frage wurde vom Gericht verneint, denn in der Regel erhält man auf bereits entwertete Marken nichts. Entwertete Lebensmittelmarken sind wohl beweiserhebliche Vordrucke im Sinne des KRG 50, können aber niemals Bezugsberechtigungen im Sinne der Wirtschaftsstrafverordnung sein, da sie durch die Entwertung ungültig gemacht sind. R. hat sich aber eines Wirtschaftsvergehens nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO schuldig gemacht. Er hat hierbei in Ausübung eines Berufes gehandelt, denn nur durch seine berufliche Stellung war es ihm möglich, an die entwerteten Marken heranzukommen. Da, wie schon oben festgestellt wurde, entwertete Lebensmittelmarken objektiv keine Bezugsberechtigungen darstellen, hat R. den Speck ohne gültige Bezugsberechtigung bezogen. Speck ist ein bewirtschaftetes Erzeugnis, denn er darf in der gegenwärtigen Zeit nur auf von der Wirtschaftsbehörde herausgegebene Lebensmittelmarken bezogen und abgegeben werden. Das Gericht hat hier die Handlung als vollendet angesehen, denn bei der Abrechnung hat die Mitangeklagte Z. diese 3270 Gramm Speck schon nicht mehr im Anfangsbestand des nächsten Monats gemeldet. Diese Menge war somit schon der Verfügungsgewalt der Wirtschaftsbehörde entzogen und konnte für den nächstfolgenden Monat nicht mehr mit eingeplant werden. R. hat dabei vorsätzlich gehandelt, denn er war sich auf Grund seiner Stellung bewußt, daß er damit gegen unsere Wirtschaftsordnung verstößt, und er wollte sich auf diese Art und Weise aus egoistischen Gründen zusätzlich Fett verschaffen, obwohl er auf Grund seiner gesellschaftlichen Stellung mit allen Bestimmungen und Verordnungen vertraut war, welche hinsichtlich der Bewirtschaftung von der Wirtschaftsbehörde erlassen sind. 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 43 (NJ DDR 1951, S. 43) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 43 (NJ DDR 1951, S. 43)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes zur Begehung subversiver Tätigkeit, die Kenntnis der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen der operativen Kräfte sowie Kenntnis der einsetzbaren operativen Mittel, die Beachtung und Einhaltung rechtlicher Regelungen, dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen ermöglicht es, Zielstellungen der Aussagetätigkeit Beschuldigter mit deren Erkenntnis von der Notwendigkeit wahrer Aussagen über das strafrechtlich relevante Geschehen zu verbinden.

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