Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 417 (NJ DDR 1951, S. 417); Zum Abschluß seines Diskussionsbeitrages rief der Freund aus Pakistan aus: „Freunde, unterstützt unseren Friedenskampf, schickt an die Regierung Resolutionen und fordert darin die Freilassung der Friedenskämpfer oder die Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens!“ Ein Student aus Indonesien berichtete sodann von der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lage seines Landes sowie über den Kampf der Studenten in Indonesien um Frieden und Fortschritt. Abschließend beantwortete Prof. Dr. Steiniger einige Fragen der ausländischen Gäste über die Gesetzgebung, die Rechtsprechung und die Rechtswissenschaft der Deutschen Demokratischen Republik. Die anwesenden Studenten beschlossen sodann, das Sekretariat des Internationalen Studentenbundes aufzu-fordem, eine Protestresolution gegen die Willkürmaßnahmen der USA-hörigen Regierung Pakistans zu fassen. Der Vertreter des ISB erklärte, es gebe keinen Zweifel, daß der ISB der Aufforderung der Teilnehmer am Fakultätstreifen entsprechen werde. H. Kellner Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht Anordnung des Sekretariats der DWK vom 23. Dezember 1948; § 242 BGB. 1. Auf Wechselforderungen, die vor dem 8. Mai 1945 der ehemaligen Preußischen Staatsbank zustanden, findet die Anordnung des Sekretariats der DWK vom 23. Dezember 1948 über die Verlängerung der Verjährungsfristen Anwendung. 2. Die Verwirkung eines Anspruches kann nur dann in Frage kommen, wenn besondere Gründe vorliegen, nach denen die verspätete Geltendmachung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden muß. OG, Urt. vom 20. Juni 1951 1 Zz 27/51. Gründe: Die Verklagte hatte Ende 1944 und Anfang 1945 von der ehemaligen Preußischen Staatsforstverwaltung Holz gekauft. Über den Kaufpreis wurden 27 Wechsel im Gesamtbeträge von 156 073,80 RM ausgestellt. Ein Teil der Wechsel war von der Reichsforstverwaltung und der Preußischen Staatsforstverwaltung ausgestellt und von der Verklagten mit Bürgschaftserklärung der Dresdner Bank AG, Filiale Erfurt, akzeptiert und an die Preußische Staatsforstverwaltung zahlbar. Ein anderer Teil waren eigene Wechsel, ausgestellt von der Verklagten, mit Bürgschaftserklärung der Commerzbank AG, Filiale Erfurt, und zahlbar an die Preußische Staatsforstverwaltung. Die Wechsel waren zu verschiedenen Zeiten zwischen dem 17. April und 26. September 1945 fällig. Die Landeskreditbank Thüringen (jetzt Deutsche Notenbank) erwirkte am 24. Juni 1949 einen Wechselzahlungsbefehl über den Wechselbetrag nebst 6% Zinsen seit den einzelnen Fälligkeitstagen. Auf den Widerspruch der Verklagten wurde der Rechtsstreit im Wechselprozeß vor dem Landgericht fortgesetzt, aber noch im Laufe der 1. Instanz in das ordentliche Verfahren umgeleitet. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. In erster Reihe hat sie geltend gemacht, daß die Ansprüche aus den Wechseln verjährt seien, weiter hat sie den Einwand erhoben, daß das gekaufte Holz, zu dessen Bezahlung die Wechsel gedient hätten, für Kriegszwecke bestimmt gewesen sei. Daraus will die Verklagte folgern, daß die Wechsel nichtig gewesen seien oder daß aus ihnen nicht geklagt werden könne. Auch sei der Anspruch verwirkt. Schließlich hat sie geltend gemacht, daß die Klägerin in jedem Falle nur den im Verhältnis 10 : 1 umgewerteten Wechselbetrag verlangen könne, weil sie verschuldet habe, daß die Verklagte die Schuld nicht vor der Währungsreform habe erfüllen können. Das Landgericht und auf die Berufung das Oberlandesgericht in Erfurt haben die Klage mit der Be- gründung abgewiesen, daß die Wechselansprüche verjährt seien. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat gegen beide Urteile die Kassation beantragt. Der Kassationsantrag ist begründet. Beide Instanzgerichte haben ihre Ansicht, daß die Ansprüche aus den Wechseln verjährt seien, damit begründet, daß die Anordnung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission vom 23. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 592) im vorliegenden Falle nicht anwendbar sei. Diese Anordnung bestimmt: „Bei Ansprüchen, die zu einem nach dem 8. Mai 1945 in das Eigentum des Volkes oder sonst in den Besitz der öffentlichen Hand oder in ihre Verwaltung übergegangene Vermögen oder Vermögensteile in der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin gehörten, endet die Verjährungsfrist nicht vor dem 30. Juni 1949.“ Beide Instanzgerichte meinen, daß die Preußische Staatsbank als ein Kreditinstitut, das dem ehemaligen preußischen Staat gehörte, als Organ der „öffentlichen Hand“ anzusehen sei. Da die Wechsel schon vor dem 8. Mai 1945 an sie giriert worden und damit in den Besitz der öffentlichen Hand gelangt seien, sei die dreijährige, bis zum 31. Dezember 1945 gehemmte Verjährungsfrist aus Art. 70'des Wechselgesetzes vom 21. Juni 1933 vor* Zustellung der Klage abgelaufen. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Sie beruht auf einer unrichtigen Auslegung der Anordnung vom 23. Dezember 1948. Legt man diese Anordnung nur formaljuristisch ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftspolitischen Zweck aus, wie es die Instanzgerichte getan haben, so muß das notwendig zu falschen Schlüssen führen. Man kann die Anordnung vom 23. Dezember 1948, wie alle nach dem Zusammenbruch erlassenen neuen Gesetze, nur richtig anwenden, wenn man ihre Stellung und Bedeutung in der Gesetzgebung des neuen Staates ermittelt und danach ihren wirtschaftspolitischen Sinn klar herausarbeitet, mit anderen Worten, wenn man an die Stelle der abstrakt-begrifflichen Auslegung die konkret-gesellschaftliche treten läßt. Diese aber führt zu einem dem Urteil der Instanzgerichte entgegengesetzten Ergebnis. Auszugehen ist dabei von der Rechtslage der Kreditinstitute in Berlin nach der Kapitulation. Während in dem Gebiete der damaligen sowjetischen Besatzungszone die dort bestehenden Kreditinstitute auf Grund des Befehls der SMAD Nr. 01 vom 23. Juli 1945 geschlossen und neue Banken eröffnet wurden, erfolgte die Schließung der Kreditinstitute in Groß-Berlin bereits am 28. April 1945 auf Grund des Befehls Nr. 1 des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin von diesem Tage. Dieser Befehl bestimmt in Ziffer 6 folgendes: „Inhaber von Bankhäusern und Bankdirektoren haben alle Finanzgeschäfte zeitweilig einzustellen. Alle Safes sind sofort zu versiegeln. Man hat sich bei den militärischen Kommandanturen sofort mit 417;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 417 (NJ DDR 1951, S. 417) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 417 (NJ DDR 1951, S. 417)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trägt gegenüber dem Untersuchungsorgan, dem Staatsanwalt und dem Gericht volle Verantwortung für den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend der vorgenannten Grundsätze.

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