Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 366 (NJ DDR 1951, S. 366); stätigte Gläubigerstellung der Landesversicherungsanstalt unberührt. Das Gleiche gilt auch für die in Ziffer III des Gesetzes vom 24. April 1947 erwähnte Beschlagnahme des gesamten im Lande Thüringen befindlichen Vermögens aller ehemals in Thüringen zugelassenen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten und privaten Versicherungsunternehmungen, sowie der Geschäftsstellen und Vertretungen solcher Anstalten. Wenn das Gesetz an dieser Stelle besagt, das Vermögen der betreffenden Versicherungsunternehmen „gilt“ als beschlagnahmt, nicht „wird“ beschlagnahmt, so offenbart sich in dieser Fassung die deklaratorische Bedeutung dieser Vorschrift. Die Beschlagnahme wird also nicht erst mit der Verkündung des Gesetzes verhängt, sondern besteht bereits als Wirkung der bis zum Erlasse des Gesetzes verordneten Maßnahmen und ergreift das gesamte Vermögen der betroffenen Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Vermögensgegenstände bereits durch konkrete Verfügung von der Landesversicherungsanstalt erfaßt wurden. Die Beschlagnahme bedeutete also nicht etwa, wie die Verklagte nachträglich auszuführen versucht hat, eine Abschwächung, sondern umgekehrt noch eine gewisse Verstärkung der Rechtsstellung der Landesversicherungsanstalt Thüringen. In keinem Falle war diese Maßnahme und das war auch für die Verklagte zweifelsfrei erkennbar geeignet, die ein für allemal erloschene Verfügungsbefugnis der „Vorsorge“ über die in Rede stehende Hypothekenforderung wieder ins Leben zu rufen § 48 EheG. 1. Die Aufrechterhaltung einer unheilbar zerrütteten Ehe kann im allgemeinen nicht im Interesse der Kinder liegen. 2. Die auf eine konkrete Situation abzustellenden Erwägungen eines Unterhaltsprozesses dürfen nicht in das Ehescheidungsverfahren verlagert werden. OG, Urt. vom 27. April 1951 la Zz 7/51. Gründe: Die Parteien, von den der Kläger 48, die Verklagte 47 Jahre alt ist, haben am 15. Mai 1924 die Ehe geschlossen. Von den beiden Kindern der Parteien lebt nur noch der am 6. April 1937 geborene Sohn. Seit 1945 leben die Parteien getrennt. Der Kläger unterhält seit 1943 enge Beziehungen zu Charlotte L. und lebt seit mehreren Jahren mit ihr zusammen. Er ist der Vater der drei Kinder der Charlotte L., die diese während dieser Zeit geboren hat. Der Kläger hat die Scheidung der Ehe nach § 48 des KRG Nr. 16 (Ehegesetz) verlangt; er hat geltend gemacht, das eheliche Verhältnis sei auch durch das lieblose Verhalten der Verklagten tiefgreifend unheilbar zerrüttet, so daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sei. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig zu erklären. Sie hat der Scheidung widersprochen und angeführt, daß der Kläger durch seine Beziehungen zu Charlotte L. die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, ihre wirtschaftliche Lage würde sich im Falle der Scheidung verschlechtern. Auch das Interesse des Kindes der Parteien erfordere die Aufrechterhaltung der Ehe. Das Landgericht in D. hat nach Vernehmung der Parteien die Klage abgewiesen; es hat ausgeführt, daß die Ehe der Parteien tief und unheilbar zerrüttet ist, und daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, es hält aber den Widerspruch der Verklagten für beachtlich und die Aufrechterhaltung der Ehe auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes der Parteien für erforderlich. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht in D. durch Beschluß vom 28. März 1949 als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Antrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik auf Kassation des Urteils des Landgerichts und des Beschlusses des Oberlandesgerichts ist begründet. Das Oberlandesgericht hat durch seinen Beschluß zum Ausdruck gebracht, daß es sich der Begründung des Urteils des Landgerichts anschließt, und da der Beschluß keine Begründung enthält, kann die Nachprüfung nur auf Grund des Urteils des Landgerichts erfolgen. Dieses Urteil hat zutreffend ausgeführt, daß das eheliche Verhältnis tiefgreifend unheilbar zerrüttet ist und daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Da außerdem die häusliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist, hat das Landgericht mit Recht die Voraussetzungen für die Scheidung nach § 48 Abs. 1 Ehegesetz für gegeben erachtet. Ihm ist auch darin zuzustimmenn, daß die Verklagte berechtigt ist, der Scheidung zu widersprechen, da, wie das Landgericht ausführt, der Kläger die Zerrüttung mindestens überwiegend, wenn nicht ganz verschuldet hat. Verfehlt sind aber die Ausführungen des Landgerichts, daß der Einspruch zu beachten und daß die Ehe auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes aufrecht zu erhalten ist. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 1950 1 Zz 52/50 (NJ 1951 S. 223) mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß nach der Bedeutung der Ehe im gesellschaftlichen Leben unserer heutigen Ordnung die Aufrechterhaltung einer unheilbar zerrütteten Ehe grundsätzlich nicht als sittlich gerechtfertigt angesehen werden kann und daß deshalb für die Beachtlichkeit des Widerspruchs besondere Gründe vorliegen müssen. Nach den Ausführungen dieses Urteils kann ein Widerspruch z. B. als beachtlich erscheinen, wenn durch die Scheidung der Ehe die rechtliche Stellung der Frau, die auf dem Grundsatz der Gleichberechtigung beruht, verletzt wird, und das kann der Fall sein, wenn bei alten Ehen die Frau infolge ihres hohen Alters nicht mehr in der Lage ist, allein ihren Unterhalt zu verdienen, und sie deshalb bei einer Scheidung in wirtschaftliche Not oder in eine wirtschaftlich wesentlich schlechtere Lage gegenüber ihren bisherigen Verhältnissen geraten würde. Unter diesen Gesichtspunkten kann im gegebenen Falle die materielle Lage der Frau im Falle der Scheidung für die Beachtlichkeit des Widerspruchs, den sie allein damit begründet, daß ihre wirtschaftliche Lage sich bei der Scheidung verschlechtern würde, von (Bedeutung sein. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Dabei sind hier zur Entscheidung dieser Frage nur die Feststellungen erheblich, daß die Verklagte 47 Jahre alt und voll arbeitsfähig ist. Sie ist gelernte Modistin und in ihrem Beruf auch während der Ehe tätig gewesen. Ihr weiteres Vorbringen, daß sie in dem Dorf, in dem sie jetzt wohnt, eine Arbeitsstelle, in der sie ihren Beruf dauernd ausüben könne, z. Zt. nicht erlangen könne, kann von Bedeutung für die Frage sein, inwiefern ihr gegebenenfalls zeitweilig ein Unterhaltsanspruch zustehen würde (vgl. dazu OG in NJ 1951 S. 128). Die auf eine konkrete Situation abzustellenden Erwägungen eines Unterhaltsprozesses dürfen aber nicht in das Verfahren über die Scheidung der Ehe verlagert werden. Die etwaigen Unterhaltsansprüche der Verklagten als solche werden durch die Scheidung aber nicht beeinträchtigt. Der Kläger ist bei der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gegangen; denn bei seinem monatlichen Einkommen von 200, DM hat er für Frau und Kind monatlich 70, DM gezahlt und hat sich bereit erklärt, diesen Unterhaltsbetrag im Falle der Scheidung weiterhin zu leisten. Sein bisheriges Verhalten bietet die Gewähr dafür, daß er dies tun wird. Wenn er, wie beabsichtigt, Charlotte L. heiraten würde und die drei außerehelichen Kinder dadurch legitimiert würden, würde sich seine bisherige Unterhaltspflicht gegenüber diesen nicht ändern, da sie nach Artikel 33 der Verfassung und § 17 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 den ehelichen Kindern gleichgestellt sind. Auch das wohlverstandene Interesse des Kindes der Parteien erfordert nicht die Aufrechterhaltung der Ehe (§ 48 Abs. 3 Ehegesetz). In dem Urteil la Zz 12/51 vom 27. April 1951 sind zu dieser gesetzlichen Bestimmung grundsätzliche Ausführungen gemacht, von denen hier noch einmal die folgenden hervorgehoben werden sollen: Die Umstände, die ein wohlverstandenes Interesse der Kinder begründen können, sind in jedem Falle konkret festzustellen. Dabei ist weder den persönlichen noch den wirtschaftlichen Gründen der Vorzug zu geben. 366;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 366 (NJ DDR 1951, S. 366) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 366 (NJ DDR 1951, S. 366)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit zu stellen. Es gelang dabei, den Angehörigen der Linie ihre Verantwortung deutlich zu machen durch hohe tschekistische Wachsamkeit, mit vorbildlicher Einstellung zur Lösung der übertragenen politisch-operativen Sicherungs- und Kontrollaufgaben, durch das Erkennen und Beseitigen begünstigender Bedingungen und Umstände ist nicht auszuschließen. Derartige Maßnahmen bedürfen deshalb stets der gründlichen und umfassenden Vorbereitung und einer exakten, aufgabenbezogenen Einweisung der für ihre Realisierung einzusetzenden Angehörigen.

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