Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 421 (NJ DDR 1951, S. 421); Gegenstände für seinen eigenen privaten Bedarf oder den seiner Familie gekauft hat, fällt diese Handlung nicht unter die genannte Anordnung. Anders ist es dagegen bei den Waren, die der Angeklagte, wie z. B. die Schmucksachen, in einem privaten Geschäft gekauft hat und die er ebenso wie die 10 Taschenuhren ausdrücklich zum weiteren Verkauf in Westdeutschland bestimmt hat. Bei den Taschenuhren kann es dabei keine Rolle spielen, daß sie in einem Geschäft der Handelsorganisation gekauft worden sind, da sie in dieser Menge nicht für den eigenen privaten Bedarf bestimmt sein konnten und auch nicht bestimmt waren. Insoweit hat der Angeklagte sich also gegen § 9 der Wirtschaftsstraf Verordnung in Verbindung mit § 6 der Anordnung vom 2. Dezember 1948 vergangen, da er keine Warenbegleitscheine für diese Waren mit sich geführt hat. § 16 Abs. 2 WStVO. tlber den Entschädigungsanspruch eines Dritten ist nicht im Strafverfahren zu entscheiden. OG, Urt. vom 19. Juli 1951 2 Zst 36/51. Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil hat den Angeklagten, der Pächter des seiner Mutter gehörigen Pensionshauses „Klara“ in O. war, u. a. des fortgesetzten Wirtschaftsverbrechens gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 3, § 4 Abs. 1 ZifE. 1 und § 9 WStVO verurteilt und im besonderen die Einziehung des bezeichneten Grundstücks deshalb ausgesprochen, weil dieses Grundstück vom Angeklagten J. zu strafbaren Handlungen benutzt wurde und seine strafbaren Handlungen sich auf das Grundstück bezogen haben. Es wurde weiter im Urteil ausgesprochen, daß der Eigentümer des Grundstücks in voller Höhe des Wertes zu entschädigen sei. Gegen letzteren Ausspruch richtet sich der Verletzung des Gesetzes in § 16 Abs. 2 WStVO geltend1' machende Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Er führt aus, daß der § 16 Abs. 2 WStVO für das Recht eines Dritten zwar die Gewährung einer Entschädigung bis zur vollen Höhe des Wertes der ein-gezogenen Gegenstände dann vorsehe, wenn der Dritte von der Straftat keine Kenntnis hatte oder haben mußte oder keinen Vorteil hingenommen hat oder hinzunehmen bereit war. Abgesehen davon, daß das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Verfahren überhaupt nicht erörtert und demnach auch nicht im Urteil festgestellt worden sei, sei aber die Entscheidung über eine Entschädigung nicht Sache des erkennenden Gerichtes. Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. Das Strafverfahren bietet keinen Raum für eine Entscheidung über Gewährung einer Entschädigung nach § 16 Abs. 2 WStVO, was sich aus folgenden Erwägungen ergibt: Ein Anspruch auf Entschädigung kann dann geltend gemacht werden, wenn das durch die Einziehung betroffene Eigentums- oder sonstige Recht des Dritten auf den Staat übergegangen ist. Das ist erst mit der Rechtskraft der Entscheidung der Fall, wie dies ausdrücklich in § 16 Abs. 4 WStVO ausgesprochen wird, wonach die Rechte Dritter mit Rechtskraft der Entscheidung untergehen. Erst dann ist Geltendmachung der Gewährung einer Entschädigung möglich. Dies geht auch aus § 16 Abs. 2 letzter Satz WStVO hervor, wonach der Anspruch in einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung verjährt dies eben deshalb, weil vor Beginn der Rechtskraft Geltendmachung des Rechts nicht möglich ist. Es ist weiter in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß auch deshalb die Hauptverhandlung keinen Raum für Behandlung und Entscheidung des Anspruchs bietet, weil der Dritte nicht als eine am Strafverfahren beteiligte Person angesehen werden kann und er nicht zur Hauptverhandlung geladen bzw. zur Hauptverhandlung zugezogen werden muß. Dem steht in keiner Weise die Bestimmung des § 431 StPO entgegen, wonach Personen, welche einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, zu dem Termin zu laden sind und Befugnisse ausüben können, welche einem Angeklagten zustehen. Daß ihre Anwesenheit keineswegs unerläßlich ist, geht daraus hervor, daß sie zu dem Termin, nur soweit dies ausführbar erscheint, zu laden sind; vor allem aber findet dies nur im Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen, also im objektiven Verfahren statt. Der Sinn der Ladung der bezeichneten Einziehungsinteressenten ist der, sie in die Lage zu versetzen, die Einwände gegen die Verurteilung überhaupt, also jene Einwände geltend zu machen, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten Person dem betr. Angeklagten zuständen, nicht aber Einwände zu erheben, die sie auf eigene Vermögensrechte stützen. Die angeführten Gründe, die die Behandlung des in Rede stehenden Anspruchs eines Dritten im Zuge des Strafverfahrens nicht zulassen, werden noch durch die Erwägung bekräftigt, daß unser Strafverfahren als dritten Beteiligten bei dem Verfahren nur den Verletzten kennt (§ 374 ff. StPO). Indem das Urteil über einen Entschädigungsanspruch eines Dritten entschieden hat, wurde sohin das Gesetz in § 16 WStVO verletzt. II, Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht §§ 242, 204 BGB. Ein Ehegatte verwirkt seinen Auseinandersetzungsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht dadurch, daß er mit seiner Geltendmachung bis zur Auflösung der Ehe wartet. OLG Potsdam, Urt. vom 7. Juni 1951 2 U 100/50. Aus den Gründen: Der Senat ist der Meinung des Amtsgerichts, der Kläger habe auf seine etwaigen Eigentumsansprüche verzichtet oder sie zumindest verwirkt, weil er sie fast 25 Jahre nicht geltend gemacht habe, nicht beigetreten. Die Verwirkung ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung, mithin ein Fall inhaltlicher Begrenzung eines bestehenden Anspruchs. An das Vor liegen einer Verwirkung sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein Anspruch ist nur dann als verwirkt anzusehen und kann daher nicht mehr erhoben werden, wenn seit der Möglichkeit seiner Erhebung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, wodurch die verspätete Erhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird. Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers entnehmen mußte und auch entnommen hat, dieser wolle seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, wenn der Schuldner sich mithin auf diesen Zustand einrichten durfte. Bloße Untätigkeit des Gläubigers genügt allein noch nicht. Der Kläger hat nun vorgetragen, das Grundstück sei mit seinen Mitteln erworben und bebaut worden, er habe nur infolge dienstlicher Abwesenheit die Beklagte beauftragt, das streitige Grundstück für ihn zu kaufen, die Beklagte habe es sodann im eigenen Namen erworben. Er, der Kläger, habe hernach die Absicht gehabt, das Grundstück auf seinen Namen umschreiben zu lassen, die Beklagte habe ihn .jedoch im Kosteninteresse und im Hinblick darauf, daß die Parteien verheiratet seien, daß das, was dem einen gehöre, auch dem anderen gehöre, und daß die Kinder ohnehin alles erhalten würden, von der Durchführung seines Vorhabens abgehalten. Wenn die Beklagte den Kläger davon abbringt, angesichts der bestehenden Ehe seinen Anspruch geltend zu machen, so kann sie sich schon deswegen nicht auf Verwirkung berufen, weil eine solche Handlungsweise als arglistig anzusehen ist und die Beklagte dadurch selbst gegen Treu und Glauben verstößt. Im übrigen übersieht die Beklagte, daß das Gesetz eine Reihe von Vorschriften enthält, die darauf abzielen, Rechtsstreitigkeiten unter Ehegatten zu vermeiden oder die Ehegatten zumindest nicht zu zwingen, ihre etwaigen Ansprüche alsbald geltend zu machen. So unterliegen nach 421;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 421 (NJ DDR 1951, S. 421) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 421 (NJ DDR 1951, S. 421)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden und zur Vorbeugung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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