Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 429

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 429 (NJ DDR 1951, S. 429); zugsgut einzuholen. Dieser Vertreter unterhielt weitere Annahmestellen in Sachsen. Er war von dem Angeklagten beauftragt, nicht nur genehmigte Transporte in Auftrag zu nehmen, sondern auch Transportaufträge betreffend Waren und Umzugsgüter einzuholen, zu deren Durchführung die behördliche Genehmigung nicht erteüt wurde. In der Mehrzahl dieser Fälle handelte es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um Transporte von Umzugsgut aus dem Gebiet Sachsen nach Westdeutschland und Westberlin für Personen, die, ohne Zuzugsgenehmigung zu haben, nach Westberlin oder nach Westdeutschland übersiedeln wollten. Dabei wurde folgendes Verfahren angewandt: Der Vertreter B. teilte dem Angeklagten die Namen derartiger Auftraggeber mit und der Angeklagte setzte sich dann von Berlin aus mit den Kunden schriftlich in Verbindung. Dabei wurden den Kunden die Wege gewiesen, mit denen man die Kontrollbestimmungen umgehen konnte. Da für Transporte aus der Deutschen Demokratischen Republik in den demokratischen Sektor Berlins die Genehmigung leichter zu beschaffen war, forderte der Angeklagte seine Auftraggeber auf, ihm Adressen von Bekannten im demokratischen Sektor namhaft zu machen, mit denen er sich dann an Verbindung setzte. Auf diese Weise wurde das Transportgut mit einer Deckadresse versehen auf den Weg gebracht. Die Auslieferung erfolgte jedoch vereinbarungsgemäß nicht an die Deckadresse, sondern das Gut wurde von dem Angeklagten zunächst auf Lager genommen und dann von Weißensee nach Westberlin gebracht. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen dieses Verfahren angewandt. War den Kunden die Namhaftmachung von Deckadressen nicht möglich, so hat ihnen der Anklage selbst Deckanschriften mitgeteilt und dabei die Adressen seiner Betriebsangehörigen benutzt. Auf diese Weise wurde Umzugsgut, in einem Falle darunter eine Nähmaschine und zwei Pianos, nach Westberlin und von dort nach Westdeutschland gebracht. Jedoch nicht nur Umzugsgut und Hausrat wurden in dieser Weise aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach Westdeutschland bzw. nach Westberlin transportiert, sondern auch Waren. Von einem Auftraggeber in Sachsen wurden nach Rücksprache mit dem Angeklagten zwei Strickmaschinen im Werte von 3600, DM für den Transport nach Westdeutschland in drei Kisten verpackt an eine Deckadresse im demokratischen Sektor Berlins geschickt und von dem Angeklagten in Weißensee zunächst auf Lager genommen. Diese Kisten waren als Umzugsgut deklariert und sollten von Weißensee aus nach Westberlin und von dort nach Westdeutschland weitergeleitet werden. Von einem Spediteur W. aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wurden ferner laufend Stückgutsendungen ohne Verfügungsorder an die Firma des Angeklagten in Weißensee abgesandt. Diese Stückgutsendungen, die aber für eine Firma Sch. & Co. bestimmt waren, wurden dann von dem Angeklagten nach Westberlin geschafft. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht Berlin den Angeklagten durch Urteil vom 9. März 1951 wegen Verbrechens gegen § 4 der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 29. April 1950 in einem besonders schweren Falle gemäß Abs. 2 Ziff. 6 dieser Bestimmung zu einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt. Gleichzeitig ist die Einziehung des Vermögens angeordnet worden. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteüs. Den von der Verteidigung in der Revisionsbegründung dargelegten Gründen konnte der Senat allerdings in wesentlichen Punkten nicht beitreten. So beruht das Urteil nicht, wie die Revision meint, auf einer widerspruchsvollen Tatsachenfeststellung. Wenn das angefochtene Urteil den Tatbestand des § 4 der Verordnung zum Schutze des innerdeutschen Handels deshalb als vorliegend erachtet, weil der Angeklagte nicht nur Umzugsgut nach Westdeutschland tranportiert, sondern in einem Falle auch Maschinenteile, so unterliegt diese rechtliche Würdigung der Strafkammer keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auch nicht auf einem Widerspruch im Sachverhalt, wenn in dem Ur- teil weiter festgestellt wird, daß die Maschinen zunächst im Lager des Angeklagten im demokratischen Sektor Berlins verblieben sind. Die Revision übersieht insoweit, daß der Tatbestand des § 4 der angegebenen Verordnung das Unternehmen von Warentransporten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unter Strafe stellt. Es handelt sich also um ein Unternehmensdelikt, dessen gesetzlicher Tatbestand bereits Vorbereitungshandlungen für das vollendete Delikt als ausreichend bestimmt. Der festgestellte Sachverhalt läßt aber keinen Zweifel an der Tatsache, daß der Angeklagte es unternommen hat, Transporte von Waren entgegen den Bestimmungen der Verordnung zum Schutze des innerdeutschen Handels durchzuführen. Dies kommt besonders deutlich in der von dem Angeklagten organisierten Methode der Aquisition illegaler Transportaufträge, der Beschäftigung eines Agenten in Sachsen mit dem speziellen Auftrag, auch ungenehmigte Transportaufträge von Waren und Umzugsgut von Sachsen nach Westdeutschland oder Westberlin zu werben, der Unterhaltung eines im Jahre 1949 errichteten Scheinbüros in Westberlin, der illegalen Lagerhaltung in Weißensee und des Deckadressenverfahrens deutlich zum Ausdruck. Diese von der Strafkammer festgestellten Handlungen sind für sich allein schon ausreichend, den Tatbestand des § 4 der Verordnung vom 29. April 1950 zu erfüllen und die Verurteilung aus § 4 ist daher ohne rechtliche Bedenken, da das Unternehmen bereits in dem vorstehend dargestellten Sachverhalt gegeben ist. Die Handlungen des Angeklagten beschränken sich aber nicht nur auf die Schaffung der Organisation zur Durchführung ülegaler Transporte, sondern er hat auch tatsächlich solche Transporte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt, unter diesen auch die beiden Strickmaschinen, die von dem Auftraggeber in Sachsen zum Zwecke der Verbringung nach Westdeutschland verpackt, durch das Transportunternehmen des Angeklagten in den demokratischen Sektor Berlins gebracht und mit dem Ziel der illegalen Weiterleitung nach Westdeutschland auf Lager genommen wurden. Daß die beiden Strickmaschinen den von dem Angeklagten und seinem Auftraggeber festgelegten Bestimmungsort noch nicht erreicht hatten, der mit dem Unternehmen erstrebte Erfolg somit noch nicht eingetreten war, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 der Verordnung zum Schutze des innerdeutschen Handels ohne Bedeutung. Die von der Revision bemängelte Feststellung auf Seite 4 des angefochtenen Urteüs ist also keineswegs widerspruchsvoll. Insoweit ist das angefochtene Urteil also frei von Rechtsirrtum. Rechtsirrig aber ist die Auffassung der Strafkammer, daß Umzugsgut und Hausrat in j e d e m Falle als Ware im Sinne des § 4 der angegebenen Bestimmung anzusehen sei. Waren im Sinne der Verordnung vom 29. Aprü 1950 sind solche Güter, die zur Veräußerung bestimmt sind, deren Transport also erfolgt, um ihren Besitzer zu wechseln, wobei es auf die juristischen Formen für den Besitzübergang nicht ankommt. Daraus folgt, daß es für die Begriffsbestimmung als Ware nicht auf die Art des beförderten Gutes ankommt, sondern auf die Zweckbestimmung. Auch Umzugsgut und Hausrat können unter den Begriff der Ware fallen, und zwar dann, wenn der Transport der Veräußerung, der Gebrauchsüberlassung oder der Nutzungseinräumung wegen erfolgt. Bei der Bewegung solcher Güter ist es daher immer Sache des Tatrichters, die Zweckbestimmung der Güterversendung eingehend zu prüfen und festzustellen, ob es sich nicht etwa um einen als Umzug getarnten Warentransport handelt. Aus der Art der Güter, der Stückzahl und ihrer Beschaffenheit wird das Gericht bei eingehender Prüfung in den meisten Fähen die Zweckbestimmung ohne Schwierigkeit erkennen können. Das angefochtene Urteil trägt diesen Erwägungen auch Rechnung, indem es ausführt, daß unter dem Begriff des Umzugsgutes häufig getarnte Warenbewegungen vorgenommen werden und daß Möbel und Hausrat vielfach nach Westdeutschland oder Westberlin transportiert werden zum Zwecke des Handelsverkehrs und nicht, um dem bisherigen Besitzer oder Eigentümer am Bestimmungsort ihre Weiterbenutzung zu ermöglichen. Daß es sich bei dem transportierten Hausrat und Umzugsgut um veräußerungsbestimmte Güter handelte, hat die Strafkammer nicht festgesteüt. 429;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 429 (NJ DDR 1951, S. 429) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 429 (NJ DDR 1951, S. 429)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel jeder Beschuldigte weitere Kenntnisse von politisch-operativer Relevanz, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Straftat, deren er verdächtig ist, stehen.

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