Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 419 (NJ DDR 1951, S. 419); zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerbe des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Daß letzteres der Fall sei, hat die Verklagte selbst nicht behauptet und wird auch durch die beim Erwerbe der Wechsel durch die Preußische Staatsbank obwaltenden Umstände gänzlich ausgeschlossen. Ebenso unbeeründet ist der Einwand der Verklagten, daß die Ansprüche aus den Wechseln verwirkt seien. Eine Verwirkung der Ansprüche könnte nur dann in Fräse kommen, wenn besondere Gründe vorlägen, nach denen die verspätete Geltendmachung der Forderung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden müßte. Solche Gründe würden gesehen sein, wenn die Verklagte nach Lage der Verhältnisse berechtigt gewesen wäre, anzunehmen, daß die Forderungen aus den Wechseln gegen sie nicht mehr geltend gemacht werden würden. Dafür fehlt es aber an edem Anhalt; denn nachdem durch den Befehl Nr. 66 der SMAD vom 9. März 1946 die neuen Banken in der damaligen sowietischen Besatzungszone verpflichtet waren d!e Guthaben der geschlossenen Banken, die sich in dieser Zone befanden, einzuziehen, mußte die Verklagte damit rechnen, daß für die Guthaben der geschlossenen Banken in Groß-Berlin eine entsprechende Regelung folgen würde. Die Verklagte konnte gar nicht annehmen, daß d;e Schulden die gegenüber den geschlossenen Banken in der damaligen sowjetischen Besatzungszone bestanden, gezahlt werden mußten. daß aber die Bezahlung der Schulden gegenüber den geschlossenen Banken in Groß-Berlin nicht erfolgen sollte. Sie mußte also damit rechnen, daß sie innerhalb der damals laufenden Verjährungsfrist aus den Wechseln in Anspruch genommen werden würde. Die Verklagte hat endlich unter Berufung auf Abschnitt VIII Z-'ffer 3 der Durchführungsbestimmungen der Hauptverwaltung Finanzen der Deutschen Wirtschaftskommission zur Währungsreform vom 21. Juni 1948 (ZVOB1. S. 224) noch geltend gemacht, die Klägerin könne äußerstenfalls nur den im Verhältnis 10 : 1 umgewerteten Betrag der Wechsel verlangen weil sie verschuldet habe, daß die Verklagte ihre Schuld nicht vor Inkrafttreten der Währungsreform habe erfüllen können. Aber auch dieser Einwand ist unbegründet. Er ist es schon deshalb weil d!e Anordnung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission, die die Behandlung von Forderungen der geschlossenen Banken in Groß-Berlin regelte, erst am 18. August 1948. also nach der Währungsreform ergangen ist und die Klägerin deshalb die Ansprüche aus den Wechseln vor der Währungsreform nicht geltend machen konnte. Im Kassationsverfahren hat die Verklagte noch folgendes vorgebracht: Als Klägerin sei in dem Rechtsstreit die Preußische Staatsbank, vertreten durch die Bankenkommission und diese wiederum vertreten durch die Landeskreditbank Thüringen, aufgetreten und auch in dem Urteil des Oberlandesgerichts sei als Klägerin die Preußische Staatsbank, vertreten durch die Deutsche Notenbank, genannt. Da die Preußische Staatsbank nicht mehr bestehe, sei die Klägerin nicht partei- und prozeßfähig gewesen und deshalb hätte schon aus diesem Grunde die Klage abgewiesen werden müssen. Hierzu ist folgendes zu bemerken: Es ist richtig, daß die Preußische Staatsbank mcht mehr besteht und auch zur Zeit der Klageerhebung nicht mehr bestanden hat. Sie ist deshalb nicht parteifähig und deshalb hätte sie nicht als Klägerin aufgeführt werden dürfen. Es handelt sich dabei sber lediglich um eine falsche Parteibezeichnung, die jederzeit, auch im Kassationsverfahren berichtigt worden kann. Aus der Anordnung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission vom 18. August 1948 ergab sich unmißverständlich, daß nicht die nicht mehr bestehende Preußische Staatsbank, sondern die Landeskreditbank Thüringen bzw. die Deutsche Notenbank die Anspruchsberechtigte, also die Prozeßpartei und richtige Klägerin war. §§ 293, 299, 300 BGB, § 35 PostO. 1. Für den Eintritt des Gläubigerverzuges ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grunde der Gläubiger die angebotene Leistung nicht annimmt. Der Gläubiger einer fälligen Geldforderung kommt in Gläubigerverzug, wenn er verreist, ohne dafür Sorge zu tragen, daß ein Vertreter für ihn das Geld annehmen kann. 2. Befindet sich der Empfänger eines auf Postanweisung eingezahlten Geldbetrages in Gläubigerverzug, so geht die Umwertung des Betrages im Verhältnis 10 :1 zu Lasten des Empfängers. OG, Urt. vom 18. Juli 1951 1 Zz 69/50. Aus den Gründen: Die Parteien hatten am 10. Mai 1948 zur Beilegung eines Rechtsstreits über den Nachlaß der verstorbenen Frau B., die die Ehefrau des Verklagten und die außereheliche Mutterder Klägerin war, einen Vergleich geschlossen. In diesem hatte sich der Verklagte verpflichtet, an die Klägerin zur Befriedigung aller Ansprüche den Betrag von 25 000 RM bis zum 30. Juni 1948 zu zahlen. Auf diese Schuld zahlte der Angeklagte am 10. Juni 1948 10 000 RM. Den Restbetrag von 15 000 RM nebst Zinsen von 62,50 RM zahlte er am 17. Juni 1948 in 11 Postanweisungen zu je 1000 RM bei dem Postamt Chemnitz I und den weiteren Betrag auf 5 Postanweisungen bei dem Postamt Siegmar-Schönau in Chemnitz für die Klägerin ein. Das für die Wohnung der Klägerin zuständige Postamt 16 in Chemnitz benachrichtigte die Klägerin schriftlich am 19. Juni 1948 von dem Eingang der 11 Postanweisungen und am 21. Juni 1948 von dem Eingang der übrigen 5 Postanweisungen und forderte sie auf. den Geldbetrag von 15 062.50 RM vom Postamt abzuholen. Wie die Klägerin behauptet, ist sie vom 19. bis 21. Juni 1948 verreist gewesen und hat bei ihrer Rückkehr am 21. Juni 1948 die Benachrichtigung des Postamtes vorgefunden. Sie habe am 22. und 23. Juni 1948 beim Postamt 16 vorgesprochen, um das Geld in Empfang zu nehmen, habe aber beide Male das Geld nicht erhalten, weil, wie ihr der am Schalter tätige Postangestellte erklärt habe, ein so hoher Betrag beim Postamt nicht vorhanden sei. Im Juli 1948 habe ihr das Postamt dann mitgeteilt, daß die für sie eingegangenen 15 062,50 RM auf 1506,25 DM umgewertet seien. Die Annahme dieses Betrages hat die Klägerin unstreitig abgelehnt. Sie ist der Ansicht, daß der Verklagte von seiner Schuld nicht frei geworden sei, und hat deshalb mit der Klage einen Teilbetrag ihrer vermeintlichen Forderung von 5000 DM nebst Zinsen gefordert. Der Verklagte hat seine Zahlungspflicht mit der Begründung bestritten, daß er durch die Einzahlung des Geldes auf die Postanweisungen für die Klägerin von seiner Schuldverpflichtung jedenfalls zu dem Zeitpunkt befreit worden sei, als das Geld für die Klägerin bei dem Postamt 16 zur Abholung bereit war und diese zur Abholung aufgefordert worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Dresden den Verklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Der Antrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik auf Kassation dieses Urteils ist begründet; denn die Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Schuldverpflichtung des Verklagten sei nicht erloschen, weil das Postamt 16 in Chemnitz die vom Verklagten für die Klägerin auf Postanweisungen eingezahlten Beträge nicht an die Klägerin ausgezahlt habe. Die durch die Währungsreform eingetretene Geldumwertung müsse dem Verklagten zur Last fallen. Den umgewerteten Betrag habe die Klägerin als Teilleistung nicht anzunehmen brauchen. Diesen Ausführungen ist nicht beizustimmen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Verklagte alles Erforderliche getan hat, um den geschuldeten Geldbetrag der Klägerin zu übermitteln (§ 270 BGB). Gegen seine weiteren Ausführungen 419;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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