Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 406

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 406 (NJ DDR 1951, S. 406); hätte. Andere seufzen über die Unbrauchbarkeit der „bürgerlichen“ Strafrechtsnormen für eine demokratische Rechtsprechung. Beide Thesen beruhen auf einer vom Charakter unseres Staates und seinem Klasseninhalte losgelösten und damit abstrakten Betrachtungsweise der überlieferten Rechtsnormen. Nehmen wir zum Beispiel die Tatbestände des „Widerstandes gegen die Staatsgewalt“, welche praktisch keine große Bedeutung haben, an Hand deren sich aber dieses Problem leicht erläutern läßt. Es ist richtig, daß diese Normen durch den Staatsapparat einer ausbeutenden Minderheit geschaffen wurden und ihren Wortlaut nicht geändert haben. Es ist ebenso richtig, daß diese Tatbestände formal sind, da sie verschweigen, welcher Staatstypus geschützt wurde. Sie dienten der Bekämpfung solcher Verbrechen, die sich gegen die Tätigkeit der Staatsorgane des kapitalistischen Staates richteten. Deshalb war der Staatsapparat der ausbeutenden kapitalistischen Minderheit daran interessiert, den Klassencharakter dieser Verbrechen durch Aufstellung von Tatbeständen zu verschleiern, die lediglich die äußere Begehungsform dieser, die Belange der herrschenden Klasse gefährdenden Handlungen beschrieben. Trotz des gleichen Wortlautes haben diese Normen jedoch jetzt ihren Charakter geändert. Infolge der Entstehung unseres demokratischen Staates richten sich die unveränderten Tatbestände ihrem Charakter nach gegen andere Verbrechen, nämlich gegen den Widerstand gegen unseren wirklich demokratischen Staat. Eine Untersuchung des Inhalts der anderen Delikte wird zeigen, daß die alten Normen mit den sozialen Veränderungen gleichfalls ihren Charakter gewandelt haben und eben infolge ihres formalen Charakters jetzt andere Handlungen für strafbar erklären können1. Aufgabe der Rechtsprechung kann es daher nicht sein, durch Auslegung den alten Normen einen neuen Anstrich zu geben, gewissermaßen aus schwarz weiß zu machen. Sie muß vielmehr den veränderten Charakter der alten Normen zum Ausdruck bringen. Politisch falsche Urteile können daher nicht durch „Auslegungsfehler“, mangelnde Einsicht in die sozialen und politischen Veränderungen, können nicht als „juristische Entgleisung“ entschuldigt werden. Trotz ihrer mit Recht kritisierten Mängel, die in ihrer formalen Verbrechensbeschreibung begründet sind, können und müssen die alten Normen als Instrumente zur Bekämpfung solcher Handlungen, die die antifaschistisch-demokratische Ordnung gefährden, angewandt werden. Die Stalinsche Definition des Überbaus unterstreicht neben der Hervorhebung der politischen Einrichtungen die Bedeutung der juristischen Institutionen. Alle Arbeiten Stalins gehen von der Einheit der politischen und juristischen Einrichtungen aus. Diese Lehre Stalins stellt eine Weiterentwicklung der Erkenntnisse von Marx, Engels und Lenin dar. Marx weist in seinem bekannten Vorwort „Zur Kritik der politischen Ökonomie“ auf diese Einheit hin, indem er von der Basis spricht, „worauf sich ein juristischer und politischer Überbau erhebt“. Das Studium seines Hauptwerkes „Das Kapital“ beweist, daß Marx keine ökonomische Kategorie betrachtet, ohne auf ihre juristische Widerspiegelung einzugehen. Beim Kauf und und Verkauf der Waren behandelt er den Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung. Entwickelt er den Kauf und Verkauf der Ware Arbeitskraft, so geht er auf den Dienstvertrag ein. Schreibt er über den Kampf der Arbeiter oder über die ursprüngliche Akkumulation, so behandelt er die Arbeits- und Fabrikgesetzgebung sowie die Strafgesetzgebung der absolutistischen Staaten. Wenn er die Beziehungen zwischen industriellen und ‘Geldkapitalisten untersucht, geht er auf den Darlehnsvertrag ein. Bei der Darstellung des kapitalistischen Privateigentums, der Ausbeutung, des Warenaustausches enthüllt er die bürgerlichen Rechtsillusionen. Ebenso behandeln Lenin und Stalin in ihren Schriften die juristischen Probleme, z. B. die Rolle der Gerichte, die Bedeutung der sozialistischen Gesetzlichkeit, das Prinzip der Verantwortung, die Schuld, die Ursachen des Verbrechertums und die Mittel der Verbrechensbekämpfung. Gleichermaßen finden wir in den Schriften der sowjetischen Ökonomen, Historiker und Philosophen die mit ihrem Gegenstand zusammenhängenden Rechtsprobleme behandelt. Der Philosoph, der über das sozialistische Bewußtsein schreibt, setzt sich mit der Funktion des sozialistischen Rechtsbewußtseins und seinem Verhältnis zur sozialistischen Moral auseinander. Eine Abhandlung im Parteiorgan „Bolschewik“ über das sozialistische Eigentum schließt mit der Gesetzgebung über den Schutz des Eigentums ab. Diese Einstellung der Klassiker des Marxismus-Leninismus und der sowjetischen Wissenschaftler entspricht den Erfahrungen des Klassenkampfes und des siegreichen Aufbaus des Sozialismus. Sie haben erkannt, daß das Proletariat die juristischen Illusionen entlarven muß, die die Ausbeutung zu verschleiern suchen. Sie haben erkannt, welche Bedeutung der sozialistischen Gesetzlichkeit zur Unterstützung der verschiedenen Funktionen des sozialistischen Staates zukommt. Eben diese Hinweise Lenins und Stalins, das unmittelbare Eingreifen Stalins in den Kampf gegen die trotzkistischen Theorien in der Rechtslehre, die breite Anteilnahme der werktätigen Massen unter der Führung der bolschewistischen Partei ermöglichten erst den Aufschwung der sowjetischen Rechtswissenschaft, die dadurch zur führenden marxistisch-leninistischen Wissenschaft vom Recht geworden ist. Die Unterschätzung der Bedeutung der juristischen Einrichtungen und der juristischen Anschauungen in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung bildet eine große Gefahr, da nur durch die breite Anteilnahme der Bevölkerung, durch ihre Kritik und Hilfe unter der Führung der Vorhut der Arbeiterklasse, die sich von den Erkenntnissen des Marxismus-Leninismus leiten läßt, eine schnellere Entfaltung des demokratischen Rechtsbewußtsein, der demokratischen Rechtswissenschaft und der demokratischen Rechtsprechung möglich ist. Die Stalinsche Definition des Überbaus, nach der die juristischen Einrichtungen und Anschauungen Bestandteile des Überbaus sind, weist uns zugleich auf die Bedeutung des Kampfes gegen den Rechtsformalismus hin. Sie widerlegt die reaktionär-idealistische Rechtsideologie, welche, wie Engels sagt, das Recht „als selbständiges Element “ betrachtet, das „aus eigenen inneren Gründen die Berechtigung seiner Existenz und die Begründung seiner Fortentwicklung hernimmt“22). Diese formale bürgerliche Rechtsideologie pflegt die juristischen Formen losgelöst von ihrem Klasseninhalt und ihrer klassenbedingten Funktion darzustellen. Sie begnügt sich mit einer Systematisierung der Rechtsbegriffe durch Aufstellen von formallogischen Übergängen und Beziehungen und tut das, um den Klassencharakter ihres Rechts zu leugnen, um den Rechtsformen und Rechtsbegriffen den Schein der Unparteilichkeit und der Neutralität zu geben. Diese scheinbare Neutralität stellt eine besonders große Gefahr dar, da sie demokratische Juristen, die an dem äußeren Schein der politischen Unparteilichkeit haften, dazu verführt, den Schein für das Wesen zu halten und diese Begriffe und Formen als „unpolitisch“ zu übernehmen. Der Kampf gegen den Rechtsformalismus ist daher keineswegs wie zuweilen angenommen wird allein ein theoretisches Problem der Rechtstheoretiker in ihrer Auseinandersetzung mit bürgerlichen Rechtsideologen, sondern ein unmittelbar aktuelles Problem der gegenwärtigen Rechtsprechung. Diese Frage ist von so entscheidender Bedeutung für die Entwicklung einer demokratischen Rechtswissenschaft und Rechtsprechung, daß sie an zwei Beispielen demonstriert werden soll. Ein grundlegender Begriff der Straf rech tstheorie ist der Begriff des Verbrechens, der unmittelbare praktische Bedeutung hat. In unserer Rechtsprechung hat sich ein Verbrechensbegriff des niedergehenden Bürgertums eingenistet, der scheinbar „neutral“ ist. Er bestimmt das Verbrechen als tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, daß dieser Begriff keineswegs „unpolitisch“ ist, sondern eine ganz bestimmte klassenbedingte Funktion in der bür- 22) Engels, Zur Wohnungsfrage, Berlin 1948, Dietz-Ver-lag, S. 62. 406;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 406 (NJ DDR 1951, S. 406) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 406 (NJ DDR 1951, S. 406)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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