Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 406 (NJ DDR 1951, S. 406); hätte. Andere seufzen über die Unbrauchbarkeit der „bürgerlichen“ Strafrechtsnormen für eine demokratische Rechtsprechung. Beide Thesen beruhen auf einer vom Charakter unseres Staates und seinem Klasseninhalte losgelösten und damit abstrakten Betrachtungsweise der überlieferten Rechtsnormen. Nehmen wir zum Beispiel die Tatbestände des „Widerstandes gegen die Staatsgewalt“, welche praktisch keine große Bedeutung haben, an Hand deren sich aber dieses Problem leicht erläutern läßt. Es ist richtig, daß diese Normen durch den Staatsapparat einer ausbeutenden Minderheit geschaffen wurden und ihren Wortlaut nicht geändert haben. Es ist ebenso richtig, daß diese Tatbestände formal sind, da sie verschweigen, welcher Staatstypus geschützt wurde. Sie dienten der Bekämpfung solcher Verbrechen, die sich gegen die Tätigkeit der Staatsorgane des kapitalistischen Staates richteten. Deshalb war der Staatsapparat der ausbeutenden kapitalistischen Minderheit daran interessiert, den Klassencharakter dieser Verbrechen durch Aufstellung von Tatbeständen zu verschleiern, die lediglich die äußere Begehungsform dieser, die Belange der herrschenden Klasse gefährdenden Handlungen beschrieben. Trotz des gleichen Wortlautes haben diese Normen jedoch jetzt ihren Charakter geändert. Infolge der Entstehung unseres demokratischen Staates richten sich die unveränderten Tatbestände ihrem Charakter nach gegen andere Verbrechen, nämlich gegen den Widerstand gegen unseren wirklich demokratischen Staat. Eine Untersuchung des Inhalts der anderen Delikte wird zeigen, daß die alten Normen mit den sozialen Veränderungen gleichfalls ihren Charakter gewandelt haben und eben infolge ihres formalen Charakters jetzt andere Handlungen für strafbar erklären können1. Aufgabe der Rechtsprechung kann es daher nicht sein, durch Auslegung den alten Normen einen neuen Anstrich zu geben, gewissermaßen aus schwarz weiß zu machen. Sie muß vielmehr den veränderten Charakter der alten Normen zum Ausdruck bringen. Politisch falsche Urteile können daher nicht durch „Auslegungsfehler“, mangelnde Einsicht in die sozialen und politischen Veränderungen, können nicht als „juristische Entgleisung“ entschuldigt werden. Trotz ihrer mit Recht kritisierten Mängel, die in ihrer formalen Verbrechensbeschreibung begründet sind, können und müssen die alten Normen als Instrumente zur Bekämpfung solcher Handlungen, die die antifaschistisch-demokratische Ordnung gefährden, angewandt werden. Die Stalinsche Definition des Überbaus unterstreicht neben der Hervorhebung der politischen Einrichtungen die Bedeutung der juristischen Institutionen. Alle Arbeiten Stalins gehen von der Einheit der politischen und juristischen Einrichtungen aus. Diese Lehre Stalins stellt eine Weiterentwicklung der Erkenntnisse von Marx, Engels und Lenin dar. Marx weist in seinem bekannten Vorwort „Zur Kritik der politischen Ökonomie“ auf diese Einheit hin, indem er von der Basis spricht, „worauf sich ein juristischer und politischer Überbau erhebt“. Das Studium seines Hauptwerkes „Das Kapital“ beweist, daß Marx keine ökonomische Kategorie betrachtet, ohne auf ihre juristische Widerspiegelung einzugehen. Beim Kauf und und Verkauf der Waren behandelt er den Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung. Entwickelt er den Kauf und Verkauf der Ware Arbeitskraft, so geht er auf den Dienstvertrag ein. Schreibt er über den Kampf der Arbeiter oder über die ursprüngliche Akkumulation, so behandelt er die Arbeits- und Fabrikgesetzgebung sowie die Strafgesetzgebung der absolutistischen Staaten. Wenn er die Beziehungen zwischen industriellen und ‘Geldkapitalisten untersucht, geht er auf den Darlehnsvertrag ein. Bei der Darstellung des kapitalistischen Privateigentums, der Ausbeutung, des Warenaustausches enthüllt er die bürgerlichen Rechtsillusionen. Ebenso behandeln Lenin und Stalin in ihren Schriften die juristischen Probleme, z. B. die Rolle der Gerichte, die Bedeutung der sozialistischen Gesetzlichkeit, das Prinzip der Verantwortung, die Schuld, die Ursachen des Verbrechertums und die Mittel der Verbrechensbekämpfung. Gleichermaßen finden wir in den Schriften der sowjetischen Ökonomen, Historiker und Philosophen die mit ihrem Gegenstand zusammenhängenden Rechtsprobleme behandelt. Der Philosoph, der über das sozialistische Bewußtsein schreibt, setzt sich mit der Funktion des sozialistischen Rechtsbewußtseins und seinem Verhältnis zur sozialistischen Moral auseinander. Eine Abhandlung im Parteiorgan „Bolschewik“ über das sozialistische Eigentum schließt mit der Gesetzgebung über den Schutz des Eigentums ab. Diese Einstellung der Klassiker des Marxismus-Leninismus und der sowjetischen Wissenschaftler entspricht den Erfahrungen des Klassenkampfes und des siegreichen Aufbaus des Sozialismus. Sie haben erkannt, daß das Proletariat die juristischen Illusionen entlarven muß, die die Ausbeutung zu verschleiern suchen. Sie haben erkannt, welche Bedeutung der sozialistischen Gesetzlichkeit zur Unterstützung der verschiedenen Funktionen des sozialistischen Staates zukommt. Eben diese Hinweise Lenins und Stalins, das unmittelbare Eingreifen Stalins in den Kampf gegen die trotzkistischen Theorien in der Rechtslehre, die breite Anteilnahme der werktätigen Massen unter der Führung der bolschewistischen Partei ermöglichten erst den Aufschwung der sowjetischen Rechtswissenschaft, die dadurch zur führenden marxistisch-leninistischen Wissenschaft vom Recht geworden ist. Die Unterschätzung der Bedeutung der juristischen Einrichtungen und der juristischen Anschauungen in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung bildet eine große Gefahr, da nur durch die breite Anteilnahme der Bevölkerung, durch ihre Kritik und Hilfe unter der Führung der Vorhut der Arbeiterklasse, die sich von den Erkenntnissen des Marxismus-Leninismus leiten läßt, eine schnellere Entfaltung des demokratischen Rechtsbewußtsein, der demokratischen Rechtswissenschaft und der demokratischen Rechtsprechung möglich ist. Die Stalinsche Definition des Überbaus, nach der die juristischen Einrichtungen und Anschauungen Bestandteile des Überbaus sind, weist uns zugleich auf die Bedeutung des Kampfes gegen den Rechtsformalismus hin. Sie widerlegt die reaktionär-idealistische Rechtsideologie, welche, wie Engels sagt, das Recht „als selbständiges Element “ betrachtet, das „aus eigenen inneren Gründen die Berechtigung seiner Existenz und die Begründung seiner Fortentwicklung hernimmt“22). Diese formale bürgerliche Rechtsideologie pflegt die juristischen Formen losgelöst von ihrem Klasseninhalt und ihrer klassenbedingten Funktion darzustellen. Sie begnügt sich mit einer Systematisierung der Rechtsbegriffe durch Aufstellen von formallogischen Übergängen und Beziehungen und tut das, um den Klassencharakter ihres Rechts zu leugnen, um den Rechtsformen und Rechtsbegriffen den Schein der Unparteilichkeit und der Neutralität zu geben. Diese scheinbare Neutralität stellt eine besonders große Gefahr dar, da sie demokratische Juristen, die an dem äußeren Schein der politischen Unparteilichkeit haften, dazu verführt, den Schein für das Wesen zu halten und diese Begriffe und Formen als „unpolitisch“ zu übernehmen. Der Kampf gegen den Rechtsformalismus ist daher keineswegs wie zuweilen angenommen wird allein ein theoretisches Problem der Rechtstheoretiker in ihrer Auseinandersetzung mit bürgerlichen Rechtsideologen, sondern ein unmittelbar aktuelles Problem der gegenwärtigen Rechtsprechung. Diese Frage ist von so entscheidender Bedeutung für die Entwicklung einer demokratischen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, daß sie an zwei Beispielen demonstriert werden soll. Ein grundlegender Begriff der Straf rech tstheorie ist der Begriff des Verbrechens, der unmittelbare praktische Bedeutung hat. In unserer Rechtsprechung hat sich ein Verbrechensbegriff des niedergehenden Bürgertums eingenistet, der scheinbar „neutral“ ist. Er bestimmt das Verbrechen als tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, daß dieser Begriff keineswegs „unpolitisch“ ist, sondern eine ganz bestimmte klassenbedingte Funktion in der bür- 22) Engels, Zur Wohnungsfrage, Berlin 1948, Dietz-Ver-lag, S. 62. 406;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 406 (NJ DDR 1951, S. 406) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 406 (NJ DDR 1951, S. 406)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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