Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 38 (NJ DDR 1951, S. 38); Alles das gilt in erhöhtem Maße, wenn es sich um Präjudizien aus der Nazizeit handelt, bei denen stets noch eine zusätzliche Prüfung dahin erforderlich ist, ob die Entscheidung nicht in irgendeiner Weise durch die nazistische Ideologie beeinflußt ist. Und hier ist es, wo dem Urteil des LG Meiningen der ernsteste Vorwurf gemacht werden muß. Liest man die von ihm zitierten Entscheidungen nach, so findet es sich, daß die Hauptstütze der oben gekennzeichneten maßgeblichen Stelle des Urteils das im Jahre 1936 erlassene Urteil RGSt Bd. 70, S. 97 ist und daß in diesem Zusammenhang dem Urteil des LG Meiningen nicht weniger als drei Verstöße zur Last fallen. Einmal zitiert es zwar das Urteil', bringt aber vor und nach dem Zitat einige Sätze aus diesem Urteil wörtlich, ohne sie als Zitat kenntlich zu machen. Der zweite Verstoß liegt darin, daß dieses Urteil ohne die geringste Prüfung auf seinen faschistischen Ideengehalt zur Grundlage der eigenen Entscheidung genommen wird, obwohl gerade in ihm diese Ideologie so stark wirksam ist und so wenig verhüllt ausgesprochen wird, daß es dem Gericht bei der geringsten kritischen Haltung hätte auffallen müssen. Und wenn drittens das LG Meiningen erklärt, daß seine Auffassung in Wirklichkeit also die Auffassung des RG aus dem Jahre 1936 „in Literatur und Rechtsprechung einhellig anerkannt sei“, so unterschlägt es dabei den Umstand, daß sich aus der von ihm ausgeschlachteten RG-Entscheidung das genaue Gegenteil ergibt. Auf Seite 97 der zitierten Entscheidung befinden sich diejenigen Sätze, die das LG Meiningen wörtlich abschreibt; gleich auf der nächsten Seite aber räumt das Reichsgericht ein, daß „Rechtsprechung und Rechtswissenschaft“ auch eine gegenteilige Auffassung vertreten hätten, nach der die §§ 185 ff. StGB nicht dem Schutz der „Familienehre“ zu dienen bestimmt seien, und zitiert dafür nicht weniger als 5 frühere Urteile des Reichsgerichts, die sich über einen Zeitraum von 22 Jahren erstrecken; diesen Urteilen stellt es dann die „neueren Rechtsanschauungen“ d. h. die nazistischen Anschauungen gegenüber. Nicht einmal vom Reichsgericht also war jene „deutsche Auffassung“, wie dem LG Meiningen damit klar geworden sein mußte „einhellig anerkannt“; es mußte erst der nazistische Rückfall in die Barbarei kommen, ehe diese Auffassung in einer geradezu lächerlich exorbitanten Form die Beleidigung des Ehemannes fand das Reichsgericht in jener Entscheidung darin, daß ein Dritter die Ehefrau ohne Wissen des Mannes zum Besuch einer Gastwirtschaft, in der die Frau sich betrank, mitgenommen hatte!! beim Reichsgericht zur herrschenden werden konnte. Wie sich ein Gericht der Deutschen Demokratischen Republik eine derartig offensichtlich nazistische Entscheidung, in der auch noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, daß die bisherige Rechtsprechung zu dem behandelten Problem zumindesten nicht einheitlich war, zum Vorbild nehmen konnte, entzieht sich jedem Verständnis. Hauptabteilungsleiter Dr. Hans Nathan § 128 HGB*). Bei der Enteignung einer OHG und Überführung ihres Vermögens in das Eigentum des Volkes bleibt die persönliche. Haftung der früheren Gesellschafter nach § 128 HGB bestehen. OLG Erfurt, Beschl. des Plenums vom 12. Oktober 1950 4 U 560/49. Gründe: Der dritte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Gera hatte sich in verschiedenen Entscheidungen, insbesondere in der grundlegenden Entscheidung vom 4. Juni 1948 (3 U 21/48), die zu den in der Grundsatzrechtsprechung des Oberlandesgerichts Gera im Thür. RegBl. 1948 Teil II S. 230 veröffentlichten Rechtssätzen führte, mit der Frage zu befassen, ob bei einer Enteignung einer OHG und Überführung ihres Vermögens in das Eigentum des Volkes die persönliche Haftung der früheren Gesellschafter nach § 128 HGB ebenfalls entfällt. Der dritte Zivilsenat hat diese Frage ebenso wie später der vierte Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 23. August 1949 (4 U 233/49) bejaht. *) Es handelt sich hier um die Entscheidung des OLG Erfurt, die von Nathan in seiner Anmerkung zu dem Urteil des OLG Dresden vom 16. Februar 1950 (2 U 249/47) in NJ 1950 S. 459 erwähnt worden ist. Die Red. Vor der gleichen Frage stand jetzt der vierte Zivilsenat bei seiner Entscheidung in der Sache 4 U 560/49. Da er die Frage jedoch in Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung verneinen wollte, mußte er gemäß § 25 der Thür. Überleitungsverordnung vom 24. Oktober 1945 (Thür. RegBl. Teil I S. 54) die Entscheidung des Plenums des Oberlandesgerichts Erfurt herbeiführen. Dieses hat die strittige Frage dahin entschieden, daß die Haftung der früheren Gesellschafter nach § 128 HGB weiter fortbesteht. Der bisherigen Rechtsprechung ist insoweit zu folgen, als ausgesprochen ist, daß nicht nur Kapital-, sondern auch Personengesellschaften des Handelsrechts erlöschen und damit ihre Parteifähigkeit verlieren, wenn ihr Vermögen mit der Enteignung des Betriebes in Verfolg der Befehle Nr. 124, 126 der SMAD in das Eigentum des Volkes übergeht. Denn es handelt sich bei dieser Enteignung nicht um eine bloße Auflösung im Sinne des § 131 HGB als Beginn der Abwicklung mit dem Ziele der Vollbeendigung. Vielmehr wird durch den Eingriff der Staatsgewalt im öffentlichen Interesse eine Gesellschaft mit sofortiger Wirkung vernichtet (ebenso RGRKomm. z. HGB Aufl. 1942, § 131 Anm. 31 am Ende). Damit steht auch den früheren Gesellschaftern kein Gesellschaftsrecht mehr zu. Ein Gesellschaftsvermögen, das für die Schulden haften könnte, ist auch nicht mehr vorhanden und kann auch nicht wieder entstehen. Mag auch durch diesen Eingriff der Staatsgewalt die OHG vernichtet werden, so vermag das Plenum aber nicht anzuerkennen, daß dadurch notwendig die in der Gesellschaftssphäre wurzelnden Gesellschaftsschulden mit der Wirkung ihres Erlöschens erfaßt werden. In Übereinstimmung mit Schrifttum und Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß die OHG keine juristische Person, sondern eine Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB ist, wenn auch eine ihrem Zwecke angepaßte Abart dieser Gesellschaftsform. Die OHG ist demnach ein personenrechtliches Verhältnis im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften. Eigentümer des Gesellschaftsvermögens sind die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit. Wie sie einerseits Gesamthandsberechtigte sind, sind sie andererseits auch Gesamtschuldner. Was die Gesellschaft schuldet, schulden auch die einzelnen Gesellschafter, und zwar in ihrer Verbundenheit mit dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen. Daneben sind die Gesellschafter noch gesamtschuldnerisch insofern verpflichtet, als sie nach § 128 HGB für die Gesellschaftsschulden haften, und zwar mit ihrem ganzen Vermögen. Durch diese gesetzliche Vorschrift wird als Grundpfeiler des Rechts der OHG die Haftung des einzelnen Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als unmittelbare, primäre, unbeschränkte und gesamtschuldnerische festgesetzt (ebenso Hueck in „Das Recht der OHG“, § 21 Ziff. 7). Nun geht die bisherige Rechtsprechung des OLG richtig davon aus, daß es sich bei dieser gesetzlichen Regelung nicht um zwei voneinander zu trennende Verbindlichkeiten handelt, sondern daß nur eine Schuld der Gesellschafter besteht. Mag aber auch die eigentlich geschuldete Leistung die Erfüllung der Schuld durch die OHG sein und deshalb die Verpflichtung des einzelnen Gesellschafters dahin gehen, daß er für die Erfüllung durch die OHG zu sorgen hat, was besonders deutlich bei Unterlassungspflichten der OHG hervorgeht, so hat die bisherige Grundsatzrechtsprechung nicht genügend beachtet, daß zwar die Gesellschafter die Träger der Gesellschaftsverbindlichkeiten sind, daß aber das Gesetz trotzdem scharf zwischen der Haftung der OHG und der persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter unterscheidet. Gerade dies hat Hueck in seinem angeführten Werk klar hervorgehoben, während das Oberlandesgericht Gera in seiner bisherigen Rechtsprechung diese Unterscheidung nicht konsequent durchführt und so zu dem unrichtigen Ergebnis kommt, daß bei einem Fortfall der Gesellschaftssphäre durch einen Eingriff der Staatsgewalt auch die Gesellschaftsschulden mit dieser Sphäre untergehen, der sie angehörten, so daß eine Haftung der früheren Gesellschafter für sie nicht mehr in Frage kommen könne. Denn dabei wird übersehen, daß für die Schuld der Gesellschafter verschiedene Haftungsobjekte bestehen, nämlich das Gesellschaftsvermögen, an dem der einzelne Gesellschafter gesamthänderisch beteiligt ist, und;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 38 (NJ DDR 1951, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 38 (NJ DDR 1951, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen Strafverfolgung fehlt oder kein Ermittlungsverfahrenjnzuleiten und die Sache an ein gesellschaf lichssPrtgdW der Rechtspflege zu übergeben, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, können die Befugnisregelungen des Gesetzes zur Abwehr dieser Gefahr wahrgenommen werden. Das Staatssicherheit kann selbst tätig werden.

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