Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 375

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 375 (NJ DDR 1951, S. 375); Die Revisionsschrift führt aus, daß dem Angeklagten die Unterschrift und Absendung der Anzeige gegen einen französischen Kriegsgefangenen, weil er sich Widersetzlichkeiten gegen einen u.k.-gestellten Unteroffizier habe zuschulden kommen lassen, nicht zum Vorwurf gemacht werden könne; es sei anerkanntes und allgemein verbindliches Völkerrecht, daß Kriegsgefangene, die sich z. B. auf ihrer Arbeitsstelle rechtmäßigen Anordnungen widersetzten, disziplinarischen Maßnahmen oder Strafen durch ihren Disziplinarvor-gesetzten unterworfen und daher auch bei diesem angezeigt werden könnten. Diese Rüge geht fehl. Der Angeklagte war mit seinen Steinbruchbetrieben für die nationalsozialistischeKriegs-wirtschaft tätig. Die Strafkammer hat in ihrem Urteil nicht nur festgestellt, daß er für die nationalsozialistischen Vorbereitungen durch Lieferungen für Kasernen und Flugzeugbauten tätig war; es ist aus ihren Feststellungen, daß der Angeklagte Kriegsgefangene zugewiesen erhielt, um die verlangten Lieferungen erfüllen zu können, auch zu entnehmen, daß er mit seinen Betrieben nach Kriegsbeginn für die Wehrmacht und die Rüstung beschäftigt war. Es stimmt dies auch mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, so insbesondere der Zuschrift des Angeklagten vom 19. September 1940 überein. Die Verwendung der französischen Kriegsgefangenen für Leistungen, die der Führung und Fortsetzung des überdies völkerrechtswidrig vom Zaune gebrochenen verbrecherischen Aggressionskrieges gegen den Verbündeten und Befreier ihres Volkes die Sowjetunion dienten, widerspricht aber dem Völkerrecht. Vor allem ist aber nicht zu übersehen, daß die Kriegsgefangenen besonders in der Zeit, nachdem der Angriff auf die Sowjetunion unternommen war, ungeheuerlichem Verbrechen und Terror ausgesetzt waren. Ihre Behandlung durch die nationalsozialistischen Behörden ist allgemein bekannt, insbesondere, daß die geringste Beschwerde an die Stalag-Leitungen nicht nur zu normalen Disziplinarmaßnahmen, sondern zu den grausamsten Bestrafungen Veranlassung gab. Die nationalsozialistischen Behörden haben, wie insbe-' sondere aus dem Urteil von Nürnberg bekannt ist, drakonische Strafen und Maßnahmen nicht nur angedroht, sondern solche auch ausgeführt. Die vom Angeklagten erstattete Anzeige forderte zur Bestrafung des französischen Kriegsgefangenen auf. Jedermann, auch der Angeklagte, war sich dessen bewußt, daß mit einer im Jahre 1941 erstatteten Anzeige der betreffende Kriegsgefangene der höchsten Gefahr ausgesetzt wurde. Die weiteren hierher gehörigen Ausführungen der Revisionsschrift, eine vermeintlich unwiderlegt gebliebene Aussage des Angeklagten, daß er später denLager-führer veranlaßt habe, keine Bestrafung erfolgen zu lassen, der Kriegsgefangene sei auch einem anderen Kommando überwiesen worden, widersprechen den insoweit getroffenen Feststellungen. Sie erscheinen im übrigen in rechtlicher Hinsicht bedeutungslos, da die in Rede stehende Handlung des Angeklagten in rechtlicher Hinsicht nicht als ungerechte Maßnahme im Sinne des Art. III AI Ziff. 2 KR-Direktive Nr. 38, sondern als Denunziation im Sinne des Abs. II Ziff. 8 zu werten ist . Schließlich hatte die Revision Unzulässigkeit der von der Strafkammer vorgenommenen teilweisen Vermögenseinziehung mit der Begründung behauptet, die Bestimmung der Ziff. 6 des Art. 10 KR-Direktive Nr. 38, nach der Einziehung des gesamten Vermögens nicht statthaft sei, gestatte im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 10 Ziff. 4, nach welcher dort bezeichnete nutz-nießerische Vermögenswerte einzuziehen seien, nicht die Auslegung, daß andere als die in Ziff. 6 bezeichneten nutznießerisch erworbenen Vermögenswerte eingezogen werden könnten. Diese Ansicht der Revisionsschrift und die ihr folgende Auffassung des OLG Dresden sind irrig. Die Vorschrift des Art. 10 Ziff. 4 ordnet die Einziehung gewisser nutznießerisch erworbenen Vermögenswerte als zwingend an. Darüber hinaus ist aber, wie sich durch Gegenschluß aus Ziff. 6 ergibt, weitere Vermögenseinziehung zulässig, wenn auch mit der Einschränkung, daß ein Teil des nicht nutznießerisch erworbenen Vermögens dem in die Gruppe der Minderbelasteten eingereihten Angeklagten verbleiben muß. Wie der Generalstaatsanwalt richtig dargelegt hat, kann, entgegen der Auffassung des Strafsenats, auch aus dem englischen und französischen Text des Art. X Ziff. 6 keineswegs eine Gleichsetzung zwischen „Vermögen“ und „gesamtem Vermögen“ entnommen werden, so daß etwa deshalb eine Teilvermögenseinziehung unzulässig wäre. Sämtliche Rügen der Revision des Angeklagten sind also unbegründet. Dem steht nicht entgegen, daß die vom Angeklagten vorgenommene Anzeige gegen den französischen Kriegsgefangenen rechtlich als Denunziation im Sinne des Art. Ill A II Ziff. 8 also entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht nur als ungerechte Maßnahme (Abs. I Ziff. 2) zu werten ist. Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen. Auch soweit sich der Kassationsantrag gegen das Urteil der Strafkammer richtet, muß er als zulässig erachtet werden. Das Urteil der Strafkammer entbehrt zwar der vollen formellen Rechtskraft, da es vom Angeklagten mit der Revision angefochten ist. Gemäß § 331 Abs. 1 StPO, der vom Obersten Gericht in der vor der Novelle vom 28. Juni 1933 geltenden Fassung angewendet wird (vgl. Entscheidung des OG vom 13. Juni 1950 3 Zst 25/50) ist das Urteil der Strafkammer jedoch relativ rechtskräftig; es ist zugunsten des Angeklagten einseitig rechtskräftig. Aus dem Grundsätze der Einheit des Verfahrens ergibt sich auch, daß ein Kassationsantrag gegen ein Urteil eines Obergerichtes die Anfechtung eines relativ rechtskräftigen Urteils eines Untergerichts in sich schließen kann. Die entgegengesetzte Auffassung, daß gegen das Urteil des Untergerichts ein Kassationsantrag erst zulässig wäre, wenn es durch Zurückweisung der Revision absolut rechtskräftig geworden sei, würde zu dem abwegigen Ergebnis führen, daß nach Aufhebung eines Revisionsurteils im Kassationsverfahren ein neuer Kassationsantrag gegen das nunmehr absolut rechtskräftige Urteil des Tatrichters gestellt werden müßte, was überdies zu einer dem Angeklagten meist nachteiligen Fristverlängerung und Kostenvermehrung führen würde. Bei einem Kassationsantrage gegen ein mit Revision angefochten gewesenes Urteil ist also nicht nur ein relativ rechtskräftiges Urteil des Tatrichters voraus- fesetzt, sondern auch, daß das Urteil des Oberlandes-erichts der Kassation unterzogen wird. Die weiteren verfahrensrechtlichen Erfordernisse, wie insbesodere das de'r Einhaltung der vorgesehenen Jahresfrist, richten sich dann auch nach dem der Kassation unterzogenen formell und absolut rechtskräftigen Urteil des Revisionsgerichtes. Eine in dieser Beziehung gegenteilige Auffassung, nach welcher der Generalstaatsanwalt nicht berechtigt wäre, ein im bezeichneten Sinne relativ rechtskräftiges Urteil zusammen und zur gleichen Zeit mit der Kassation gegen das Urteil des Obergerichts anzufechten, sondern zur Wahrung einer vom Zeitpunkt der relativen Rechtskraft des Urteils des Untergerichts zu rechnenden Jahresfrist selbständig gegen dieses Urteil Kassation zu beantragen hätte, würde den Generalstaatsanwalt in einer sehr großen Zahl von Fällen nötigen, einen Kassationsantrag anzubringen, wenn der Angeklagte ein Rechtsmittel eingelegt und die Staatsanwaltschaft des Landes dies unterlassen hat. Eine solche Auffassung würde nicht nur die Zahl des Kassationsverfahren in überstarkem Maße vermehren, sondern die Stellung des Angeklagten ebenfalls verschlechtern. Diese Erwägung unterstreicht die Richtigkeit der bereits aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sich ergebenden Auffassung, daß mit der Kassation des formell rechtskräftigen Urteils eines Obergerichts auch ein vorangegangenes nur relativ rechtskräftiges Urteil des Untergerichts angefochten werden kann. KR-Befehl Nr. 2; §§ 3, 15 RJGG. Zur Bestrafung der Waffenverheimlichung. Das Waffengesetz vom 18. März 1938 ist nicht anwendbar. Für die Frage der Anwendung des RJGG ist der Zeitpunkt der Beendigung des Delikts maßgeblich. OG, Urt. vom 5. Juni 1951 3 Zst 27/51. Aus den Gründen: Die Angeklagten wurden am 4. Mai 1950 vom Schöffengericht in G. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vom 18. März 1938 (§§ 1 und 26) und gegen Kon-trollratsbefehl Nr. 2 zu je einem Jahr Gefängnis verurteilt. Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft 375;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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