Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 377 (NJ DDR 1951, S. 377); Es ergibt sich nach dem Gesagten, daß außer der zu beachtenden Vorschrift des § 3 des Jugendgerichtsgesetzes über die Verantwortlichkeit der Jugendlichen die sachlich und vollzugsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Gebiet der KR-Direktive Nr. 38 als eines für die demokratische Gestaltung des deutschen Volkes und die Innehaltung des inneren und äußeren Friedens so bedeutungsvollen ausgeprägten politischen Gesetzes keinesfalls Anwendung finden können. Dr. Rothschild, Richter beim Obersten Gericht Art. 134 der Verfassung; §§ 16, 62 ff. GVG; § 338 Ziff. 1 StPO; § 1 Abs. 1 WStVO. 1. Die §§ 62 ff. GVG sind lediglich Verwaltungsvorschriften, deren Verletzung eine Revisionsrüge gemäß § 338 Ziff. 1 StPO nicht begründet. 2. Die Anordnung der Vermögenseinziehung nach § 1 Abs. 1 WStVO setzt nicht voraus, daß der Täter sich im Besitz von Produktionsmitteln befindet. OG, Urt. vom 7. Juni 1951 2 Zst 24/51. Aus den Gründen: Die Angeklagten wurden durch die erste Große Strafkammer des Landgerichts in R. am 7. Juni 1950 verurteilt, und zwar wegen einfachen Diebstahls in Tateinheit mit Verbrechen gemäß § 1 bs. 1 Ziff. 3 Wirtschaftsstrafverordnung (WStVO) und passiver Bestechung . Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt, die sie mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründeten. Auf dieses Rechtsmittel hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts durch Urteil vom 19. September 1950 das Urteil der Strafkammer in R. mit den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts in R. zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Oberlandesgericht folgendes aus: a) Die Rüge der Angeklagten, daß das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, sei sachlich begründet und müsse zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. § 63 GVG sehe einen Geschäftsverteilungsplan vor, durch welchen von Anfang des Geschäftsjahres an der „gesetzliche“ Richter für jeden Täter und für jede anhängige Sache im vorhinein bestimmt sei. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in R. weise nun die Bestimmung auf, daß der Langerichtspräsident sich Vorbehalte, in Strafsachen von besonderer Bedeutung oder in Prozessen vor breitester Öffentlichkeit den Vorsitz in der Kammer selbst zu führen. Ein derartiger Beschluß widerspreche aber den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, denn sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn des Präsidialbeschlusses gehe hervor, daß demnach nicht „die Sache zum Richter komme, sondern der Richter zur Sache gehe“. Da in dem Präsidialbeschluß auch nicht ausgeführt sei, worin Merkmale der Bedeutung gesehen würden, könne jede beliebige Sache vom Landgerichtspräsidenten an sich gezogen werden, wenn er erkläre, daß er diese Sache für bedeutsam ansehe. Dadurch werde aber der Angeklagte seinem durch die Geschäftsordnung von vornherein bestimmten gesetzlichen Richter entzogen. Ein solcher Beschluß sei unzulässig. Durch die Ausführung dieses Beschlusses werde formelles Recht verletzt. b) Auch die weitere Revisionsrüge, die Wirtschaftsstrafverordnung hätte nicht zur Anwendung kommen dürfen, sei teilweise begründet. Nur der § 1 Abs. 1 WStVO kenne die zwingende Vermögenseinziehung. Mit dieser Maßnahme habe der Gesetzgeber die Entmachtung derjenigen Wirtschaftsverbrecher bezweckt, die mit den ihnen gehörenden Produktionsmitteln nicht umzugehen wüßten, so daß sie das Recht verwirkt hätten, Pro- duktionsmittel zu besitzen. Derartige Wirtschaftsverbrecher seien die Angeklagten aber nicht, sie seinen Diebe im allgemeinen Sinne dieses Wortes, gefährliche und asoziale Diebe. Da die Angeklagten nicht im Besitz von Produktionsmitteln seien, könne sich die Vermögenseinziehung nur auf ihr privates Eigentum beziehen. Aus diesen Gründen sei nicht § 1 Abs. 1 WStVO, sondern § 1 Abs. 2 WStVO gegeben und eine Vermögenseinziehung müsse deshalb in Wegfall kommen. Gegen dieses Urteü hat der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik die Kassation beantragt. Zur Begründung führt er aus: Beide Revisionsrügen hätten nicht durchgreifen dürfen. Der Beschluß des Präsidiums des Landgerichts in R. verletze das Gerichtsverfassungsgesetz nicht, der darin beschlossene Geschäftsverteilungsplan gewährleiste, daß alle anfallenden Sachen an den gesetzlichen Richter kämen. Auch § 1 Abs. 1 WStVO sei vom Landgericht zutreffend angewendet worden, da die Frage, ob ein Normalfall oder ein minderschwerer Fall vorliege, nur unter Hinweis auf objektive Momente, nicht aber nach in der Person des Täters liegenden Umständen beantwortet werden könnte. Die Revision der Angeklagten hätte daher zurückgewiesen werden müssen, das ihr stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts verletze das Gesetz und müsse aufgehoben werden. Der Antrag des Generalstaatsanwalts mußte Erfolg haben. 1. Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die erste Große Strafkammer des Landgerichts in R. sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Landgerichtspräsident Dr. F. den Vorsitz geführt habe, ist unzutreffend. In dem angefochtenen Urteil ist der Begriff des gesetzlichen Richters verkannt. In Artikel 134 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik heißt es: „Kein Bürger darf seinen gesetzlichen Richtern entzogen werden. Ausnahmegerichte sind unstatthaft .“. Dies bedeutet, daß gesetzlicher Richter derjenige ist, der nach den geltenden Gesetzen, insbesondere dem Gerichtsverfassungsgesetz und den Prozeßordnungen, an dem für den betreffenden Bürger sachlich und örtlich zuständigen Gericht amtiert. Das Gebot, niemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen, will verhindern, daß eine Sache, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört, an eine andere Stelle oder eine Verwaltungsbehörde überwiesen wird, ohne daß dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Ist aber eine Sache bei dem dafür örtlich und sachlich zuständigen Gericht anhängig, so ist der Bürger seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen, wenn der Prozeß vor einem Richter, der dem Gericht zur Zeit der Verhandlung angehört, entschieden wird. Nichts anderes besagt auch der § 16 GVG. Ebenso wie in Artikel 134 der Verfassung drückt der Satz, der Ausnahmegerichte für unstatthaft erklärt, das gleiche positiv aus, was der Satz, der sich mit dem gesetzlichen Richter beschäftigt, in negativer Form zum Ausdruck bringt. Hieraus folgt, daß die Bestimmungen der §§ 62 ff. GVG lediglich Verwaltungsvorschriften sind, die den geschäftsmäßigen Ablauf unter den Kammern des Landgerichts regeln. Eine Bestimmung darüber, wie die Verteilung der Geschäfte im einzelnen vorzunehmen ist, enthalten die §§ 62 ff. GVG nicht. Sie bleibt daher dem pflichtmäßigen Ermessen der die Verteilung vornehmenden Organe überlassen (Präsidium bzw. Präsident § 62 Abs. 2 GVG). die zu ihrer Einhaltung verpflichtet sind und die bei Verstößen nach den Gesichtspunkten der Verwaltung verantwortlich gemacht werden können. Der Geschäftsverteilungsplan regelt also nur innere Angelegenheiten des Landgerichts; seine Erörterung oder Auslegung ist daher in der Revisionsinstanz nicht möglich. Eine Revisionsrüge gemäß § 338 Ziff. 1 StPO kann auf die angebliche Unrichtigkeit. Unklarheit oder Unzweckmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans nicht gestützt werden. Wenn das ehemalige Reichsgericht im Jahre 1904 (RGSt 37 S. 59 ff.) endgültig von der früher (1880 877;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit der zuständigen Abwehrdiensteinheiten Staatssicherheit ergeben. Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität der vorbeug enden Arbeit Staatssicherheit ind allem Erkenntnisse darüber, welche Ansatzpunkte aus den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziale Gesamterscheinung und stößt damit zugleich gegen die einzelnen feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und ihre Ursachen und Bedingungen vor.

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