Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 378 (NJ DDR 1951, S. 378); RGSt. 2 S. 195 ff., RGSt. 3 S. 8 ff) vertretenen Auffassung über die Bedeutung der §§ 62 ff. GVG als „regle-mentäre Vorschriften“ abgegangen ist und seit dieser Zeit Verstöße gegen den Geschäftsverteilungsplan als Revisionsgründe im Sinne des § 338 Ziff. 1 StPO angesehen hat, so ist dies ein Ausdruck dafür, daß die Theorie der Gewaltenteilung als Prinzip des sogenannten „Rechtsstaates“ auch in der Praxis der Gerichte Anwendung fand (vgl. z. B. bei Kern „Der gesetzliche Richter“ Berlin 1927, S. 149 ff.). Derartige Erwägungen können für die antifaschistisch-demokratische Ordnung jedoch nicht maßgeblich sein, da es in der Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Verfassung nur eine einheitliche vom Volk ausgehende Staatsgewalt gibt. 2. Das angefochtene Urteil verletzt aber auch den § 1 Abs. 1 WStVO. Es vertritt die Auffassung, daß wegen der zwingend vorgeschriebenen Vermögenseinziehung der § 1 Abs. 1 WStVO nur gegen solche Wirtschaftsverbrecher angewendet werden dürfe, die im Besitz von Produktionsmitteln seien. Diese Ansicht ist unzutreffend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts sind bei der Feststellung, ob die Tat gegen § 1 Abs. 1 oder gegen § 1 Abs. 2 WStVO verstößt, alle subjektiven Momente außer Betracht zu lassen, so daß die Annahme eines minderschweren Falles nach § 1 Abs. 2 WStVO nur dann begründet ist, wenn die Tat in objektiver Beziehung sachlich geringere Bedeutung hat, d. h. wenn die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerunng nur geringfügig gefährdet ist. Daraus ergibt sich, daß bei der Beurteilung, ob ein Normalfall nach § 1 Abs. 1 oder ein minderschwerer Fall nach § 1 Abs. 2 WStVO vorliegt, auch nicht in Erwägung gezogen werden kann, ob der Täter Besitzer von Produktionsmitteln ist oder ob er über sonstiges Privateigentum verfügt Das Oberste Gericht hat in seinen Entscheidungen wiederholt auf die Bedeutung des § 1 Abs. 1 WStVO für die Entwicklung und den Schutz des Aufbaus der Wirtschaft unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung hingewiesen. § 1 Abs. 1 WStVO ist mit seiner hohen Strafandrohung und der zwingend vorgeschriebenen Vermögenseinziehung das Gesetz, das in erster Linie die Aufgabe hat, Planung und Aufbau der Wirtschaft zu schützen. Wenn § 1 Abs. 1 WStVO an der entscheidenden Stelle den Wortlaut hat: „ . wird mit Zuchthaus und Vermögenseinziehung bestraft“, so ist damit zum Ausdruck gebracht, daß dieses harte Mittel für alle diejenigen Personen, die vorsätzlich die Durchführung der Wirtschaftsplanung und damit den Aufbau der Wirtschaft gefährden, bewußt in § 1 Abs. 1 WStVO aufgenommen worden ist. Die zwingend vorgesehene Einziehung des Vermögens nach § 1 Abs. 1 WStVO ist keine Frage der Auslegung, sondern sie schützt die Grundlage der antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Dies ergibt sich auch aus der Präambel des Gesetzes, in der betont wird, daß die Wirtschaftsstrafverordnung erlassen wurde, um die Grundlagen der neuen demokratischen Wirtschaftsordnung zu festigen und um das Verantwortungsbewußtsein des für die Wiederherstellung und die Entwicklung der Friedenswirtschaft tätigen Volkes zu erhöhen. Verstößt jemand daher gegen die Grundlagen der neuen demokratischen Wirtschaftsordnung, so muß ihn die ganze Härte des Gesetzes treffen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob der Täter im Besitz von Produktionsmitteln ist, ob er über sonstiges Vermögen verfügt oder nicht. Wer sich gegen die antifaschistisch-demokratische Ordnung stellt, muß die sich daraus für ihn ergebenden Folgen tragen. Wenn das angefochtene Urteil, obwohl der § 1 Abs. 1 WStVO gegeben ist, den § 1 Abs. 2 angewendet wissen will, um die Vermögenseinziehung zu vermeiden, so würde das eine Umgehung des Gesetzes bedeuten. Die Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit bindet den Richter an das Gesetz. Es würde der demokratischen Gesetzlichkeit widersprechen, wenn der Richter die durch ein Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik an einen bestimmten Tatbestand geknüpften Rechtsfolgen durch Nichtanwendung des Gesetzes von dem Täter abwenden wollte. Das angefochtene Urteil mußte daher im vollen Umfange aufgehoben werden. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 364 BGB. Die vorläufige Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto des Gläubigers ist noch keine Zahlung. Erfüllung tritt erst ein, wenn der Betrag aus dem Konto des Scheckausstellers ausgeschieden und in den Bereich des Gläubigers oder mindestens der Bank desselben gelangt ist. Die Bestimmung des Abschn. VI Ziff. 21 der Währungsreformverordnung bedeutet keine materiellrechtliche Vorschrift, sondern nur eine Abwertungsregel, besagt aber nichts bezüglich Gefahrenübergang und Erfüllung. OLG Halle, Urt. vom 8. November 1950 1 U 120/50. Aus den Gründen: Den Ausführungen des Vorderrichters, daß mit der Gutschrift der Bank der Klägerin am 22. Juni 1948 noch keine Erfüllung der Verbindlichkeit der Beklagten eingetreten ist, ist beizutreten. Die Ansicht der Beklagten, die davon ausgeht, eine bargeldlose Zahlung durch Überweisung gleichzusetzen einer Scheckhingabe mit vorläufiger Gutschrift durch die Gläubigerbank, ist unzutreffend. Aus der Auskunft der Landeskreditbank ergibt sich, daß am 22. Juni 1948 der Klägerin der Scheckbetrag nur gutgeschrieben worden ist unter dem Vorbehalt des Eingangs. Eine solche Gutschrift unter Vorbehalt des Eingangs bedeutet bei Übernahme eines Schecks zur Einziehung nur ein aufschiebend bedingtes Guthaben, das unter der Bedingung des tatsächlichen Eingangs der Zahlung des Scheckgegenwertes steht (Simonson Anm. 5 b zu Art. 3 Scheckgesetz; RG in JRdSch. 1927 Nr. 34). Eine Erfüllung seitens der Beklagten konnte erst dann eintreten, wenn aus dem Konto der Beklagten der Schecbbetrag ausgeschieden war, was erst am 23. Juni 1948 geschah, und in den Bereich der Klägerin oder mindestens der Bank derselben gelangt war. Das konnte aber erst nach dem 23. Juni 1948 und damit nach Inkrafttreten der Währungsänderung geschehen, so daß vorher keine Erfüllung durch die Beklagte erfolgt sein kann. Die Gutschrift unter dem Vorbehalt des Eingangs bedeutet nur eine Darlehnsgewährung der Bank der Klägerin, hat aber mit der Erfüllung durch den Schuldner nur soviel zu tun, daß das Darlehn als getilgt gilt in dem Augenblick des Eingangs der Zahlung seitens des Schuldners bei der Bank und bei der endgültigen Gutschrift auf dem Gläubigerkonto. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Erfüllung kommt es auch bei der Scheckhingabe ebenso wie bei der Überweisung nur auf den Eingang der Zahlung des Schuldners und der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers an. Die Bezugnahme der Beklagten auf Nathan in NJ 1948 S. 274 trifft nicht den Kern der Frage, da dort nur vom Überweisungsverkehr, nicht aber vom Scheckverkehr in der Zeit der Währungsänderung, also nur von einer endgültigen Zahlung gesprochen wird, nicht bloß von einer vorläufigen, wie sie bei der Scheckgutschrift eintritt. Audi die Entscheidung RGZ 114, 140 trifft den vorliegenden Fall insofern nicht, weil dort durch die Bank eine Gutschrift auf Gläubigerkonto auf Grund eines übersandten Schecks erfolgt ist, jedoch Deckungsvorbehalt und Scheckeinlösung dabei keine Rolle gespielt haben. Ähnlich liegt es bei der Entscheidung RGZ 54, 332. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorbehalt der Klägerin bezüglich des Währungsschadens und der Hinweis auf die behauptete Verspätung des Erfüllungsversuchs der Beklagten (§ 364 Abs. 2 BGB) zu Recht erhoben worden ist. Es ist eine durch den Eingang des vollen Gegenwertes bedingte Erfüllung, aber keine endgültige Befriedigung durch die Scheckhingabe und die vorläufige Gutschrift eingetreten. Die Bestimmung des Abschn. VI Ziff. 21 der Währungsreformverordnung bedeutet keine materiellrechtliche Vorschrift, wie jetzt allgemein angenommen wird (siehe Nathan in NJ 1948 S. 273), sondern nur eine Abwertungsregel, besagt aber nichts bezüglich Gefahrenübergang und Erfüllung. Auch der Gefahrenübergang bei der Geldübersendung kann nur 878;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 378 (NJ DDR 1951, S. 378) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 378 (NJ DDR 1951, S. 378)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der im Bahre, verstärkt jedoch seit dem, dem Regierungsantritt der Partei Partei werden vor allem von der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten, Verbindungen zu kriminellen Menschenhändlerband-en und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen und Einrichtungen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Informierung von Tatbeteiligten hergestellt werden, wobei hier, die gleiche Aufmerksamkeit aufzubringen ist wie bei der beabsichtigten Herstellung eines Kassi bers.

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