Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 426

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 426 (NJ DDR 1951, S. 426); war, war er mittellos und zur Unterhaltsgewährung außerstande. Nichteheliche Kinder sind den ehelichen gleichgestellt, müssen sich also gefallen lassen, daß sie ebenso wie eheliche Kinder behandelt werden, d. h. daß der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Vater zur Unterhaltsgewährung außerstande ist. Aus dem Terminsprotokoll vom 9. Januar 1951 ergibt sich im übrigen, daß die Jugendämter angewiesen sind, entlassene Kriegsgefangene mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Zeit der Kriegsgefangenschaft zu verschonen. Dem Klageantrag muß daher entsprochen werden. (Mitgeteilt von Rechtsbeistand D. Marie L o t z e , Brandenburg) §§ 828, 23 ZPO. Wird die Vollstreckung aus einem von einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Schuldtitel in den Westzonen nicht zugelassen, so sind § 828 Abs. 2 und § 23 ZPO entsprechend anzuwenden. LG Leipzig, Beschl. vom 20. Juni 1951 59 T 296/51. Aus den Gründen: Die Gläubigerin hat bei dem Amtsgericht Leipzig gegen die Schuldnerin ein Urteil erwirkt, durch das diese verurteilt worden ist, an die Gläubigerin eine Schlaraffia-Couch Zug um Zug gegen Zahlung von 500 Deutsche Mark der Deutschen Notenbank herauszugeben und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Durch Beschluß vom 9. November 1950 sind die von der Schuldnerin an die Gläubigerin zu erstattenden Kosten auf 56,46 DM der Deutschen Notenbank und durch Beschluß vom 26. Februar 1951 auf weitere 54,22 DM festgesetzt. Wegen dieser Kostenerstattungsansprüche und wegen weiterer Gerichtsvollzieherkosten hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Leipzig beantragt, den Anspruch ihrer Schuldnerin gegen die Witwe Sch. in T. auf Herausgabe der dort eingelagerten, der Schuldnerin gehörenden Sachen, und zwar einer Speisezimmereinrichtung, bestehend aus Büfett, Kredenz, Tisch und 6 Stühlen, und 2 Kisten mit Büchern zu pfänden und der Gläubigerin zur Einziehung zu überweisen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 7. April 1951 zurückgewiesen mit der Begründung, es sei nach § 828 ZPO nicht als Vollstreckungsgericht zuständig, weil die Schuldnerin ihren Wohnsitz nach München verlegt, deshalb dort ihren allgemeinen Gerichtsstand und damit einen Gerichtsstand im Deutschen Reiche habe, so daß die zweite Möglichkeit des § 828 ZPO Abs. 2 (Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO) nicht gegeben sei. Darauf hat die Gläubigerin versucht, bei dem Amtsgericht München gegen die Schuldnerin einen Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluß zu erwirken. Das Amtsgericht München hat aber diesen Antrag zurückgewiesen, weil z. Zt. die Durchführung der Zwangsvollstreckung auf Grund des von einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Urteils nicht möglich sei. Damit steht fest, daß die Gläubigerin auf Grund des von dem zuständigen Gericht der Deutschen Demokratischen Republik erlassenen Urteils bei dem Gericht, bei dem die Schuldnerin nach § 13 ZPO ihren im Deutschen Reich gelegenen allgemeinen Gerichtsstand hat, jetzt keine Zwangsvollstreckung betreiben kann, weil die Gerichte der westlichen Besatzungszonen die Vollstreckung aus Urteilen eines Gerichtes der Deutschen Demokratischen Republik verweigern. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, die den Gesetzgeber der ZPO dazu bestimmt haben, in § 828 Abs. 2 ZPO als Vollstreckungsgericht hilfsweise das Gericht zu bestimmen, bei welchem in Gemäßheit des § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann, nämlich das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Selbstverständlich ist mit dem Amtsgericht Leipzig die Auffassung abzulehnen, daß etwa die westlichen Besatzungszonen, das Gebiet der Deutschen Bundesrepublik im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik als Ausland anzusehen seien. Die Gebiete der von den verschiedenen Auslandsmächten besetzten Zonen Deutschlands sind nach wie vor Teile des einen Deutschland, das in seinem ganzen Umfange Geltungsbereich der ZPO ist. Aber die durch die Zerreißung in verschiedene Besatzungszonen herbeigeführten Zustände, welche die Vollstreckung eines in der Deutschen Demokratischen Republik erwirkten Urteils gegen einen Schuldner, der seinen Wohnsitz in eine westliche Besatzungszone verlegt, unmöglich machen, gleichen weitgehend den Zuständen, die nach den §§ 828, 23 ZPO als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht auch des Ortes bestimmen, in dessen Bezirk sich der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Diese Bestimmung muß deshalb auf den vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden. Denn es ist die Aufgabe des Gerichts, einem Gläubiger einen Weg zu eröffnen, auf dem er zu seinem Recht gelangen kann, und wenn das Gesetz für den Streitfall keinen Weg vorgesehen hat, weil bei Erlassung des Gesetzes mit der Möglichkeit der jetzigen Zustände nicht gerechnet werden konnte und auch nicht gerechnet worden ist, ihm einen Weg zu gewähren, den das Gesetz für ähnliche Fälle vorgesehen hat. Danach muß das Amtsgericht Leipzig, in dessen Bezirk sich Vermögensstücke der Schuldnerin befinden, als Vollstreckungsgericht tätig werden. (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Curt Fritsche, Leipzig) § 43 KostO. Für die Beurkundung eines Antrages auf Erteilung eines Erbscheins und der dazu gehörenden eidesstattlichen Versicherung erhält der Notar die volle Gebühr. LG Leipzig, Beschl. vom 27. Juli 1951 59 T 105/51. Gründe: Der Notar hat am 12. Februar 1951 den Antrag der Beschwerdeführerin beurkundet, ihr einen Erbschein über ihr alleiniges Erbrecht nach ihrem am 30. November 1950 verstorbenen Eheman zu erteilen. In derselben Urkunde hat er die eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin zur Erlangung des Erbscheins (§ 2356 BGB) beurkundet. Nach dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Wert des Nachlasses von 70 000 DM hat der Notar seiner Gebührenberechnung diesen Betrag als Geschäftswert zugrunde gelegt und danach auf Grund der §§ 26, 43 Abs. 2, 144, 146 Abs. 2 KostO die volle Gebühr von 124 DM berechnet. Die Beschwerdeführerin bemängelt die Berechnung von mehr als der Hälfte der vollen Gebühr und beruft sich darauf, daß nach § 43 Abs. 2 KostO für die beurkundete eidesstattliche Versicherung, wenn zugleich die Erteilung eines Erbscheins beantragt werde, nur die Hälfte der vollen Gebühr zu berechnen sei. Der Notar hat daraufhin gemäß § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO die Entscheidung des Landgerichts beantragt und sich zur Rechtfertigung seiner Berechnung in erster Reihe auf eine Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 23. November 1949 5 AR 1/49 4(Mitteilungsblatt des Landesausschusses der Rechtsanwälte und Notare im Lande Sachsen, Nr. 2 vom Februar 1950) bezogen und sich die Gründe des Landgerichts Chemnitz zu eigen gemacht. Im Ergebnis ist dem Landgericht Chemnitz beizustimmen, aber nicht in der Begründung. Auf Grund des § 146 KostO kann der Notar, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins und die nach den §§ 2354, 2355 BGB erforderlichen Angaben des Antragstellers beurkundet hat, keine weitere Gebühr berechnen für die Weiterleitung des Antrags an das Gericht, auch wenn er die Einreichung des beurkundeten Antrages etwa in die Form kleidet, daß er beantragt, dem in der Urkunde gestellten Anträge stattzugeben. Das ist keine Antragstellung im Sinne der KostO, sondern reine Botentätigkeit, die auch nicht unter den Begriff „Anträge in anderen Fällen“ im Sinne des § 146 Abs. 2 gebracht werden kann. Deshalb ist auch die Ansicht von Korintenberg-Wenz zu § 146 KostO Anm. XI, 2b und Jonas-Melsheimer Anm. Ill, la, alpha, daß Anträge auf Erteilung eines Erbscheins unter § 146 Abs. 2 fielen, verfehlt; sie steht in Widerspruch mit der eigenen Fußnote 1 S. 1 zu § 146 bei Korintenberg-Wenz. 426;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 426 (NJ DDR 1951, S. 426) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 426 (NJ DDR 1951, S. 426)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet; Koordinierung aller bedeutsamen Maßnahmen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet im Rahmen der linienspezifischen Zuständigkeit; Organisation der Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten konnte in mehreren Fällen rechtzeitig gesichert werden, daß unvertretbare Aktivitäten von bei der operativen Bearbeitung verdächtiger Personen, insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen.

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