Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 371 (NJ DDR 1951, S. 371); zen, sowohl in der Deutschen Demokratischen Republik, wie auch in Westdeutschland, in Rechtsprechung und Rechtslehre durchgesetzt. Der gesamte Akteninhalt, insbesondere die Begründung des Klägers zu seinem Gesuch um einstweilige Kostenbefreiung sowie die oben wiedergegebenen Äußerungen der Verklagten in der Berufungsinstanz des Ehescheidungsverfahrens, ergeben, daß die Zerrüttung der Ehe zum erheblichen Teil auf politische Auseinandersetzungen zurückzuführen ist, weil die Frau eine fanatische Anhängerin des Nationalsozialismus gewesen ist, während der Kläger antifaschistisch eingestellt war. Diese Gründe konnten in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft vom Kläger nicht ohne erhebliche eigene Gefährdung vorgetragen werden. Deshalb ist das Scheidungsurteil als vorwiegend auf politischen Gründen beruhend anzusehen. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung ist daher begründet. Dem steht auch nicht entgegen, daß inzwischen die 2-Jahresfrist für die Erhebung der Härtemilderungsklage abgelaufen ist, da der noch heute gültige § 2 der 4. Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943 (RGBl. I S. 7) in seinem Absatz 2 die Wirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages vorverlegt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Daß sich das Vorverfahren wegen der falschen Anwendung des § 77 Ehegesetz durch die Instanzgerichte über Jahre hingezogen hat, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Inzwischen ist durch die Verordnung betreffend die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 die Zuständigkeit für Ehesachen auf die Amtsgerichte übertragen worden. Diese Zuständigkeit gilt auch für die Härtemilderungsklage, da diese ausdrücklich für Entscheidungen familienrechtlichen Inhalts vorgesehen ist. Da die Parteien ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts in W. hatten, ist für das weitere Verfahren dieses Gericht ausschließlich zuständig. § 13 GVG; Art. 138 der Verfassung; § 1 VO der Landesregierung Sachsen vom 14. März 1946. 1. Für die Frage, ob der [Rechtsweg zulässig ist, ist nicht die Form maßgebend, in die der Kläger seinen Anspruch kleidet; entscheidend sind vielmehr der materielle Inhalt des Streites der Parteien, dessen Gegenstand und die Art des Anspruches. 2. Die ordentlichen Gerichte sind nicht dazu berufen, Maßnahmen zu treiffen und durchzuführen, deren Notwendigkeit sich aus der Aufhebung eines Verwaltungsaktes ergibt. Dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsstelle, die den Verwaltungsakt aufgehoben hat. 3. Es ist nicht Sache des Obersten Gerichts, die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit eines Kassationsantrages nachzuprüfen. Die Entscheidung darüber, ob die Stellung eines Kassationsantrages geboten ist, gebührt allein dem Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. OG, Urt. vom 16. Mai 1951 1 Zz 17/51. Aus den Gründen: Der Kläger hat seine Klage zwar privatrechtlich begründet; gestützt auf die Behauptung, Eigentümer der Kredenz zu sein, die der Verklagte in Besitz habe, verlangt er deren Herausgabe auf Grund von § 985 BGB. In Wirklichkeit richtet sich aber die Klage gegen den Bestand eines Verwaltungsaktes. Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 7. Juni 1950 1 Zz 3/50 (NJ 1950 S. 262) und vom 4. Oktober 1950 1 Zz 26/50 (bisher nicht veröffentlicht) ausgesprochen hat, ist für die Frage, ob der Rechtsweg zulässig ist, nicht die Form maßgebend, in die der Kläger seinen Anspruch kleidet, entscheidend ist vielmehr der materielle Inhalt des Streites der Parteien, dessen Gegenstand und die Art des Anspruches. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte der Bürgermeister H. im Mai 1945 auf Weisung des Vertreters der Besatzungsmacht die vom Kläger in H. eingelagerten und bei dessen Flucht dort zurückgelassenen Möbel an bombengeschädigte Einwohner verteilt und dabei dem Verklagten die Kredenz übergeben. Der Bürger- meister handelte hierbei in Ausübung öffentlicher Gewalt. Die Klage zielt also darauf ab, daß das Gericht diese Maßnahme der Verwaltung als rechtswidrig und deshalb unwirksam außer Kraft setzen soll. Eine solche Entscheidung steht den ordentlichen Gerichten nicht zu. Dies folgt schon aus der Vorschrift des § 13 GVG, der den Rechtsweg nur für „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ eröffnet, also für solche, deren Streitgegenstand ein Rechtsverhältnis oder eine Rechtsfolge des bürgerlichen (Privat-)Rechts ist. Wird ein Verwaltungsakt in seinem Bestände angegriffen, so ist der Streitgegenstand öffentlich-rechtlicher Natur Zur Zeit der Entscheidung des Amtsgerichts stand der Klage im ordentlichen Rechtswege auch der Artikel 138 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik entgegen, der bestimmt, daß zum Schutze der Bürger gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung die Volksvertretungen und die Verwaltungsgerichtsbarkeit dienen Die Unzulässigkeit der Nachprüfung eines Verwaltungsaktes im ordentlichen Rechtswege umfaßt den Akt in seinem Gesamtumfange und in allen seinen Beziehungen. Daher haben die Gerichte nicht zu prüfen, ob eine Maßnahme der Verwaltung etwa durch einen Verwaltungsakt aufgehoben worden ist oder aufgehoben werden sollte; denn dies würde zur Voraussetzung haben, daß die bürgerlichen Gerichte auch den späteren Verwaltungsakt auf seine Gültigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu prüfen hätten, was ihnen aber versagt ist. Der erkennende Senat hat auch dies in seinem bereits erwähnten Urteil vom 4. Oktober 1950 1 Zz 26/50 ausgesprochen Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Kassationsantrag hat der Kläger noch auszuführen versucht, daß ein höheres Interesse an der Kassation der Urteile des Amtsgerichts fehle, weil diese dem Kläger ja nur zur Verwirklichung eines Anspruches behilflich seien, den die Landesregierung ihm ohnehin bereits zugesprochen habe, der also in jedem Falle berechtigt sei. Auch deshalb müsse das Oberste Gericht den Antrag des Generalstaatsanwalts auf Kassation der fraglichen Urteile ablehnen. Demgegenüber genügt es, darauf hinzuweisen, daß es nicht Sache des Obersten; Gerichts ist, die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit eines Kassationsantrages nachzuprüfen. Die Entscheidung darüber, ob im einzelnen Falle die Stellung eines Kassationsantrages geboten ist, gebührt allein dem Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Strafrecht § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO. 1. Der Gewerbetreibende hat, auch wenn keine Meldepflicht besteht, den zuständigen Wirtschaftsdienst-stellen die Rohstoffe oder Erzeugnisse anzubieten, die für absehbare Zeit nicht für den Bedarf des Betriebes benötigt werden, wenn ihre Nichtverwendung die Durchführung der Wirtschaftsplanung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet. 2. Der Tatbestand des Zurückhaltens im Sinne des § 1 Abs. I Ziff. 3 WStVO ist nicht ohne weiteres bereits dadurch erfüllt, daß der Täter Waren, bezüglich deren eine Meldepflicht besteht, nicht meldet. OG, Urt. vom 10. Mai 1951 2 Zst 14/51. Der Angeklagte ist seit 1929 Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt in W. Trotz eines größeren Lagers an Ersatzteilen verwandte er diese bei Bedarf nicht. Anläßlich einer am 2. Januar 1950 vorgenommenen Überprüfung der Betriebsräume des Angeklagten durch den Volkskontrollausschuß wurden u. a. 481 Kugellager, 78,5 kg Kupfer, 260 kg Messing, 150 kg Rotguß, 37,5 kg Lagermetall, 125 kg Altblei und 110 kg Buntmetallabfälle vorgefunden. Aus den Gründen: Wenn das Schöffengericht die Auffassung vertritt, daß ein Zurückhalten im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO deshalb nicht vorliege, weil die Vorgefundenen Erzeugnisse nur ausgereicht hätten, um den normalen Ablauf der Reparaturarbeiten in der Werkstatt des Angeklagten zu gewährleisten, so reicht diese Feststellung nicht aus, um die Freisprechung des Ange- 371;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 371 (NJ DDR 1951, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 371 (NJ DDR 1951, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung.

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