Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 425 (NJ DDR 1951, S. 425); der Mann. Damit ist dem Gedanken, daß die Ehe zum Zwecke der materiellen Lebensversorgung geschlossen wird, jede Grundlage entzogen. Eine Frau, die vor der Ehe mit ihrem Verlobten Geschlechtsverkehr hat, hat irgendwelche Nachteile materieller oder ideeller Natur, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigten, nicht mehr zu erwarten. § 1300 BGB ist daher durch Artikel 7 der Verfassung und die sich daraus ergebenden Folgerungen aufgehoben und gegenstandslos geworden. Auch der Umstand, daß die Klägerin durch den Geschlechtsverkehr mit ihrem Verlobten in andere Umstände gekommen ist und ein Kind erwartet, rechtfertigt keine Anwendung des § 1300 BGB. Nach Artikel 33 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit dem Gesetz über den Mutter-und Kinderschutz vom 27. September 1950 erwachsen aus der Geburt eines unehelichen Kindes weder der Mutter noch dem Kinde irgendwelche Nachteile. Die Rechts Verfolgung der Klägerin; die sich auf § 1300 BGB stützt, ist daher aussichtslos. § 1594 Abs. 2 BGB. Nicht die Kenntnis von der Geburt eines Kindes, sondern der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Umständen, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, ist maßgebend für den Beginn der Jahresfrist zur Anfechtung der Ehelichkeit. 1 KG, Beschl. vom 20. April 1951 2 W. 39/51. Gründe: Der am 23. Mai 1950 rechtskräftig 'geschiedene Antragsteller beabsichtigt, gegen die von seiner früheren Ehefrau während der Dauer der Ehe geborenen Kinder: 1. den am 16. Dezember 1943 geborenen Hartmut W., 2. die am 23. September 1945 geborene Doris W. Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit zu erheben, und hat um Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung gebeten. Das Landgericht Berlin hat seinen Antrag durch Beschluß vom 8. Februar 1951 trotz nachgewiesener Mittellosigkeit wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die Entscheidung wird unter Anwendung der ursprünglichen Fassung des § 1594 BGB damit begründet, daß die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes nur binnen Jahresfrist, gerechnet von dem Zeitpunkt, in weichem der Ehemann von der Geburt Kenntnis erhalten hat, erfolgen kann und daß der Antragsteller diese Frist sowohl im Falle des Hartmut als auch im Falle der Doris versäumt hat. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, konnte aber nur zum Teil Erfolg haben. Der Beschluß des Landgerichts beruht zwar auf einer falschen Anwendung des Gesetzes, da die Entscheidung auf die ursprüngliche Fassung des § 1594 BGB, die die Inlaufsetzung der Frist auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Geburt des Kindes abstellt, gestützt wird. Wenn auch nach 1945 vereinzelt die Auffassung vertreten wurde; daß die durch das auf nazistischem Gedankengut beruhende Familienrechtsänderungsgesetz vom 12. April 1938 geänderte Fassung des § 1594 BGB nicht mehr angewendet werden kann (vgl. OLG Halle in NJ 1949 S. 143), so hat sich inzwischen allgemein die gegenteilige Auffassung durchgesetzt, die diese Bestimmung in der Fassung des Gesetzes vom 12. April 1949 anwendet. Der Senat hat keine Veranlassung, von dieser jetzt herrschenden Meinung, die den Lebensvorgängen weit besser gerecht wird als die formalistische Regelung der ursprünglichen Fassung, abzuweichen. Die Grundsätze, die das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1950 (NJ 1951 S. 185) in bezug auf § 1595 a BGB über die Anwendbarkeit von Gesetzesbestimmungen, die nationalsozialistischem Gedankengut entsprungen sind, ausgesprochen hat, gelten in vollem Umfange auch für den § 1594 BGB. Die Jahresfrist des § 1594 BGB ist also im Falle des Antragstellers bei beiden Kindern nicht mit dem Zeitpunkt, als er jeweils von der Geburt Kenntnis erhielt, in Lauf gesetzt worden, sondern der Lauf der Frist hat erst in dem Augenblick begonnen, als der Antragsteller von den die Vermutung der Nichtehelichkeit der Kinder begründenden Umständen erfuhr. Eine Anfechtungsklage gegen das Kind Doris hat aber dennoch keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat, als er Weihnachten 1947 aus der Kriegsgefangenschaft nach Hause zurückkehrte und damals zum ersten Male etwas von diesem Kinde erfuhr, sofort gewußt, daß er nicht der Erzeuger des Kindes war. Dieses Kind konnte erst nach dem letzten Heimaturlaub des Antragstellers empfangen sein. Als es geboren wurde, befand sich dieser schon 1 Jahr lang in Kriegsgefangenschaft. Insoweit hat der Antragsteller die Anfechtungsfrist verstreichen lassen. Wenn er die Nichtehelichkeit des Kindes Doris in dem Glauben an einen ungetrübten Fortbestand seiner Ehe und aus Mitleid gegenüber der Hilflosigkeit des Kindes nicht geltend gemacht hat, kann er es jetzt, nachdem seine Ehe zerbrochen ist, nicht mehr rückgängig machen. Soweit der angefochtene Beschluß daher die einstweilige Kostenbefreiung für eine Ehelichkeitsanfechtungsklage gegen das Kind Doris versagt, ist die Entscheidung des Landgerichts, wenn auch nicht in der Begründung, so1 doch im Ergebnis richtig. Dagegen mußte die Beschwerde des Antragstellers, soweit der angefochtene Beschluß die Rechtsverfolgung gegen das Kind Hartmut zum Gegenstand hat, Erfolg haben. Der Antragsteller behauptet unter Beweisantritt, von den Umständen, die in ihm Zweifel an der ehelichen Abstammung des Kindes bewirkt haben, insbesondere von dem ehebrecherischen Verhältnis seiner früheren Ehefrau mit dem angeblichen Erzeuger des Kindes, erst im Sommer 1950 nach Beendigung seines Eheprozesses durch eine Schwägerin Kenntnis erhalten zu haben. Nach seinen Angaben hat er während der Empfängniszeit (17. Februar bis 18. Juni 1943) Genesungsurlaub gehabt (März 1943) und auch sonst seine Familie öfter besucht, wobei er mit seiner Ehefrau wiederholt geschlechtlich verkehrt hat. Es ist also durchaus verständlich, daß er zunächst an die eheliche Abstammung des Kindes Hartmut glaubte und ihm erst durch die Erzählungen seiner Schwägerin Zweifel kamen. Für eine Anfechtungsklage gegen dieses Kind ist also die Richtigkeit des Vortrages des Antragstellers unterstellt die Frist des § 1594 Abs. 2 BGB noch nicht verstrichen. Die einstweilige Kostenbefreiung war dem Antragsteller daher in Abänderung des angefochtenen Beschlusses insoweit zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung an sich Aussicht auf Erfolg hat. §§ 1603, 1607, 1708 BGB. Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes entfällt für die Zeit der Kriegsgefangenschaft des Unterhaltsverpflichteten. AG Brandenburg, Urt. vom 9. Januar 1951 3 C 657/50. Die Beklagte ist das nichteheliche Kind des Klägers. Der Kläger hat die Vaterschaft anerkannt und sich durch vollstreckbare Urkunde vor dem Amtsgericht vom 20. März 1936 zur Zahlung eines vierteljährlichen Unterhaltsbetrages von 69, RM verpflichtet. Der Unterhalt ist auch bis zum Zusammenbruch 1945 gezahlt worden. Der Kläger war bis Juni 1948 in Kriegsgefangenschaft. Die Beklagte betreibt auf Grund des obengenannten Schuldtitels die Zwangsvollstreckung auch wegen der während der Kriegsgefangenschaft und der nachfolgenden durch seine Krankheit bedingten Erwerbslosigkeit entstandenen Unterhaltsrückstände. Sie hat durch Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß vom 9. August 1950 wegen rückständigen Unterhaltes im Betrage von 1380, DM für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 30. Juni 1950 und des laufenden Unterhaltes die Lohnforderung des Klägers bei der Reichsbahndirektion Berlin pfänden und sich überweisen lassen. Der Kläger ist der Ansicht, daß er für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 1. August 1948 der Beklagten gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Er ist erst im Juni 1948 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt und war zunächst krank und daher erwerbsunfähig. Er hat erst im August 1948 bei seiner jetzigen Arbeitsstelle wieder angefangen zu arbeiten. Entscheidungsgründe: Nach feststehender Praxis des Amtsgerichts ist es unzulässig, von Kriegsgefangenen Zahlungen zu verlangen. Solange der Kläger in Kriegsgefangenschaft 425;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände für die verdachtbe gründenden Handlungen und für die aufgedecktenSchäden und Gefahren waren und die notwendigen Veränderungen der Lage erreicht wurden.

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