Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 372

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 372 (NJ DDR 1951, S. 372); klagten zu rechtfertigen. Ein Zurückhalten im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer dann vor, wenn Rohstoffe oder Erzeugnisse dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf nur vorübergehend entzogen werden, und zwar bis zu einem Zeitpunkt, dessen Bestimmung sich der Täter vorbehält (vgl. Urteil des OG vom 25. Mai 1950 2 Zst 21/50 NJ 1950 S. 314 ff.). Das Zurückhalten hat aber nicht eine bestimmte, besonders geartete Tätigkeit zum Inhalt, sondern dieser Begriff umfaßt die verschiedensten Handlungen oder Unterlassungen des Täters. Wird durch irgendeine dieser Maßnahmen die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet und sind auch die subjektiven Voraussetzungen gegeben, dann hat der Täter die Rohstoffe oder Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO zurückgehalten. Unter diesen Gesichtspunkten muß das Gericht zunächst nochmals prüfen, ob dem Angeklagten nach den bestehenden Bestimmungen eine Meldepflicht hinsichtlich der Vorgefundenen Erzeugnisse oblag. Erstattete er derartige Meldungen vorsätzlich nicht, so wird dies in der Regel als Indiz für ein Zurückhalten angesehen werden können. Ähnlich wird es dann liegen, wenn der Angeklagte vorsätzlich unrichtige Meldungen erstattete, in denen z. B. ein Teil des Materials verschwiegen war. An sich verstößt der Angeklagte damit zunächst nur gegen die Bestimmungen über die Meldepflicht als solche. Kommen aber noch andere Umstände hinzu, die dem Gericht die Überzeugung geben, daß der Angeklagte vermittels der unrichtigen Meldungen die Sachen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf für eine gewisse Dauer entziehen wollte, so ist damit ein Zurückhalten im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO gegeben. Aber auch, wenn für die bei dem Angeklagten gefundenen Erzeugnisse keine Meldepflicht bestanden haben sollte, kann ein Zurückhalten gegeben sein. Es kommt hierbei zunächst darauf an, ob die Materialien bei dem Angeklagten nur in einer Menge vorhanden waren, die dazu ausreichten, um den normalen Ablauf seiner Arbeiten für einen in seinem Gewerbe üblichen Zeitraum zu gewährleisten. Übersteigt dagegen die Menge der Vorgefundenen Gegenstände diesen üblichen Vorrat erheb1 ich, so werden im allgemeinen die Vor-ausetzungen für ein Zurückhalten gegeben sein. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO direkt, denn dieser verbietet das Zurückhalten von Rohstoffen oder Erzeugnissen entgegen dem ordnungmäßigen Wirtschaftsablauf. Das heißt aber, daß kein einzelner Gewerbetreibender, auch wenn eine Meldepflicht für seine Erzeugnisse nicht besteht, solche in großen Mengen behalten darf, wenn dies dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf nicht entspricht. Aus dem Sinn des § 1 WStVO folgt deshalb, daß den Wirtschaftsdienststellen, die für den ordnungsmäßigen Wirtsehaftsablauf verantwortlich sind, diejenigen Rohstoffe oder Erzeugnisse anzubieten sind, die für absehbare Zeit nicht für den Bedarf des Betriebes benötigt werden, wenn ihre Nichtverwendung die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet. Eine ähnUche Auffassung vertritt auch das Oberlandesgericht in Halle in seinem Urteil vom 31. Januar 1951 Ss 200/50 . Dieses Erfordernis ist im besonderen bei Buntmetall gegeben. Aber auch, wenn die Vorräte des Angeklagten nur für den normalen Ablauf der Reparaturarbeiten innerhalb des üblichen Zeitraumes ausreichten, kann der Angeklagte dann ein Zurückhalten begehen, wenn er sich weigerte, den Kunden diese Materialien zur Verfügung zu stellen und, wie es der Angeklagte im vorliegenden Falle getan haben soll, von ihnen verlangte, selbst die erforderlichen Ersatzteile oder das Buntmetall zu beschaffen. §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 11 WStVO; § 266 Abs. 2 StGB. 1. Der vorsätzliche Verstoß des Leiters eines volkseigenen Betriebes gegen die Wirtschaftsstrafverordnung muß grundsätzlich als ein schwerer Fall im Sinne des § 11 Ziff. 3 WStVO angesehen werden. 2. Zum Begriff des besonders schweren Falles im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB. OG, Urt. vom 31. Mai 1951 2 Zst 11/51. Aus den Gründen; Der Angeklagte wurde am 8. Januar 1949 als Betriebsleiter des volkseigenen Betriebes Möbel in We. eingesetzt. Er hatte bei seiner Bewerbung um diesen Posten angeführt, daß er während seiner 13jährigen Tätigkeit als Justizbeamter in der Strafanstalt Wa. die gesamte Leitung der Handwerksabteilung und insbesondere der Tischlerei- und Zimmerarbeiten innegehabt habe und daher auf diesem Gebiete Fachmann sei. In Wirklichkeit hatte er in Wa. nur die Aufsicht über die Arbeit der Gefangenen gehabt und besaß auf dem Gebiete der Holzverarbeitung keine besonderen Fachkenntnisse. Als der Angeklagte am 12. September 1949 aus dem VE-Betrieb ausschied, stellte sich heraus, daß er den Betrieb so schlecht geleitet hatte, daß während seiner Tätigkeit ein Verlust von über 200 000 DM entstanden war. Es wurde festgestellt, daß der Angeklagte nicht für die Heranziehung der notwendigen Fachkräfte gesorgt und außerdem schlechtes Holz trotz Hinweis auf dessen Mängel als 1. Qualität hatte verarbeiten lassen, obwohl es bestenfalls 2. oder 3. Sorte war. Seiner Vorgesetzten Behörde meldete der Angeklagte dies nicht, sondern stellte in seinen Berichten entgegen seiner besseren Überzeugung die Verhältnisse in dem Betrieb als durchaus einwandfrei dar. Ebenso wurden die Arbeiter im Produktionsprozeß nicht voll ausgelastet, so daß nach dem Weggang des Angeklagten sofort etwa 50 Mann als überzählig entlassen werden mußten. Um das schlechte Ergebnis seiner Geschäftsführung zu verschleiern, fertigte der Angeklagte falsche Bilanzen an, indem er im 2. Quartal 1949 Halbfertigwaren als Fertigfabrikate einsetzte. Außerdem bilanzierte er Fertigwaren zum Verkaufspreis und nicht zum Produktionspreis. Endlich ließ der Angeklagte in den Meldungen M 10 an die deutsche Handelszentrale über das Warenaufkommen falsche Angaben machen. So wurden im Juni und Juli 1949 mehr Fertigwaren gemeldet als vorhanden waren, während in den Monaten August und September dann weniger Möbel in den Meldungen angegeben wurden. Wegen dieses festgestellten Sachverhalts verurteilte die Große Strafkammer des Landgerichts in B. den Angeklagten am 27. Mai 1950 wegen Untreue in Tateinheit mit Vergehen nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Wirtschaftsstrafverordnung (WStVO) zu acht Monaten Gefängnis und 10 00)0' DM Geldstrafe. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftigen Urteils beantragt, da in ihm zu Unrecht nicht die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 WStVO zur Anwendung gebracht worden seien. Der Kassationsantrag ist begründet. Da die tatsächlichen Feststellungen von dem Generalstaatsanwalt nicht angefochten worden sind, sind sie in vollem Umfange aufrechterhalten worden und daher der Entscheidung zu Grunde 2u legen. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ist aber die Rüge begründet. Nach § 6 Abs. 2 WStVO ist, wenn die Tat vorsätzlich begangen ist, in schweren Fällen auf Zuchthaus zu erkennen. Als solche sind insbesondere die 6 Fälle des § 11 WStVO anzusehen. Der Generalstaatsanwalt ist mit Recht der Auffassung, daß auf die Tat des Angeklagten § 11 Ziff. 3 WStVO zur Anwendung kommen müsse. Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt und im Wirtschaftsleben eine Stellung eingenommen, in der die Bevölkerung von ihm eine besondere Achtung vor den Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung erwartete. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte Leiter eines volkseigenen Betriebes war. Die volkseigenen Betriebe sind aber die wichtigste Grundlage der Wirtschaftsordnung in der Deutschen Demokratischen Republik und zugleich der Wirtschaftsplanung. Von ihrer Arbeit hängt das Gelingen des Fünfjahrplanes ab. Die Wirtschaftsbehörden müssen sich daher unter allen Umständen darauf verlassen können, daß nicht nur die volkseigenen Betriebe einwandfrei geleitet, sondern daß auch die von ihnen zu erstattenden Meldungen korrekt und richtig erstattet werden. Insbesondere dem Leiter eines volkseigenen Betriebes liegt, wie auch der Befehl Nr. 76/48 der SMAD feststellt, eine besonders hohe Verantwortung ob. Er allein ist für die richtige Leitung des Betriebes voll verantwortlich. Diese Grundsätze sind der Bevölkerung auch bekannt. Sie weiß, daß die Übertragung der Leitung eines volkseigenen Betriebes ein besonderer Vertrauensbeweis ist. Deshalb erwartet sie von einem Leiter eines volkseigenen Betriebes auch in erster Linie, daß er im Sinne unserer Wirtschaftsordnung und nach den Anordnungen der Wirtschaftsver- 372;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie in der Persönlichkeit liegenden Bedingungen beim Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen und. ihres Umschlagens in lieh-ne Handlungen. Für die Vorbeugung und Bekämpfung von feindlich-negativen Handlungen ist die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden.

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