Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 418

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 418 (NJ DDR 1951, S. 418); einem Bericht über den Zustand des Bankwesens zu melden. Allen Bankbeamten ist kategorisch verboten, jegliche Werte zu entnehmen. Wer sich der Übertretung dieses Gebotes schuldig macht, wird nach den Gesetzen der Kriegszeit strengstens bestraft.“ Die Interalliierte Militärkommission der Stadt Berlin, die soäter als oberste gesetzgebende und verwaltende Behörde der Alliierten für Groß-Berlin eingesetzt wurde, hat durch den Befehl Nr. 1 vom 11. Juli 1945 den genannten Befehl des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin vom 28. April 1945 als rechtswirksam bestätigt. Nach dieser Anordnung blieben die früher vom Chef der Garnison und Militärkommandanten der Koten Armee der Stadt Berlin und von den unter alliierter Kontrolle stehenden deutschen Behörden ausgegebenen Befehle und Anordnungen bestehen. Die Preußische Staatsbank als ein in der Stadt Berlin ansässiges Kreditinstitut wurde von diesen Befehlen betroffen, sie war also seit dem 28. April 1945 geschlossen und ist nie wieder eröffnet worden. Inzwischen hatte der Magistrat von Groß-Berlin im Einverständnis mit dem Stadtkommandanten am 5. Juni 1945 eine neue Bank (Berliner Stadtbankl als einzige Bank für Berlin eröffnet, d!e aber in keiner Weise Rechtsnachfolgerin der geschlossenen Banken war. Während in der damaligen sowjetischen Besatzungzone die neu geschaffenen Banken durch den Befehl Nr. 66 der SMAD vom 9. März 1946 ermächtigt und verpflichtet wurden, die Guthaben der geschlossenen Banken der sowjetischen Besatzungszone einzuziehen, erging eine entsprechende Anordnung für die geschlossenen Banken von Groß-Berlin erst am 18. August 1948. An diesem Tage beschloß das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission die Anordnung über die Behandlung von Forderungen von Kreditinstituten in den Westzonen (einschl. des Saargebietes) oder geschlossenen Banken in Groß-Berlin gegen Schuldner in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (ZVOB1. S. 423). § 1 dieser Anordnung regelt die Anmeldungspflicht der Geldverpflichtungen gegenüber den Banken. § 2 enthält die Bestimmung, daß Zahlungen zur teilweisen oder völligen Abdeckung geschuldeter Beträge nur an dem Hauptsitz der Landeskreditbanken, die für die Anmeldung der Schuld zuständig sind, geleistet werden können und daß fällige Schulden an diese Landes-kred;tbanken zu zahlen sind. § 3 verbietet den geschlossenen Banken in Groß-Berlin die Geltendmachung von Ansprüchen aus Schuldverhältnissen, die unter diese Anordnung fallen. Diese Anordnungen des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission machten hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Geldschulden an die geschlossenen Banken von Groß-Berlin keinen Unterschied zwischen den früheren öffentlichen und privaten Bankinstituten. Solche Unterschiede wären ja ohne jeden wirtschaftlichen Sinn gewesen. Bei alledem war es ohne weiteres klar, daß die Durchführung der Anordnung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission vom 18. August 1948 umfangreiche Sichtungs- und Vorarbeiten notwendig machte, bei denen das zugrunde liegende und für die Geltendmachung der Forderungen unentbehrliche Urkundenmaterial erst nach und nach zutage gefördert und ausgewertet werden konnte. Aus dieser Lage ergab sich die Notwendigkeit, zur Wahrung der inzwischen angelaufenen Verjährungsfristen eine klare und zweckdienliche Gesetzesbestimmung zu erlassen. Diesem Erfordernis diente als erste die eingangs erwähnte Anordnung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission vom 23. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 592) über die Verlängerung der Verjährungsfristen zunächst bis zum 30. Juni 1949. Da sich auch diese Frist in der Praxis als nicht ausreichend erwies, folgte eine weitere Anordnung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission vom 15. Juni 1949 (ZVOB1. S. 465) und die Anordnung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Dezember 1950 (GBl. S. 1227), die eine weitere Verlängerung der Verjährungsfristen zunächst bis zum 31. Dezember 1949 und dann bisher abschließend bis zum 31. Dezember 1952 brachten. Diese Entwicklung der aus den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen erwachsenen Gesetzgebung läßt nur folgende Schlüsse zu: Es gibt keine vernünftige wirtschaftliche Erwägung, die es rechtfertigte oder dazu nötigte, für Wechselforderungen der ehemaligen Preußischen Staatsbank die Verjährung dieser Forderungen der allgemeinen gesetzlichen Regelung zu unterwerfen. Die letztere, insbesondere die allgemeine Hemmung der Verjährungsfristen bis zum 31. Dezember 1945, beruhte auf einer noch während des Krieges erlassenen Verordnung und hatte den Zweck, die durch die Entwicklung des Krieges für die gesamte deutsche Bevölkerung eingetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte soweit wie möglich unschädlich zu machen. Anders lag die Sache bei der Geltendmachung der Forderungen der geschlossenen Banken. Hier war entscheidend, daß die Gläubiger dieser Forderung weggefallen waren, ohne daß ein Rechtsnachfolger vorhanden war. Es mußten überhaupt erst völlig neue Institute geschaffen und ihnen die Geltendmachung dieser Rechte durch Gesetzgebungsakt übertragen werden. Dieser Umstand, nicht aber die allgemeinen Kriegsfolgen bot den Anlaß zu einer gesetzlichen Sonderregelung der Verjährungsfrage und bestimmte deren Inhalt und Ziel. Nicht darauf also kommt es für den Lauf der Verjährung an. ob die einschlägigen, in der Anordnung vom 23. Dezember 1948 erwähnten Ansprüche etwa vor dem 8. Mai 1945 schon einem Gläubiger zustanden, auf den mit irgendeiner Berechtigung der Begriff der „öffentlichen Hand“ anzuwenden war, sondern allein darauf, daß die nach dem Zusammenbruch in Groß-Berlin und im Gebiete der damaligen sowjetischen Besatzungszone neu begründeten Banken durch entspre-chende/ gesetzgeberische Akte zur Geltendmachung dieser Ansprüche ermächtigt und verpflichtet wurden. M't anderen Worten: Entscheidend ist allein, ob und wann diese Ansprüche in das Volkseigentum oder in den Besitz oder die Verwaltung der durch die Länder und Provinzen der früheren sowjetischen Besatzungszone repräsentierten „öffentlichen Hand“ gelangt sind. Ohne Bedeutung aber ist der Besitz oder die Verwaltung dieser Ansprüche in der durch den nationalsozialistischen Staat repräsentierten „öffentlichen Hand“. Deshalb ist auch die Frage, ob die Preußische Staatsbank zur Zeit ihres Bestehens im Sinne der damals geltenden Rechtsbegriffe in die Kategorie der „öffentlichen Hand“ fiel oder nicht, für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. Festzustellen bleibt hiernach, daß durch die am 24. Juni 1949 erfolgte Klageerhebung die Verjährungsfrist für die eingeklagten Wechselforderungen gewahrt worden ist, da auf sie entgegen der Ansicht der Instanzgerichte die Anordnung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission vom 23. Dezember 1948 anzuwenden ist Nun hat aber die Verklagte gegen die Wechselansprüche noch weitere Einwendungen erhoben, zu denen die Instanzgerichte nicht Stellung genommen haben, von ihrem Standpunkt aus auch nicht Stellung nehmen konnten. Es war aber nicht erforderlich, zur Entscheidung über diese weiteren Einwendungen die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil das Oberste Gericht in der Lage ist, auf Grund des den angegriffenen Urteilen zugrunde liegenden Sachvortrages der Parteien selbst zu entscheiden. Die Verklagte hat zunächst den Einwand erhoben, daß das Holz, das sie von der Preußischen Staatsforstverwaltung gekauft und zu dessen Bezahlung sie die Wechsel hingegeben hatte, für Kriegszwecke bestimmt gewesen sei. Deshalb sei das den Wechseln zugrunde liegende Geschäft nach den §§ 134, 138 BGB nichtig. Hieraus will die Verklagte schließen, daß die Klägerin Ansprüche aus den Wechseln nicht geltend machen dürfe. Dieser Einwand scheitert schon an den Bestimmungen des Art. 17 des Wechselgesetzes vom 21. Juni 1933, wonach derjenige, der aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen kann, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder 418;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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