Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 397

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 397 (NJ DDR 1951, S. 397); So gehören insbesondere die politischen und juristischen Anschauungen und die ihnen entsprechenden politischen und juristischen Institutionen zu den Kategorien des Überbaus. Diese Kategorien entsprechen, wie auch alle anderen, ihrem Inhalt und ihrer Form nach einer bestimmten Basis, da „jede Basis ihren eigenen, ihr entsprechenden Überbau“3) hat. „Ändert sich die Basis und wird sie beseitigt, so ändert sich anschließend ihr Überbau und wird beseitigt; entsteht eine neue Basis, so entsteht anschließend auch ein ihr entsprechender Überbau.“4) Damit erschöpft sich aber noch nicht die ganze Tiefe der theoretischen Hinweise Stalins über den Überbau. J. W. Stalin betont auch seine außerordentlich aktive schöpferische Kraft. „Der Überbau wird von der Basis hervorgebracht, aber das bedeutet keineswegs, daß er die Basis lediglich widerspiegelt, daß er passiv, neutral, gleichgültig ist gegenüber dem Schicksal seiner Basis, dem Schicksal der Klassen, dem Charakter der Gesellschaftsordnung. Im Gegenteil, einmal auf die Welt gekommen, wird er zu einer gewaltigen aktiven Kraft, trägt er aktiv dazu bei, daß seine Basis ihre bestimmte Form annimmt und sich festigt, trifft er alle Maßnahmen, um der neuen Gesellschaftsordnung zu helfen, der alten Basis und den alten Klassen den Rest zu geben und sie zu beseitigen.“5) Diese und andere in der neuen hervorragenden theoretischen Arbeit von J. W. Stalin enthaltenen Thesen stehen auch in unmittelbarer Beziehung zu der sowjetischen Völkerrechtswissenschaft. Es muß betont werden, daß heute der Völkerrechtsunterricht in den sowjetischen Lehranstalten, daß eine weitere fruchtbare Ausarbeitung der Grundprobleme der sozialistischen Theorie des modernen Völkerrechts ohne eine schöpferische Berücksichtigung aller Leitsätze der neuen Arbeit von J. W. Stalin undenkbar ist. Die Thesen und Schlußfolgerungen der neuen genialen Arbeit von J. W. Stalin müssen den Gegenstand besonderer monographischer Untersuchungen auf dem Gebiet der sowjetischen Völkerrechtswissenschaft bilden. Wir haben uns die bescheidene Aufgabe gestellt, nur ganz allgemein einige Fragen aufzuwerfen und zu berühren, die sich für die sowjetische Völkerrechtswissenschaft aus der Arbeit von J. W. Stalin „Der Marxismus und die Fragen der Sprachwissenschaft“ ergeben. II Im Lichte der Thesen von J. W. Stalin über die Basis und den Überbau muß man vor allem das Problem der Entstehung des Völkerrechts behandeln. Aus der Anwendung der Lehre Lenins und Stalins von der geschichtlich gleichzeitigen Entstehung des Staates und des Rechtes folgt, daß das Völkerrecht als besonderes Rechtsgebiet eine unvermeidliche Folge der Entstehung einer Reihe von Staaten und der Herstellung verschiedenartiger Beziehungen zwischen ihnen war. Und tatsächlich ist es der grundlegende Charakterzug dieses Rechtes, daß es berufen ist, die allerverschiedenartigsten, gerade zwischen den Staaten als unabhängigen und gleichberechtigten Subjekten entstehenden Beziehungen zu regeln. Und aus der These J. W. Stalins, daß jede Basis ihren eigenen, ihr entsprechenden' Überbau hat, muß die Schlußfolgerung gezogen werden, daß jedem Typus der Klassengesellschaft ein seiner Form und seinem Inhalt nach eigenes Völkerrecht entspricht, das, obgleich es ein besonderes Rechtsgebiet bildet, dennoch unstreitig zur Kategorie des rechtlichen Überbaus gehört. Die kapitalistische Gesellschaft, die Feudalgesellschaft und sogar die Sklavenhaltergesellschaft haben sich ihr Völkerrecht geschaffen. Die marxistische Analyse der Geschichte der Beziehungen zwischen den Völkern schließt jeden Zweifel daran aus, daß sogar die Sklavenhaltergesellschaft ihr Völkerrecht besaß, das ihrer ökonomischen Basis entsprach. Es genügt, in dieser Beziehung an das bekannte Denkmal des Völkerrechts des Altertums zu erinnern, das uns im Original überkommen ist, an den Bündnisvertrag des ägyptischen Königs Ramses II. mit dem Hetiterkönig Hatuschilem vom Jahre 1278 v. d. Z. 3) a. a. O. S. 5. 4) ebenda. B) ebenda S. 6. Eigenartige Formen der Beziehungen zwischen den Völkern in der Epoche des Feudalismus sind z. B. die Konzile, die Institutionen des „Gottesfriedens und der Waffenruhe“, des Lösegeldes u. a. Der grundlegende methodologische Fehler der bürgerlichen Pseudowissenschaft ist auch in der Frage der Entstehung des Völkerrechts ihre abstrakt-dogmatische Behandlung. In der bürgerlichen Völkerrechtsliteratur wird diese Frage in der Regel in dem Sinne beantwortet, daß das Völkerrecht immer das Produkt der sogenannten christlichen Zivilisation sei, die im Mittelalter zur Herrschaft gelangte, und daß demzufolge dieses Recht damals entstanden sei. So schreibt der bekannte bürgerliche Jurist Oppenheim, daß das Völkerrecht in seiner ursprünglichen Form im Grunde das Produkt der christlichen Zivilisation war und sich seit der zweiten Hälfte des Mittelalters allmählich entwickelte“.8) In Wirklichkeit aber kann dabei nur von der Entstehung des bürgerlichen Völkerrechts die Rede sein, das der kapitalistischen Basis entsprach, deren Elemente sich schon im Schoße des Feudalismus bildeten. Die Grundzüge des bürgerlichen Völkerrechts, das auf den Grundsätzen des kapitalistischen Systems der gesellschaftlichen Beziehungen7) aufbaut, sind im allgemeinen mit den grundlegenden Besonderheiten des bürgerlichen Rechts überhaupt identisch. Das Völkerrecht der Epoche des Kapitalismus ist, wie jedes bürgerliche Recht, der Ausdruck des Willens der herrschenden Klassen der kapitalistischen Gesellschaft. A. J. Wyschinski sagt aus diesem Anlaß: „Mögen doch die gelehrten Kritiker der „Times“ irgendein Recht einer beliebigen Epoche nach der Entstehung des Staates nennen, welches nicht das Recht der in dieser Gesellschaft herrschenden Klasse wäre, sei es die Gesellschaft der Sklavenhalterordnung, der feudalen oder der kapitalistischen Ordnung.“8) Der Klassencharakter des bürgerlichen Völkerrechts zeigt sich insbesondere darin, daß es der Realisierung der Grundfunktionen des bürgerlichen Staates, z. B. bezüglich der gewaltsamen Gebietserweiterung, dient. Der Klassencharakter des bürgerlichen Völkerrechts zeigt sich weiterhin darin, daß seine wesentlichsten Grundlagen, z. B die Souveränität, die Gleichberechtigung, die Nichteinmischung usw. in der Praxis der kapitalistischen Gesellschaft letzten Endes rein formelle Bedeutung haben. Und in der Tat sichern solche Institute dieses Rechtes, wie die „Freiheit der Meere“, die freie Schiffahrt u. a., in Wirklichkeit nur die Monopolstellung der starken kapitalistischen Mächte in diesen Sphären. Aus diesem Anlaß sagt A. J. Wyschinski, daß „man eine unzählige Menge von Beispielen aus der Geschichte der letzten Zeit, aus der Geschichte der Völker zum Beweis dafür anführen kann, daß das geltende Völkerrecht, das auf den Grundsätzen des kapitalistischen Systems der gesellschaftlichen Beziehungen aufbaut, wirklich gerade im Interesse der stärksten Nationen angewandt wurde.“9) III In der Periode des Imperialismus aber wird das Völkerrecht von den herrschenden Klassen der Bourgeoisie zu noch reaktionäreren und aggressiveren Zwecken benutzt; das folgt aus den charakteristischen Zügen des Imperialismus selbst, dessen klassische Definition Lenin und Stalin gegeben haben. „Der Imperialismus ist die Epoche des Finanzkapitals und der Monopole sagt W. I. L e n i n , die überall das Streben nach Herrschaft, aber nicht nach Freiheit hineintragen. Die Reaktion auf der ganzen Linie, eine äußerste Zuspitzung der Widersprüche auch auf diesem Gebiet ist das Ergebnis dieser Tendenzen.“10) ) L. Oppenheim, Das Völkerrecht, Band I, Halbband I, Staatsverlag für ausländische Literatur, Moskau 1948, S. 27 (russ.). 7) Siehe A. J. Wyschinski, Fragen des Völkerrechts und der internationalen Politik, Politischer Staatsverlag, 1949, S. 479 (russ.). 3) a. a. O. 6) ebenda. i) W. I. L e n i n , Werke, Band 22, S. 283 (russ.). 397;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 397 (NJ DDR 1951, S. 397) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 397 (NJ DDR 1951, S. 397)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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