Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 379 (NJ DDR 1951, S. 379); stattfinden bei einer endgültigen Zahlung oder vorbehaltlosen Gutschrift, nicht aber bei einer vorläufigen Gutschrift, die sich nach Klärung durch Eingang des Überweisungsbetrages nur als im Werte eines Zehntels des Nennbetrages herausstellt. Hinsichtlich der endgültigen Abwicklung betr. den Vorbehalt einer vorläufigen Gutschrift durch die Bank ist wesentlich das Erfolgen der Überweisung von dem Konto des Schuldners an die Bank des Gläubigers und die anschließende Gutschrift auf dem Gläubiigerkonto. Da aber die Abbuchung von dem Konto der Beklagten bei ihrer Bank in Meuselwitz am 23. Juni 1948 erfolgt und die Überweisung frühestens am selben Tage geschehen sein kann, kann die Überweisung erst nach dem 23. Juni 1948 eingegangen, und damit erst nach der Währungsreform die Erfüllung der Verbindlichkeit der Beklagten eingetreten sein. Die Beklagte hat danach bisher nur Vio ihrer Schuld getilgt und die Verurteilung zur Zahlung der fehlenden */io des Scheckbetrages ist daher zu Recht erfolgt. (Mitgeteilt von RA Ludwig Herzfeld, Halle) §§ 419, 826 BGB. Ein Sicherungsübereignungsvertrag, der sich wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners schließlich auf dessen gesamtes Vermögen erstreckt, begründet keine Vermögensübernahme und verstößt auch nicht gegen die guten Sitten. OLG Potsdam, Urt. vom 15. Februar 1951 2 U 110/50. Gründe: Der frist- und formgerecht eingelegten Berufung der Klägerin kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Da zwischen den Parteien unstreitig; ist, daß die von der Beklagten bei der Firma E. gepfändeten Gegenstände zu den der Klägerin zur Sicherung ihrer Forderungen übereigneten Sachen gehören, so kommt es darauf an, ob der zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Vollstreckungsschuldnerin abgeschlossene Sicherungsübereignungsvertrag rechtswirksam ist und ob eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB nicht vorliegt. Der Rechtsansicht der Beklagten, daß der Sicherungsübereignungsvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei, kann nicht beigetreten werden. Der Vertrag kann weder als ein Knebelungsvertrag aufgefaßt werden, noch als ein Kredittäuschungsvertrag. Der Vertrag sollte nicht eine wirtschaftliche Unselbständigkeit der Schuldnerin herbeiführen. Der Inhaber der Schuldnerin sollte nicht etwa zu einem Angestellten der Kreditgeberin werden. Er sollte vielmehr seine wirtschaftliche Freiheit bewahren. In dem Vertrag heißt es: „Der Wert der übereigneten Waren muß stets 25% über dem jeweils in Anspruch genommenen Kredit betragen. Für die Bewertung soll bei Rohmaterialien der Einkaufpreis, im übrigen der von der Firma nach bestem Ermessen geschätzte Herstellungspreis maßgebend sein. Die Firma verpflichtet sich, ihre Waren stets in einer solchen Höhe zu halten. Soweit ihre Waren diesen Wert überschreiten, ist sie zur vollkommen freien Verfügung darüber berechtigt“. Hieraus geht hervor, daß der Wille der Vertragschließenden nur dahin gegangen ist, der Kreditgeberin eine angemessene Sicherung ihres Kredites zu verschaffen. Es hat nicht im Willen der Vertragschließenden gelegen, daß alle Waren und Außenstände ohne Rücksicht auf ihren Wert auf die Kreditgeberin zur Sicherung ihrer Forderungen übergehen sollten, sondern nur ein Teil der Waren sollte zur Sicherung der Forderungen der Kreditgeberin herangezogen werden; die übrigen Waren sollten der Schuldnerin zur freien Verfügung stehen. Nur bis zu einem Wert von 125% der gewährten Kredite sollten die Waren zur Sicherung des Kredits dienen. Dieser Umfang der Übereignung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 237 BGB, nach welcher mit einer beweglichen Sache Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden kann, nicht für unangemessen erachtet werden. Die Überdeckung von 25% kann nicht wider die guten Sitten verstoßen. Die geschäftliche Freiheit des Inhabers der Vollstreckungsschuldnerin ist durch die Sicherungs-maßnahmen der Kreditgeberin nicht in einem so hohen Maße beschränkt worden, daß eine Knebelung des Schuldners bejaht werden müßte. Als unsittlich ist das Verhalten des Gläubigers, der sich eine Kreditsicherung geben läßt, in der Regel dann nicht zu erachten, wenn die Sicherheit in angemessenem Verhältnis zur Höhe des gewährten Kredits steht, dem Schuldner soviel Bewegungsfreiheit bleibt, daß er, wenn nicht besondere Umstände eintreten, seinen Betrieb ohne Schädigung anderer fortführen und seine Verbindlichkeiten, sei es auch mit Hilfe des Kredits, decken kann, auch der Sicherungsnehmer auf ein redliches Verhalten des Schuldners gegenüber seinen anderen Gläubigern vertrauen darf (RGR-Komm. zu § Ö26 BGB Anm. 5 e). Der Umstand, daß nach der Kreditgewährung Umstände eingetreten sind, die es notwendig machen, daß alle Waren und dann noch die Außenstände der Kreditgeberin übereignet wurden, kann das Sicherungsverhältnis nicht unsittlich machen. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin, die im Laufe der Zeit eingetreten ist, kann nicht zu einer anderen Beurteilung des Sicherungsvertragscharakters führen. Im übrigen hat der Inhaber der Schuldnerin als Zeuge bekundet: „1946 mag mein Vermögen höher gewesen sein als der eingeräumte Kredit von 30 000 RM. aber es war nicht greifbar, sondern lag fest im Betrieb“. Hiernach kann nicht das Vorliegen eines Knebelungsvertrages bejaht werden. Auch kann nicht angenommen werden, daß der Vertrag etwa in Kredittäuschungsabsicht getätigt worden sei und deswegen gegen die guten Sitten verstoße. Eine solche Absicht ist nicht erkennbar. Im Gegenteil muß das Fehlen einer solchen Absicht aus den nachfolgenden Abreden der Vertragsparteien gefolgert werden: „Auf Verlangen der Bank ist die Firma verpflichtet, das Eigentum der Bank an den übereigneten Waren durch Anbringung von Schildern, die eine zu vereinbarende Aufschrift tragen, kenntlich zu machen Die Firma verpflichtet sich weiterhin, in ihren Lager-büchem einen, Vermerk anzubringen, wonach die vorstehend aufgeführten Waren Eigentum der Bank sind.“ Aus diesen Vertragsvereinbarungen geht hervor, daß den Vertragsparteien jegliche Absicht gefehlt hat, den äußeren Anschein freier Verfügungsbefugnis der Kreditnehmerin über ihre Waren und ihre Außenstände hervorzurufen. Die Vertragsparteien sind vielmehr darauf bedacht gewesen, einer Verheimlichung der Sicherungsübereignung vorzubeugen. Die Anbringung des Vermerks über die Sicherungsübereignung der Waren in den Lagerbüchem und die auf Verlangen der Bank zu bewirkende Anbringung von Schildern sollten im Gegenteil zur Offenbarung der Eigentumsverhältnisse dienen. Eine Täuschung Dritter über die Kreditwürdigkeit der Schuldnerin sollte verhütet werden. Hiernach kann eine Nichtigkeit der Verträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht angenommen werden. Auch eine Vermögensübemahme im Sinne des § 419 BGB kann nicht angenommen werden. Wenn die Sicherungsübereignung wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin dazu führte; daß schließlich alle Waren und Außenstände zur Sicherung des Kredits herangezogen werden mußten, so kann darin keine Übernahme des ganzen Geschäftsunternehmens der Firma erblickt werden. Der Betrieb des Geschäfts verblieb der Firma. Und bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma hätten sich wieder ein Freiwerden der Außenstände und auch ein teilweises Freiwerden der Waren - wenn schließlich nur noch Waren im Wert von 125% des Kredites für die Sicherung des Kredits in Frage kamen eingestellt. § 276 ZPO. Gegen einen ohne Antrag des Klägers ergangenen Verweisungsbeschluß ist die Beschwerde zulässig. LG Neuruppin, Besclil. vom ;5. Mai 1951 1 T 60/51. Gründe: Der Schlosser Fritz Z., wohnhaft in B. (Westprignitz), hat gegen seine in Herne (Westfalen) wohnhafte Ehefrau Martha Z. am 28. Februar 19501 vor dem Amtsgericht P. Klage auf Scheidung der Ehe erhoben. Die * 379;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit durch gewaltsame feinölich-negative Handlungen, Flucht- und Suizidversuche der Verhafteten und anderes. Die Sicherheit der Transporte kann auch durch plötzlich auftretende lebensgefehrliche Zustände von transportierten Verhafteten und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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