Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 376 (NJ DDR 1951, S. 376); am 5. Mai 1950 eingelegte Berufung hat das Landgericht in M. die Angeklagten am 31. Juli 1950 zu je einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil des Landgerichts stellt fest: Die Angeklagten, die sich bei Kriegsende in Polen aufhielten, kehrten, nachdem ihre Eltern verstorben waren, im Jahre 1945 nach ihrem früheren Wohnort K. zurück, wo sie als landwirtschaftliche Arbeiter Beschäftigung fanden. In den Jahren 1947 und 1948 sammelten sie 1 Maschinenpistole, 1 Schnellfeuergewehr, 1 Karabiner, 1 Jagdgewehr, 1 Pistole 08, 1 Pistole 38, 3 Trommelrevolver, 2 Pistolen 7,65 mm, 1 Geschützsprengladung, 4 Magazine und Munition für Maschinenpistolen. Diese Waffen wurden von den Angeklagten gereinigt, soweit möglich in gebrauchsfähigen Zustand versetzt und versteckt, bis sie am 7. Dezember 1949 zur Anzeige gebracht wurden. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils beantragt. Zur Begründung führt er aus: Das angefochtene Urteil verletze das Gesetz, weil es das Waffengesetz aus dem Jahre 1938 anwende. Zwar sei dieses Gesetz nicht ausdrücklich vom Kontrollrat aufgehoben, es dürfe aber nicht mehr angewendet werden, weil es seinem Inhalt nach ein typisches Nazigesetz sei, das nur dazu dienen sollte, einen großen Kreis der aktiven Angehörigen der Nazipartei zu bewaffnen. Das Urteil verletze aber außerdem in der Strafbemessung auch gröblich die Gerechtigkeit. Das Landgericht habe verkannt, daß die Sicherheit und der Schutz der antifaschistisch-demokratischen Ordnung über das Interesse des einzelnen Bürgers gestellt werden müsse. Auch junge Menschen, die die Sicherheit unserer Ordnung durch den heimlichen Besitz von Waffen und Munition gefährden, müßten hart bestraft werden. Die vom Gericht verhängte Strafe sei viel zu niedrig, eine gerechte Strafe dürfe nicht unter drei Jahren Gefängnis liegen. Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. Zutreffend hat der Generalstaatsanwalt ausgeführt, daß das Waffengesetz von 1938 auf den unbefugten Waffenbesitz keine Anwendung mehr finden kann. Dieses Gesetz ist nach seiner amtlichen Begründung ergangen, um dem in „eine äußerst bedrängte wirtschaftliche Lage“ geratenen Waffengewerbe Deutschlands wieder aufzuhelfen, in Wirklichkeit aber, um die nationalsozialistischen Schlägerorganisationen zu bewaffnen. Erörterungen über die Weitergeltung des Waffengesetzes erübrigen sich jedoch, da keinerlei Bedürfnis zur Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes mehr besteht; der Kontrollratsbefehl Nr. 2 bietet ausreichende Möglichkeiten zur Bestrafung des unerlaubten Waffenbesitzes. Auch die Rüge der Gerechtigkeitsverletzung in der Strafzumessung ist begründet Die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik verlangt, daß ihre Gegner, wenn sie sich im unerlaubten Besitz von Waffen befinden, besonders hart bestraft werden. Aber auch wenn nicht ausgesprochene Feinde unserer Ordnung Waffen unerlaubt besitzen, ist unsere Republik gefährdet; dies ist vom Obersten Gericht bereits wiederholt ausgesprochen worden. Eine solche Gefährdung besteht in gleicher Weise, ob ältere oder jüngere Personen diese Waffen besitzen. Der Schutz unseres Staates erfordert daher, daß auch junge Angeklagte streng bestraft werden müssen. Der Angeklagte Horst Sch. war im Zeitpunkt des Beginns des Einsammelns und Versteckens der Waffen zwar noch „Jugendlicher“ im Sinne des Strafrechts (§ 3 RJGG). Waffendelikte gemäß Kontrollratsbefehl Nr. 2 sind jedoch Dauerdelikte (vgl. OG vom 17. April 1951 3 Zst 17/51 in NJ 1951 S. 273), so daß für die strafrechtliche Beurteilung der Zeitpunkt der Beendigung des Deliktes, nämlich der 7. Dezember 1949 in Betracht kommt. Damals aber war der Angeklagte Horst Sch. nicht mehr „Jugendlicher“. Bei der Strafzumessung hatte das Gericht die Menge der geborgenen und versteckten Waffen in den Vordergrund seiner Erwägungen stellen müssen. Richtig ist, daß das angefochtene Urteil besonderes Gewicht auf das Vorhandensein einer gebrauchsfertigen Geschützsprengladung legt; die verhältnismäßig milde Strafe von je einem Jahr und acht Monaten Gefängnis erscheint daher um so unverständlicher; sie widerspricht gröblich der Gerechtigkeit. Anmerkung: Das Urteil des Obersten Gerichts gibt Anlaß, auf eine fast gleichzeitig ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Erfurt 3 1 LRev. 23/51 vom 29. Mai 1951 hinzuweisen. Nach dieser Entscheidung wurde für das Dauerdelikt der Waffenverheimlichung in Anwendung des §15 RJGG die ausschließliche Anwendung des Jugendstrafrechts für den Fall ausgesprochen, daß im Sinne des § 15 RJGG das Schwergewicht bei der in jugendlichem Alter begangenen Straftat liegt. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Ohne die Problematik der Anwendung des Jugendstrafrechts abgesehen von der Bestimmung des § 3 RJGG erschöpfen zu wollen, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß § 15 RJGG schon seinem Wortlaut nach auf Dauerdelikte nicht anwendbar ist. Denn § 15 setzt mehrere Straftaten voraus, die teils vor, teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangen sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 15 RJGG dann entsprechend anzuwenden ist, wenn bei einer fortgesetzten Handlung ein Teil der unselbständigen Einzelhandlungen vor und ein Teil nach diesem Zeitpunkt begangen ist. Auf die Ansicht, daß in diesem Falle § 15 anwendbar sei, stützt sich das OLG Erfurt und zieht daraus den Schluß, daß § 15 erst recht dann anzuwenden sei, wenn ein Dauerdelikt vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen und nach diesem Zeitpunkt beendet worden ist. Diese Ansicht war übrigens vom ehemaligen Reichsgericht in seiner Rechtsprechung zum Jugendgerichtsgesetz vom Jahre 1923 schon abgelehnt worden. Die Gründe, aus denen dies geschehen ist, sind durch die Einführung der Vorschrift des § 15 RJGG im Jahre 1943 keineswegs gegenstandslos geworden. Die dem Wortlaut des Gesetzes widersprechende Auslegung des § 15 RJGG ist aber sachlich und juristisch falsch. Das OLG Erfurt beachtet nicht, daß es bei einem Dauerdelikt der Waffenverheimlichung in aller Regel gar nicht möglich ist, festzustellen, ob das Schwergewicht der Straftat in dem vor Erreichung der Altersgrenze oder in dem danach begangenen „Teil“ liegt. Jeder Teil trägt sein besonderes Gewicht und ist gleich schwer zu bewerten. Das bringt das Oberste Gericht in seiner Entscheidung auch dadurch zum Ausdruck, daß es erklärt, die aus dem Waffenbesitz herrührende Gefährdung sei ebenso groß, wenn jüngere Personen unberechtigterweise Waffen besitzen, wie dann, wenn es ältere Personen sind. Vor allem aber trägt das OLG Erfurt nicht den Erfordernissen Rechnung, die bei der Anwendung des Kontrollratsbefehls Nr. 2 maßgeblich sein müssen. Ein Delikt wie die Waffenverheimlichung muß in seiner vollen gesellschaftsgefährlichen Bedeutung gesehen werden. Der Versuch einer Differenzierung dieser Straftaten würde eine kaum lösbare Problematik ergeben; er ist eine neue Form der von Löwenthal in seinem Artikel „Waffendelikte in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik“ (NJ 1951 S. 256 ff.) kritisierten Erscheinung, daß die unteren Gerichte die Bedeutung der Waffendelikte nicht erkennen, sie bagatellisieren und deshalb nicht entsprechend ihrer gesellschaftlichen Gefährlichkeit bestrafen. Die Erwägungen jenes Artikels erfordern, daß § 15 RJGG bei einer Bestrafung auf Grund des Kontrollratsbefehls Nr. 2 nicht angewendet werden kann. Auch hier gelten die allgemeinen Erwägungen, die in der Entscheidung des 1 a Strafsenats des Obersten Gerichts bei einer Verurteilung von Jugendlichen wegen faschistischer Betätigung nach Kontrollratsdirektive Nr. 38 Art. Ill A 111 (NJ 1951 S. 326) ausgesprochen worden sind: 376;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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