Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 373

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 373 (NJ DDR 1951, S. 373); Waltufig handelt. Tut er dies nicht, dann wird außer den Schädigungen, die dadurch in der Wirtschaft hervorgerufen werden, auch das Vertrauen der Bevölkerung zu den volkseigenen Betrieben erheblich erschüttert. Ein vorsätzlicher Verstoß des Leiters eines volkseigenen Betriebes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung muß daher abgesehen von ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen grundsätzlich als ein schwerer Fall angesehen werden. Im vorliegenden Falle waren daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Ziff. 3 WStVO gegeben. Darüber hinaus weist der Generalstaatsanwalt mit Recht darauf hin, daß durch die Taten des Angeklagten weiterhin auch § 7 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 WStVO verletzt worden ist. Die Verurteilung nach § 6 WStVO umfaßt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Meldungen des Angeklagten, die er auf Grund des Ersuchens einer Dienststelle der Wirtchaftsverwaltung im Rahmen ihrer Ermächtigung erstattet hat. Dagegen fallen die Berichte, die der Angeklagte von sich aus der übergeordneten Stelle der volkseigenen Betriebe wahrheitswidrig erstattet hat, unter § 7 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO. Diese Bestimmung umfaßt alle unrichtigen Angaben über Verhältnisse und Vorgänge, die für die Wirtschaft bedeutsam sind und dadurch die Anordnungen und Entschließungen der Verwaltung beeinflussen, wenn sie ohne Vorliegen einer Meldepflicht erstattet werden. Dieser Fall ist hier gegeben. Die Erklärungen und Berichte, die der Angeklagte seiner Vorgesetzten Behörde ohne eine amtliche Meldeverpflichtung gemacht hat, waren für die Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Es bedarf keiner näheren Erörterung darüber, daß die richtige Darstellung der finanziellen oder produktionsmäßigen Lage eines volkseigenen Betriebes für unsere Wirtschaft von erheblicher Bedeutung ist. Ebenso kann kein Zweifel darüber bestehen, daß falsche Berichte über die Lage eines volkseigenen Betriebes in erheblichem Maße die Anordnungen und Entschließungen der Wirtschaftsverwaltung beeinflussen. Im vorliegenden Falle ergibt sich dies schon daraus, daß die zuständige Verteilungsstelle in dem Glauben war, Möbel 1. Qualität zur Verteilung bringen zu können, während sich nach Lieferung herausstellte, daß sie in erheblichem Maße zu beanstanden waren und teilweise zurückgenommen werden mußten. Ebenso hätte die Wirtschaftsverwaltung zweifellos früher eingegrdffen, wenn sie rechtzeitig erfahren hätte, mit welchem Verlust der Betrieb arbeitete. Daher ist auch der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO gegeben; und zwar als schwerer Fall, da hier die gleichen Erwägungen, wie bei § 6 WStVO zur Anwendung des § 7 Abs. 2 WStVO führen müssen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird aber auch die in Tateinheit mit dem Verbrechen gegen die §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 WStVO stehende Untreue als besonders schwere im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB anzusehen sein, da durch die Tat des Angeklagten das Wohl des Volkes geschädigt worden ist. Der Ausdruck „Wohl des Volkes“ ist durch den Artikel 1 Ziff. 18 des Gesetzes zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 (RGBl. I Seite 295) in den Untreueparagraphen eingefügt worden. Die Prüfung alter Gesetze, insbesondere solcher aus der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft stammender noch nicht ausdrücklich aufgehobener Gesetze, auf ihre Anwendbarkeit, hat in der Richtung zu erfolgen, ob die Rechtsnorm als solche gegen die antifaschistisch-demokratische Ordnung verstößt. Ist dies nicht der Fall, wie hier bei § 266 Abs. 2 StGB, so sind diese Gesetze anzuwenden. Sie haben aber durch die entscheidenden Änderungen der politischen und ökonomischen Verhältnisse seit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes im Jahre 1945 einen neuen materiellen Inhalt erhalten. Während der Inhalt des § 266 Abs. 2 StGB, der die Schädigung des Wohles des Volkes erwähnt, in der nationalsozialistischen Zeit sich nach dem damaligen Charakter dieses Staates bestimmte, richtet sich der Inhalt dieses Gesetzes heute nach dem Charakter unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung. Dieser wird heute dadurch gekennzeichnet, daß die Arbeiterklasse als zahlenmäßig stärkste und als der fortschrittlichste Teil des deutschen Volkes im Bunde mit anderen werktätigen Schichten in der Deutschen Demokratischen Republik den entscheidenden Einfluß ausübt. Damit hat sich der Charakter unseres Staates grundlegend geändert und den Gesetzen einen neuen Inhalt gegeben (Thesen der 1. Arbeitstagung beim Obersten Gericht am 2. und 3. März 1951 NJ 1951 S. 158). Daher kann auch die Schädigung des Wohles des Volkes bei begangener Untreue nur unter den Gesichtspunkten der antifaschistisch-demokratischen Ordnung festgestellt werden. Insbesondere bei Untreuehandlungen gegenüber einem volkseigenen Betriebe muß davon ausgegangen werden, daß die Schädigung des Volkseigentums, als der festen Grundlage der wirtschaftlichen Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik, zugleich auch eine Schädigung des Volkes ist; denn Angriffe gegen dieses Volkseigentum sind geeignet, die wirtschaftliche Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik zu beeinträchtigen und damit das Wohl des Volkes zu schädigen. Deshalb hat auch die Wirtschaftsstrafverordnung Verstöße gegen das Volkseigentum unter den Voraussetzungen des § 11 Ziff. 6 WStVO zu besonders schweren Fällen erklärt und, wie oben ausgeführt, Verstöße eines Täters, der im Wirtschaftsleben eine besondere Stellung einnimmt, gleichfalls unter erschwerende Strafen gestellt. Unter diesen Gesichtspunkten muß daher im vorliegenden Falle die Untreuehandlung des Angeklagten als des Leiters eines volkseigenen Betriebes, die zugleich einen Verstoß gegen die §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 WStVO darstellt, als besonders schwere Untreue im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB angesehen werden. § 266 Abs. 2 StGB. Nochmals zum Begriff des besonders schweren Falles. OG, Urt. vom 19. Juni 1951 3 Zst 13/51. Aus den Gründen: Die Amnestiekommission beim Amtsgericht H. hat am 10. Februar 1950 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Unterschlagung durch Beschluß rechtskräftig eingestellt. Aus den Ermittlungsberichten ergibt sich, daß gegen den Beschuldigten die folgenden Vorwürfe erhoben werden: Der Beschuldigte war im Oktober 1948 Abteilungsleiter des Betriebsschutzes im volkseigenen Werk Groß-Kayna. Er erhielt vom Werk den Auftrag, gemeinsam mit dem gesondert angeklagten Adolf K. aus Merseburg Fahnentuch von der Firma Walter F. aus Dresden zu besorgen. Zu diesem Zweck empfing er 2000, DM, Dem Werk war eine Freigabeerklärung über 279,51 qm rotes und 20 qm blaues Fahnentuch zugegangen. Für diese Posten wurden insgesamt 783,79 DM bezahlt. Der Beschuldigte und K. kamen aber nunmehr überein, dem Werk eine Rechnung über 1750, DM vorzulegen. Der Beschuldigte ließ diese Rechnung mit der Maschine schreiben und K. unterschrieb sie, dann wurde sie eingereicht. Das blaue Fahnentuch hat der Beschuldigte für sich behalten und den hierfür bezahlten Betrag dem Werk vergütet. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Beschlusses der Amnestiekommission beantragt. Der Antrag des Generalstaatsanwalts hatte Erfolg. Dem Beschuldigten ist vorgeworfen, durch sein Verhalten ein volkseigenes Werk, wenige Monate nach der Währungsreform, um nahezu 1000, DM geschädigt zu haben. Die Amnestiekommission hätte erwägen müssen, daß, wenn sich die Ermittlungsergebnisse in der Hauptverhandlung bestätigt hätten, eine Bestrafung des Angeklagten wegen Unterschlagung, Untreue, Betrug und Urkundenfälschung in Betracht gekommen wäre. Ferner hätte die Amnestiekommission bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, daß dem Beschuldigten vorgeworfen worden ist, sich am Volkseigentum vergangen zu haben. Das Volkseigentum ist die ökonomische Grundlage der antifaschistisch-demokratischen Ordnung und bedarf im Interesse der Sicherheit und Festigung der Deutschen Demokratischen Republik eines weitgehenden Schutzes. Diese Erwägungen hätten die Amnestiekommission zu der Erkenntnis bringen müssen, daß in der Hauptverhandlung die Anwendung des § 266 Abs. 2 zu prüfen gewesen sein würde. Im Absatz 2 des § 266 StGB heißt es, daß ein besonders schwerer Fall insbesondere dann vorliegt, „wenn die Tat das Wohl des Volkes geschädigt“ hat. Diese Fassung ist dem Paragraphen aller- 373;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 373 (NJ DDR 1951, S. 373) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 373 (NJ DDR 1951, S. 373)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit.

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