Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 407 (NJ DDR 1951, S. 407); gerlichen Rechtsprechung erfüllt. Nach diesem Begriff sind die Tatbestandsmäßigkeit, die Rechtswidrigkeit und die Schuld, welche mit Vorsatz und Fahrlässigkeit identifiziert wird, zu prüfen. Die Unterscheidung zwischen Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit, zwischen faktischen objektiven Merkmalen des Verbrechens und dem Unwerturteil über die Tat (der Normwidrigkeit), beruht auf der reaktionär-idealistischen, auf Kant zurückgehenden Trennung von „Sein“ und „Sollen“. Der Richter hat neben der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Tat ein Unwerturteil zu fällen. Diese Einführung der normativen Bewertung der Tat bezweckt, dem Richter größere Beweglichkeit im Rahmen des sich während der Periode des Imperialismus verschärfenden Klassenkampfes zu geben. Sie gab ihm die Möglichkeit, Fememörder und Großgrundbesitzer wegen mangelnder Rechtswidrigkeit freizusprechen, da ihre gesetzwidrigen Handlungen die Belange der herrschenden Klasse nicht gefährdeten. Andererseits führte die normative Bewertung der Tat dazu, daß der Arbeiter, welcher am Eislebener Blutsonntag sein Leben gegen S A-Horden verteidigte, trotz Vorliegens der Notwehr, „wegen mangelnden Verteidigungswillens“ verurteilt wurde. Bei näherer Betrachtung der verschiedenen Merkmale dieses formalen Verbrechensbegriffes wird sich zeigen, daß er nur das formelle - Merkmal der Strafbarkeit enthält und das wesentliche Merkmal des Verbrechens in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung, nämlich die Gefährdung der Interessen der ausbeutenden kapitalistischen Minderheit, verschweigt. Daß diese formale Begriffsbestimmung bewußt diesen Zweck verfolgt, geben die imperialistischen Rechtsideologen teilweise mit brutaler Offenheit zu. So führt Maurach aus: „Es wird lediglich erklärt, daß das Verbrechen eine strafbare Handlung ist. Warum es das ist, bleibt offen.“ Trotzdem wird dieser nichtssagende Begriff des Verbrechens aufrechterhalten. „Die Tautologie“, sagt Maurach, „ hat ihre volle Berechtigung Die Rechtfertigung der Strafwürdigkeit eines Verbrechens läßt sich nie ohne weiteres und mit allgemeiner Wirkung bestimmen. Er hängt von Wertvorstellungen der herrschenden Schicht ab, die durchaus verschieden sein können.“ Eben weil die Bestimmung der Strafbarkeit einer Handlung durch die herrschende Klasse erfolgt, dürfen wir bürgerlichen Juristen, das ist der Sinn von Maurachs Ausführungen uns nicht mit der Frage nach dem Grunde der Strafbarkeitserklärung beschäftigen. Die bürgerlichen Juristen sind sich daher des Klassencharakters ihrer formalen Begriffe bewußt. Unsere Aufgabe muß darin bestehen, diesen Klassencharakter zu erkennen und dieser Erkenntnis gemäß zu handeln. So hatte ein Amtsgericht bei der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes zu entscheiden, ob einer der Angeklagten Täter oder Gehilfe ist. Der Richter verwandte dazu die subjektive Teilnahmelehre des imperialistischen Reichsgerichts, das allein auf den Willen des Beteiligten abstellt. Weil die subjektive Theorie der Unterscheidung von „animus socii“ und „animus auctoris“ kein „politisches“ Merkmal enthielt, übernahm der Richter kritiklos aus einem Kommentar des imperialistischen Reichsgerichts einen imperialistischen Rechtsbegriff. In Wirklichkeit ist diese subjektive Teilnahmelehre wie alle anderen subjektiven Theorien mit dem Übergang in die imperialistische Periode des Kapitalismus entstanden. Während der bürgerliche Richter der auf steigenden Periode des Kapitalismus gezwungen war, dem Angeklagten nachzuweisen, daß er objektiv eine gesetzwidrige Tat als Täter begangen hatte, ermöglichte die subjektive Theorie dem bürgerlichen Richter in der Periode des Imperialismus, selbst die Entscheidung darüber zu fällen, ob der „innere Wille“ auf Täterschaft oder Beihilfe gerichtet war. Sie verlegte damit die Beurteilung der Tat in die Brust des Richters und beraubte den Angeklagten seiner gesetzlichen Verteddigungsmöglichkeiten, da es leichter ist, den „inneren Täterwillen“ als die wirkliche Täterschaft festzustellen. Diese beiden Beispiele zeigen, daß bürgerlich-imperialistische, abstrakt-juristische Begriffe sich dort durchsetzen können, wo der demokratische Jurist unkritisch zu den überlieferten Rechtsbegriffen steht, nicht ver- sucht, ihren Klassencharakter zu erkennen und neue, den Interessen des werktätigen Volkes entsprechende, wirklichkeitsgetreue Begriffe zu entwickeln. Diese beiden Beispiele und es können entsprechende Beispiele für alle Grundbegriffe der bürgerlichen Rechtslehre angeführt werden zeigen, welche Bedeutung dem subjektiven Faktor, dem Rechtsbewußtsein und damit der Rechtswissenschaft bei der Entwicklung neuer Einrichtungen und einer demokratischen Rechtsprechung zukommt. Stalins Definition des Überbaus, nach der die politischen, juristischen und anderen Einrichtungen entsprechend den politischen, juristischen und anderen Anschauungen geschaffen werden, lehrt uns, die Bedeutung des subjektiven Faktors richtig einzuschätzen. Eben dadurch unterscheiden sich im Kapitalismus die Einrichtungen des Überbaus von den Produktionsverhältnissen, daß sie das Ergebnis des bewußten Vorgehens sind und im Einklang mit den Ideen und Anschauungen der herrschenden Klasse, die ihre Interessen widerspiegeln, geschaffen werden. So entwickeln die Ideologen des Bürgertums mit dem Übergang in das Stadium des Imperialismus solche Rechtsanschauungen, die den Interessen des Monopolkapitals dienen. Diese Rechtsanschaungen müssen, da sie von einer rückschrittlichen Kraft hervorgebracht werden, die ihre zum Hemmschuh der Entwicklung gewordene Basis durch verschärfte Ausbeutung, Unterdrückung und Kriegsabenteuer zu festigen versucht, reaktionär sein. Sie entwickeln daher die Ideen des Rassenhasses, des Antibolschewismus und der Kriegsvorbereitung, biologische Strafrechtstheorien, die den Friedenskämpfer zum „geborenen Verbrecher“,1 den Kommunisten zum „Untermenschen“ stempeln, und subjektive Strafrechtstheorien, welche theoretisch den Justizterror vorbereiten. Entsprechend diesen Anschauungen schaffen sie Gesetze wie die Smith-act, das Taft-Hartley-Gesetz und verwandeln ihre Rechtsprechung in willkürlichen Terror. Im Gegensatz dazu dienen die Ideen des Sozialismus der Festigung und Entwicklung einer Basis, die frei von Ausbeutung ist und die volle Entfaltung der Produktivkräfte, der arbeitenden Menschen und ihrer Produktionsinstrumente, ermöglicht. Sie sind daher Ideen des friedlichen Aufbaus, der Völkerverständigung, Ideen der Achtung vor der sozialistischen Gesetzlichkeit, vor dem gesellschaftlichen Eigentum und der völkerrechtlichen Verträge. Entsprechend den Ideen des Sozialismus vollzieht sich die Entwicklung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der sozialistischen Rechtsprechung. Handlungen, welche das gesellschaftliche Eigentum, die Planwirtschaft gefährden und die Wiederherstellung der Ausbeutung, die Vorbereitung des Krieges bezwecken, werden verboten und bestraft. Es ist klar, daß mit der Entstehung einer neuen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik neue Rechtsanschauungen, die der Festigung dieser ökonomischen Verhältnisse dienen, entstehen müssen. Das sind die Prinzipien der demokratischen Gesetzlichkeit, der demokratischen Verantwortung, der Solidarität und des Friedens. Entsprechend diesen Ideen entwickeln sich die juristischen Einrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik, wie die Verfassung und das Gesetz zum Schutze des Friedens. Entsprechend diesen neuen Rechtsanschauungen begann sich eine demokratische Rechtsprechung zu entwickeln. Es ist klar, daß die Entwicklung neuer Rechtsanschauungen, neuer Rechtseinrichtungen sich infolge des Übergangscharakters unserer Ordnung langsamer, widerspruchsvoller vollzieht als es in den volksdemokratischen Ländern der Fall ist. Das macht sich vornehmlich in der Entwicklung einer neuen demokratischen Rechtswissenschaft bemerkbar. Die Rolle des subjektiven Faktors, des demokratischen Rechtsbewußtseins und der demokratischen Rechtswissenschaft zu unterschätzen, stellt in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung aber eine besonders große Gefahr dar. Während die kapitalistischen Produktionsverhältnisse vor der bürgerlichen Revolution im Schoße des Feudalismus entstanden waren, und die Revolution lediglich die politischen und juristischen Einrichtungen diesen ökonomischen Verhältnissen anpassen konnte, entstehen unsere neuen ökonomischen Verhältnisse bewußt als Ergebnis der aktiven Tätigkeit 407;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 407 (NJ DDR 1951, S. 407) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 407 (NJ DDR 1951, S. 407)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der operativ angefallen sind kriminell Angefallene, die eine Bestrafung zu erwarten oder eine Strafe anzutreten haben. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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