Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 380 (NJ DDR 1951, S. 380); Beklagte hat gemäß §§ 606, 274 Abs, 2 Ziff. 1 ZPO die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und vorgetragen, daß der letzte gemeinschaftliche Wohnsitz bis zum Jahre 1947 Herne gewesen sei. Das Amtsgericht hat nach Anforderung der polizeilichen Meldebestätigungen und Vorlage von Arbeitsbescheinigungen auf Antrag der Beklagten durch Beschluß seine Unzuständigkeit ausgesprochen und den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Bochum verwiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Klägers. Eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß ist grundsätzlich gemäß § 276 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Dies gilt jedoch nur für solche Beschlüsse, die das Amtsgericht auf Antrag des Klägers erlassen hat. Der Verweisungsbeschluß des Vorderrichters war gesetzlich unzulässig, da dieser Beschluß zwingend gemäß § 276 Absi. 1 ZPO den Verweisungsantrag des Klägers voraussetzt. Der entsprechende Antrag der Beklagten genügt nicht, um durch Beschluß die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts und die Verweisung auszusprechen. Das Amtsgericht hätte entweder durch Prozeßurteil die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abweisen oder in der Sadie gegebenenfalls nach Maßgabe des § 275 ZPO über den Zuständigkeitsstreit durch Zwischenurteil vorweg entscheiden müssen. Da der Vorderrichter aber einen Beschluß erlassen hat, so muß dieser formell bezüglich der Rechtsmittel als solcher behandelt werden. Als Rechtsmittel kann daher nur die Beschwerde nach § 567 ZPO als zulässig erachtet werden. Hätte der Amtsrichter in einem für den Kläger ungünstigen Sinne wie anscheinend beabsichtigt , aber in gesetzmäßiger Weise die Zuständigkeitsfrage durch abweisendes Prozeßurteil entschieden, so wäre damit dem Kläger die Möglichkeit eröffnet worden, eine Nachprüfung seiner Entscheidung durch Einlegung der Berufung herbeizuführen. Das Gesetz gibt dem Kläger das Recht auf Entscheidung der Zuständigkeit und auf ordnungsmäßige Nachprüfung dieser Entscheidung, da die Frage der Zuständigkeit u. U. von erheblicher Bedeutung ist. Erst wenn der Kläger selbst durch Stellung des Verweisungsantrages auf Entscheidung: der Z\t-ständigkedtsfrage verzichtet und das Gericht den Rechtsstreit verwiesen hat, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nun kein Streit über die Zuständigkeit mehr zugelassen werden. Käme man vorliegend aus formellen Gründen zu der Verneinung der Zulässigkeit der Beschwerde und damit, da eine Anfechtung des Verweisungsbeschlusses durch Berufung nicht angängig ist, zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung, so wäre damit der unerträgliche Zustand geschaffen, daß infolge unrichtiger Behandlung der Sache durch das Gericht dem Kläger die Möglichkeit genommen würde, eine Frage zur Entscheidung zu bringen, obwohl er ein Anrecht auf diese Entscheidung hätte. Ein solcher Zustand war nicht nach dem Willen des Gesetzes. Deshalb ist die Beschwerde gegeben und nach der vorweg festgestellten Erkenntnis als begründet zu erachten. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und das Amtsgericht unter Beachtung der aufgezeigten Weisungen dieser Entscheidung wie geschehen zur weiteren mündlichen Verhandlung und erneuten Entscheidung anzuweisen. Anmerkung: Der vorstehende Beschluß ist ein erfreulicher Beweis für eine selbständige, gut durchdachte und von Präjudizien nicht beeinflußte Gesetzesanwendung. Mit Ausnahme einer, den vorliegenden Fall nicht ganz treffenden Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahre 1921 (Blätter für Rechtspflege im Bezirk des Kammergerichts 1921, S. 68) vertrat die bisherige Rechtsprechung einhellig den Standpunkt, daß die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß nach § 276 ZPO unzulässig sei, so unrichtig dieser Beschluß seinem Inhalt nach auch sein möge. Demgegenüber ist der Auffassung des LG Neuruppin durchaus beizupflichten, wenn es ausführt, daß es zu einer Entziehung elementarer Rechtsgarantien gegenüber dem Kläger führen würde, falls man die Unanfechtbarkeit des Beschlusses selbst dann annehmen wolle, wenn dieser Beschluß ohne den nach § 276 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Antrag des Klägers ergangen sei. Das LG Neuruppin macht also einen wohlüberlegten Unterschied zwischen dem Fall, in dem der Verweisungsbeschluß zwar inhaltlich unzutreffend ist, die Voraussetzungen zu seinem Erlaß jedoch Vorlagen und dem Fall, in welchem der Beschluß, gleichgültig ob inhaltlich richtig oder nicht, wegen Fehlens einer Voraussetzung gar nicht erlassen werden durfte. Dieser Auslegung des § 276 ZPO wird man sich anschließen müssen. Hauptabteilungsleiter Dr. H. Nathan §§ 619, 445 ZPO. Bel der nach § 619 ZPO angeordneten Parteivernehmung muß von Fall zu Fall geprüft werden, ob es sich nur um eine Parteianhörung zur Aufklärung des Sachverhaltes oder um eine echte Parteivernehmung handelt. LG Berlin, Beschl. vom 30. Oktober 1950 la T 596/50. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 13 Nr. 4 RAGebO ist für die Entstehung einer Beweisgebühr objektive Voraussetzung, daß ein Beweisaufnahmeverfahren während des Prozesses durchgeführt worden ist. Da eine Vernehmung von Zeugen oder eine sonstige Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat, sondern nur der Beklagte gemäß dem Beschluß vom 28. Juni 1949 vernommen worden ist, war zu prüfen, ob diese Vernehmung eine Beweisaufnahme darstellt. Der Beschluß vom 28. Juni 1949 ordnet an, daß der Beklagte gemäß § 619 ZPO zu den Klagebehauptungen der Klägerin vernommen wird. Ob eine Parteivernehmung nach § 619 ZPO als Beweisaufnahme anzusehen ist, ist sehr streitig (vgl. Willenbücher, Das Kostenfestsetzungsverfahren und RAGebO, 12. Auflage 1938, § 13 RAGebO, Anm. 12 (S. 298); Gaedecke, Die Kostenrechtsprechung des KG, 2. Auflage 1938, S. 60; DR 1939, S. 2082. Rittmann-Wenz, GKG, 19. Auflage 1943, § 20 Anm. 10 (S. 188) Berücksichtigt man die eigenartige prozessuale Stellung des § 619 ZPO. die durch die spätere, allgemeine Zulassung der Parteivemehmung als Beweismittel infolge der Einfügung der §§ 445 ff. ZPO hervorgerufen wurde, so muß man zu dem Ergebnis kommen, daß der § 619 ZPO sowohl die Möglichkeit der Parteianhörung zu Aufklärungszwecken (wie in § 141 ZPO) als auch die der Parteivemehmung zur Beiweisermittlung (wie in §§ 445ff. ZPO) beinhaltet. Denn bezüglich des letzteren kann die Vernehmung über behauptete Tatsachen nur dazu dienen, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit zu erweisen. Die beiden Möglichkeiten werden aber durch den § 619 ZPO der Eigenart des Eheverfahrens gemäß gegenüber denjenigen nach § 141 ZPO bzw. §§ 445 ff. ZPO modifiziert, so daß der § 619 ZPO nicht etwa nur eine Zusammenfassung der §§ 141 und 445 ff. ZPO darstellt und daher überflüssig wäre. So ist im Gegensatz zu § 141 ZPO bei der Anhörung der Partei gemäß § 619 ZPO keine Vertretung der Partei möglich. Gegenüber §§ 445 ff. ZPO läßt der § 619 ZPO die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber der nicht erschienenen Partei * zu und gibt nicht nur die subsidiäre Möglichkeit der Beweisermittlung durch Parteivernehmung. Es muß daher von Fall zu Fall geprüft werden, ob es sich bei der angeordneten Parteivernehmung nach § 619 ZPO nur um eine Parteianhörung zur Aufklärung des Sachverhalts oder um eine Parteivernehmung zur Beweisermittlung handelt. Die hiervon abweichenden Ansichten verkennnen das Wesen der Vorschrift des § 619 ZPO und sehen nur die eine oder die andere Seite. Strafrecht 8 6 des Gesetzes zum Schutz des innerdeutschen Handels. Zur Anzeigepflicht eines Omnibusfahrers, dessen Fahrgäste Verstöße gegen das Gesetz zum Schutz des innerdeutschen Handels begehen. OLG Halle, Urt. vom 10. April 1951 Ss 79/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte, der in Bad L. ein Fuhrgeschäft betreibt und Besitzer eines Omnibusses ist, hat in der Zeit von Mai bis Juli 1950 mit dem Omnibus drei Sonder- 380;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten -müssen sich intensiv darum bemühen, diese Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu schaffen, um diese Möglichkeiten sowohl für die Abwehrarbeit. Im Innern als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen. Bei der Blickfeldarbeit ist vor allem zu klären, wie sie in den Besitz der Informationen gelangt sind, welche Beziehung zwischen den und der betreffenden Person dem Sachverhalt bestehen und ob es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung den Mitarbeiter zur Befragung in ein Objekt befehlen.

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