Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 40 (NJ DDR 1951, S. 40); über die Enteignung sonstiger Vermögen vom 21. September 1948 (ZVOB1. 1948 S. 449) hervorgeht, durchaus von praktischer Bedeutung werden. Die Geltendmachung solcher Forderungen gegen die früheren Gesellschafter wird allerdings nicht einheitlich und schematisch möglich sein. Es wird vielmehr von Fall zu Fall unter Anwendung der Lehre von der Geschäftsgrundlage zu prüfen sein, ob der vertragliche Anspruch noch in vollem Umfange besteht, weil die Geschäftsgrundlage möglicherweise weggefallen ist. Man denke z. B. an einen Bierlieferungsvertrag einer ent-eigneten Brauerei-OHG, wenn der Gläubiger nach der Enteignung den persönlich haftenden Gesellschafter auf Weiterlieferung von Bier in Anspruch nimmt. Dies hat allerdings nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge, sondern nur die Beschränkung der Rechtsausübung und die Anpassung an die geänderte Rechtslage unter Berücksichtigung der Vorschriften von Treu und Glauben. Vergleichsweise kann man in diesem Zusammenhang die Rechtsausführungen des Hauptabteilungsleiters Dr. Nathan in seinem Artikel zur Frage der Ruinenhypotheken und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden in Nr. 8 der „Neuen Justiz“ vom August 1950 S. 301 und 319 heranziehen. Allerdings wird in den hier zur Entscheidung stehenden Fällen streng darauf zu achten sein, daß nicht über den Umweg der Geschäftsgrundlage Billigkeitsgründe hineingetragen werden, die nach den obigen Ausführungen fehl am Platze sind. § 6 ZPO; § 2032 BGB. Zum Streitwert einer nur gegen einzelne Miterben gerichteten Klage. OLG Dresden, Beschl. vom 12. September 1950 5 W 2/50. Gründe: Die Klägerin ist neben sechs Geschwistern Erbin ihres Vaters. Nach seinem Testament ist sie berechtigt, ein zum Nachlaß gehöriges Wohngrundstück für 9500 DM zu übernehmen. Während die übrigen Miterben sich zur Auflassung dieses Grundstückes an die Klägerin bereit erklärten, lehnten die Beklagten ihre Mitwirkung bei der Auflassung ab. Die Klägerin erhob deshalb Klage auf Auflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von je 1357 DM an die Beklagten. Die Beklagten haben sich im Rechtsstreit im Vergleichswege zur Erfüllung des Klageantrages verpflichtet. Sie haben die Gerichtskosten übernommen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten soll nicht erfolgen. Das Landgericht hat den Streitwert auf 9500 DM festgesetzt. Die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluß ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 2032 BGB wird der Nachlaß mit dem Erbfall gemeinschaftliches Vermögen sämtlicher Erben. Diese können darüber nur gemeinsam verfügen. Der einzelne Miterbe überträgt bei der Auflassung nicht seinen Anteil am Grundstück, sondern wirkt bei der Übertragung des Eigentums der Erbengemeinschaft an dem Grundstück und an der Erfüllung der sämtlichen Erben als Gesamtschuldnern obliegenden Verpflichtung hierzu mit. So lange auch nur ein Miterbe sich an der Auflassung nicht beteiligt, geht das Eigentum an dem Grundstück nicht auf die Klägerin über. Gegenstand des Rechtsstreits ist daher auch dann, wenn die Klage nur gegen einige Miterben gerichtet ist, well die übrigen zur Auflassung bereit sind, oder wenn die Klägerin selbst zu der Erbengemeinschaft gehört, das Eigentum an dem Nachlaßgrundstück. Der Streitwert bemißt sich daher gemäß § 6 ZPO nach dem Wert dieses Grundstücks. Die Beschwerde mußte deshalb zurückgewiesen werden. § 6 MSchG. Auch gegen die zu kurze Bemessung der Räumungsfrist ist die sofortige Beschwerde zulässig. LG Berlin, Beschl. vom 27. Februar 1950 -r la T 96/50. Aus den Gründen: Nach dem bloßen Wortlaut des Gesetzes ist eine Beschwerdemöglichkeit für den Mieter nur bei Versagung der Räumungsfrist gegeben; trotzdem muß zu Gunsten der Beschwerdeführerin angenommen werden, daß die Beschwerde auch dann zulässig ist, wenn beanstandet wird, daß die gewährte Frist zu kurz bemessen ist (vgl. K o z e r, Anm. II zu § 6 MSchG). § 50 GebOfRA; § 91 ZPO. Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der die Zurücknahme seiner Zulassung dadurch herbeigeführt hat, daß er seinen Wohnsitz aufgegeben und sich nach der Westzone begeben hat, sind nicht erstattungsfähig, soweit der Auftraggeber sie nochmals an einen anderen Rechtsanwalt hat entrichten müssen. Vorschüsse, die der Auftraggeber gemäß § 84 GebO fRA auf solche Gebühren geleistet hat, sind gegen Abtretung des Rückforderungsanspruchs des Auftraggebers gegen ihn an den erstattungspflichtigen Gegner erstattungsfähig. OLG Dresden, Beschl. vom 27. Juli 1950 3 W 148/50. Aus den Gründen: Der Senat hat in seinem Beschluß vom 17. Dezember 1949 die Frage, ob bei einem Anwaltswechsel, der dadurch erforderlich geworden ist, daß der erste Prozeß-bevollmächtigte einer Partei seine Zulassung freiwillig aufgegeben hat, sowohl die für den ersten wie die für den zweiten Prozeßbevollmächtigten entstandenen Gebühren voll erstattungsfähig sind, in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 1934 (JW 35, S. 141) bejaht, weil die obsiegende Partei grundsätzlich den Anspruch auf Erstattung aller ihr für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder- Verteidigung tatsächlich entstandenen Kosten habe und sie bei Aufgabe der Zulassung durch ihren ersten Prozeßbevollmächtigten darauf angewiesen gewesen sei, einen zweiten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu betrauen. An diesem Grundsatz ist auch festzuhalten. Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Gebühren für beide Rechtsanwälte dürfen jedoch der Anlaß zu dem Verlust der Zulassung und die näheren Umstände, unter denen dieser im Einzelfall eingetreten ist, nicht außer acht gelassen werden. Nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenten in D. ist die Zulassung des damaligen Rechtsanwalts Dr. M. durch Verfügung des Justizministeriums vom 14. März 1949 zurückgenommen worden, nachdem festgestellt worden war, daß er sich seit dem 1. November 1948 nicht mehr in D. aufhielt. Er hat seinen Wohnsitz in die Westzone verlegt. Dieser Sachverhalt läßt den Verdacht entstehen, daß Dr. M. bereits am 23. November 1948, im Zeitpunkt der Annahme des Auftrages der Beklagten durch seinen bestellten Vertreter, sich mit dem Gedanken getragen hat, die Westzone aufzusuchen. Die Rechtsanwaltschaft ist ein wichtiges Glied der Gerichtsorganisation. Ihre Ausübung ist von der Zulassung durch die Justizverwaltung abhängig, die nur nach strenger Prüfung der Eignung des Bewerbers erteilt wird. Diese besondere Stellung des Rechtsanwalts legt ihm bei Ausübung seines Berufs besondere Pflichten ob. Mit diesen Pflichten ist es nicht vereinbar, daß ein Rechtsanwalt, wie Dr. M., der den Verlust seiner Zulassung durch Aufgabe seines Wohnsitzes herbeigeführt und sich schließlich nach der Westzone begeben hat, ohne dafür Sorge zu tragen, daß die durch die von ihm bereits entstandenen Pauschgebühren mit abgegoltenen künftigen Aufgaben des Prozeßbevollmächtigten durch einen anderen Rechtsanwalt ohne Berechnung dem Auftraggeber gegenüber erledigt werden, trotzdem diese Pauschgebühren von seinem Auftraggeber auch insoweit einfordert, als dieser sie nochmals an einen anderen Rechtsanwalt zahlen muß. Der Bestimmung des § 59 GebOfRA kommt nur die Bedeutung zu, daß die Höhe der einmal angefallenen Pauschgebühren grundsätzlich nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß der Rechtsanwalt bi® zur Beendigung seines Auftrages noch nicht alles getan hat, was er für diese Gebühren zu leisten hatte. Sie schließt dagegen bei der Beantwortung der Frage, ob der Rechtsanwalt diese Gebühren von seinem Auftraggeber zu fordern hat, die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht aus, wie sich auch aus der Schlußbestimmung ergibt, daß die sich aus seinem Verschulden ergebenden zivilrechtlichen Folgen unberührt bleiben sollen. Daher ist davon aus-ziugehen, daß Dr. M. die Gebühren, die die Beklagte infolge seines Ausscheidens aus der Rechtsanwaltschaft nochmals an den Rechtsanwalt Dr. Sch. zahlen mußte, von ihr nicht fordern kann. 40;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 40 (NJ DDR 1951, S. 40) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 40 (NJ DDR 1951, S. 40)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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