Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 41 (NJ DDR 1951, S. 41); Die Beklagte hat jedoch an Dr. M. auf Grund der Bestimmung § 84 GebOfRA, wonach der Auftraggeber seinem Rechtsanwalt auf Verlangen einen angemessenen Vorschuß zu leisten hat, 340 DM Vorschüsse gezahlt. Die Leistung dieser Vorschüsse war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich, weil die Beklagte sonst damit rechnen mußte, daß Dr. M. ihre Vertretung niederlegte. Dr. M. ist allerdings aus den dargelegten Gründen verpflichtet, die überhobenen Teile des Vorschusses zurückzuzahlen. Die Durchsetzung dieses Anspruchs, insbesondere gegen einen in der Westzone sich aufhaltenden früheren Prozeßbevollmächtigten und das damit verbundene Risiko der Beklagten aufzuerlegen, würde mit dem Grundgedanken des § 91 ZPO, daß der obsiegende Teil von dem unterliegenden wegen dieses Unterliegen® alle Aufwendungen erstattet verlangen kann, die er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -Verteidigung gemacht hat, nicht vereinbar sein. Es erscheint auch nicht angebracht, den obsiegenden Teil darauf zu beschränken, im Falle des Scheiterns des Rückforderungsversuchs einen Nachtragsfestsetzungsbeschluß zu erwirken. Vielmehr entspricht es dem Grundgedanken der Kostenerstattungspflicht, daß die Klägerin der Beklagten die auf Grund der Rechtsanwaltsgebührenordnung vorschußweise gezahlten Beträge alsbald erstattet und daß diese ihr dafür ihren Rückforderungsanspruch gegen Dr. M. abtritt. Strafrecht § 1 KWVO; §§ 1 Abs. 1 Ziff. 1, 3 WStVO; § 1 3 SpekulationsVO; Art. 24 der Verfassung; SMAD-Befehl Nr. 67; § 73 StGB. 1. Der Umstand, daß eine Droge für sich allein ohne Zusatz pharmazeutischer Bindemittel als Heilmittel noch nicht verwendbar ist, schließt die Anwendung des § 1 WStVO nicht aus, der gerade den Mißbrauch auch von Rohstoffen unter Strafe stellt. 2. Dem bestimmungsmäßigen Gebrauch wird ein in der damaligen Ostzone Seltenheitswert besitzendes Heilmittel entzogen, wenn es zur Verarbeitung in den Westen gegeben wird, und zur Zeit der Tat bestehende Handelsbeschränkungen zwischen Ost und West die Berücksichtigung der Lebensinteressen des Ostens ausschlossen. 3. Das Tatbestandsmerkmal „auf gewissenlose Weise“ im § 1 der SpekulationsVO braucht nur objektiv, nicht subjektiv festgestellt zu werden. 4. Zum subjektiven Tatbestand des § 1 WStVO. OLG Potsdam, Urt. vom 19. Dezember 1950 3 Ss 144/50. Beim Zusammenbruch 1945 lagerten im Potsdamer Heeresverpflegungsamt große Vorräte von Arzneimitteln aus Heeresbeständen. Die Besatzungsmacht stellte hiervon 146 Kisten zu je 32 kg Askorbinsäure der Stadtverwaltung Potsdam mit der Maßgabe zur Verfügung, dies den Grundstoff für die Bereitung von Vitamin C Präparaten darstellende Produkt der Bevölkerung zukommen zu lassen. Die Stadt bot sie der Firma Sch. und Co. in Potsdam zum Kauf an. Dieser Kauf kam zum Preise von 50 RM pro kg, insgesamt also 233 600 RM zustande. Sch. wandte sich zur Beschaffung des für den Ankauf nötigen Geldes an den Angeklagten, der damals sein von früher her bestehendes Bankgeschäft in P. betrieb, außerdem Leiter der neu ins Leben gerufenen Provinzialbank war. Das Bankgeschäft des Angeklagten gewährte anscheinend zu einem Teilbetrag den Kredit und erhielt zur Sicherung die Ware übereignet. Von der Provinzialbank borgte sich die Firma des Angeklagten das erforderliche Geld und nahm die Sicherungsübereignung der Ware an diese Bank vor. Mittels besonderer Urkunde vom gleichen Tage übergab der Angeklagte der Provinzialbank ein Bestandsverzeichnis, in dem er als zur Sicherheit übereignet 1500 kg Askorbinsäure im Werte von 90 000 RM angab. Am gleichen Tage trat die Firma des Angeklagten der Provinzialbank auch den ihr gegen die Aufbewahrerin der Ware, die Konsumgenossenschaft in P., zustehenden Herausgabeanspruch ab. Im Dezember 1945 stieg die Firma Sch. aus diesem Geschäft ganz aus und der Angeklagte übernahm dieses Geschäft allein. Um dies neue Geschäft finan- zieren zu können, nahm der Angeklagte dann einen neuen Kredit bei der Provinzialbank in Höhe von 30 000 RM auf. Jedenfalls war vom Dezember 1945 an der Angeklagte alleiniger Eigentümer der Askorbinsäure. Der Angeklagte hat über die ihm gehörige Askorbinsäure im Jahre 1945 einen Verwertungsvertrag mit einer chemischen Firma in Berlin-Lichterfelde abgeschlossen. Auf Grund dieses Vertrages hat der Angeklagte dann an die Lichterfelder Firma auf einmal oder in Teilen einen großen Posten seiner Askorbinsäure gesandt Die Firma hatte die Aufgabe, die Säure, die das Vitamin C darstellt, chemisch durch Beifügung von Bindemitteln usw. für den medizinischen Gebrauch geeignet zu „ machen, als Pillen oder als Ampulleninhalt für Spritzen. Die Firma führte ihre Aufgabe auch aus, bis der Angeklagte 1948 den Auftrag zurückzog. Insgesamt hat die Firma bis 1948 103 Kisten zu je 32 kg verarbeitet, also 3296 kg. Auf Grund seines Vertrages verdiente der Angeklagte am Kilogramm 200 RM, so daß er also an den 103 Kisten 659 200 RM verdient hatte. Von den ursprünglichen 146 Kisten standen dem Angeklagten damals also noch 43 die Revision spricht von 46 zur Verfügung. Das zum Ankauf der gesamten Warenmenge aufgewandte Geld von 233 600 RM war also schon durch die Verarbeitung bis 1948 mehrfach wieder herausgenommen und vom Angeklagten verdient. Den Rest von 43 Kisten behielt der Angeklagte und unterließ es, diese Mengen Askorbinsäure durch die Lichterfelder Firma bearbeiten zu lassen oder sie sonstwie zu verwerten. Die Ware lagerte im Auftrag des Angeklagten bei der Konsumgenossenschaft Potsdam-Babelsberg, und zwar wie die oben erwähnte Abtretung des Herausgabeanspruchs an die Provinzialbank erkennen läßt, schon im November 1945. Der Konsum brauchte im Laufe der Jahre den vom Angeklagten in Anspruch genommenen Platz für eigene Zwecke. Darauf wurden die Kisten an immer wieder andere Lagerplätze des Konsums verlagert. Mitte Januar 1950 begann schließlich auf Veranlassung des Angeklagten der Abtransport der Kisten in die Konsum-Lagerräume in Klein-Glienicke, die 200 m von der englischen Sektorengrenze entfernt liegen. Der Weg ging über die Brücke der Einheit (Glienicker Brücke), also schon durch westliches Sektorengebiet. In den Klein-Glienicker Konsum-Lagerräumen waren bereit® 7 Kisten, als „Wirtschaftsartikel“ deklariert, angekommen, als infolge der Wachsamkeit eines Konsumangestellten der besondersartige Charakter der „Wirtschaftsartikel“ festgestellt und dadurch das Verfahren gegen den Angeklagten und seine Mittäter in Gang gesetzt wurde. Das Askorbin wurde dann beschlagnahmt und dem Verbrauch durch die Bevölkerung zugeleitet. Dies Ergebnis zu erzielen, hatte sich das Landesgesundheitsamt bereits mehrere Jahre vorher bemüht. 1947 war das Landesgesundheitsamt an den Angeklagten herangetreten und hatte gebeten, die restliche Askorbinsäure dem Amt zu überlassen, da sie dringendst benötigt würde. Der Angeklagte lehnte dies mit dem Hinweis auf seine vertragliche Bindung an die Chemische Fabrik ab und gab zu verstehen, daß diese Fabrik ohnehin die Vitamin-Präparate an das Land Brandenburg liefern würde. Dabei hat der Angeklagte nach Feststellung der Strafkammer bewußt den Umstand verschwiegen, daß er jederzeit in der Lage war, die Lieferung an die Chemische Fabrik einzustellen. Auf den bis hierher geschilderten Sachverhalt wendet die Strafkammer § 1 KWVO und § 1 Abs. 1 und 2 Ziff 1 und 2. § 3 der Spekulationsverordnung an und zwar unter Annahme eines Beiseiteschaffens bis 1947 (insoweit KWVO) und eines alsdann, vielleicht auch früher einsetzenden, wohl als fortgesetzte Handlung gedachten Spekulationsverbrechens, das bis in die Geltungszeit der 1949 ergangenen Spekulationsverordnung hineinreicht. Die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Beurteilung der mit der Askorb:nsäure begangenen Verbrechen leidet schon daran, daß ein durch nichts begründeter Einschnitt mit dem Jahre 1947 gemacht wird; bis dahin soll ein Beiseiteschaffen, danach ein Spekulationsverbrechen vorliegen. Offenbar hat die vom Angeklagten mit unwahrer Begründung abgelehnte 41;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 41 (NJ DDR 1951, S. 41) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 41 (NJ DDR 1951, S. 41)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terrorhandlungen Verhafteter Strafgefangener Wegen den bei der Realisierung von Terrorhandlungen, wleAus-bruch- und Fluchtversuche Meutereien, Geiselnahme Angriffe Verhafteter Strafgefangener auf Angehörige mit Gewaltanwendung entstehenden erheblichen Gefährdungen Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens.

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