Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 361

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 361 (NJ DDR 1951, S. 361); Es muß festgestellt werden, daß auch nach 1945 gelegentlich Vorschläge für eine gesetzliche Regelung gemacht worden sind, die das erforderliche Verständnis für die Belange der gesamten Volkswirtschaft vermissen lassen. So hat der thüringische Landtag am 18. Februar 1949, allerdings noch vor der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik, ein Gesetz über den volkseigenen Betrieb der Maxhütte beschlossen, in dem kurz und bündig der Maxhütte das Recht zuerkannt wurde, die Saale ohne vorherige Erlaubniseinholung für notwendige Zwecke zu gebrauchen, d. h. also sie beliebig zu verunreinigen oder ihr Wasser zu entnehmen, ohne daß dieses Wasser der Saale wieder zuzuleiten wäre. Nun ist die Saale ein Fluß, der nicht nur für Thüringen Bedeutung hat. Am Unterlauf der Saale liegen im mitteldeutschen Industrieraum bedeutende Industriewerke. Auch ist die Saale für die Schiffahrt von Bedeutung und das Saalewasser dient zur Aufhöhung des Wasserstandes in der Elbe. Deshalb haben das Chemiewerk Leuna und die Chemischen Werke Buna, beides Industriewerke, deren Produktion ebenso wichtig sind wie die Produktion der Maxhütte, gegen das thüringische Maxhütte-Gesetz Einspruch erhoben; ebenso hat das Ministerium für Verkehr im Interesse der Schiffahrt gegen das Gesetz Stellung genommen. Wenn auch bisher ernste Störungen der Volkswirtschaft in Auswirkung des Maxhütte-Gesetzes nicht zu verzeichnen sind, so zeigt sich doch, daß man sich bei der Ausarbeitung dieses Gesetzes von einem gefährlichen Betriebsegoismus hat leiten lassen, von der Einstellung, daß die Produktion der Maxhütte eine von der übrigen Volkswirtschaft losgelöste Angelegenheit sei, obwohl in dem Gesetz ausdrücklich auf den damals laufenden Zweijahrplan Bezug genommen worden ist. Zur Reorganisation der Wasserwirtschaft gehört auch die Vereinheitlichung der rechtlichen Regelung durch Schaffung eines von fortschrittlichen Gedanken getragenen Wassergesetzes, damit zusammen mit der zu schaffenden neuen Organisationsform der Weg frei wird für eine optimale Erfüllung der Planaufgaben des Fünfjahrplans auf dem wasserwirtschaftlichen Sektor. Aus der Praxis für die Praxis Hat das privatschriftliche Testament noch Daseinsberechtigung? Die Form des privatschriftlichen Testaments tauchte zuerst im kanonischen Recht auf. Leicht verständlich! Die rechtsgelahrten Patres wollten es ihren Gläubigen einmal recht leicht machen, sich durch letztwillige Zuwendungen an die Kirche ihr Seelenheil zu erkaufen. Zum anderen schloß die Möglichkeit, ein Testament vor einer nichtkirchlichen Instanz zu errichten, die Gefahr der unerwünschten Beeinflussung des Testators ein. So alt aber diese Form der Fixierung des letzten Willens ist, so lange ist sie auch umstritten. Zugegebenermaßen waren für solche Angriffe zu anderen Zeiten auch andere, uns heute nicht mehr verständliche Motive maßgebend. Die Zeit, zu der langbezopfte, königliche Gerichtsräte sich mit aller Raffinesse bemühten, die Jurisprudenz zu einer dem Laien nicht verständlichen Geheimwissenschaft zu machen und deswegen und zwar in der Hauptsache deswegen das privatschriftliche Testament als eine Art Pöbeltestament abtaten, ist ebenso vorüber, wie die Zeit, da man heftige Attacken gegen das Privattestament ritt, weil man in ihm eine Konkurrenz gegen eine notarielle Einnahmequelle sah. Sehen wir uns aber einmal diese Rechtseinrichtung unter anderen, sachlichen und vielleicht auch „unjuristischen“ Gesichtspunkten an, dann kommen wir m. E. zu dem Schluß, daß diese Testamentsart wert ist, abgeschafft zu werden. Daß die meisten Privattestamente so eine Art Kinderschreck für den sind, der sich damit von Berufs wegen zu befassen hat, wird jeder Nachlaßrichter oder Rechtspfleger bestätigen. Ich habe aber auch häufig Gelegenheit genommen, diejenigen zu befragen, die es am meisten angeht: die künftigen Testatoren, und zwar die nicht juristisch vorgebildeten. In VdgB-Versammlungen z. B., in denen ich die Testamentsfoymen erläuterte, fragte ich regelmäßig, wer sich gegebenenfalls der Form des privatschriftlichen Testaments bedienen würde. Durchschnittlich bis zu 85 Prozent der Versammlungsteilnehmer erklärten sich für das öffentliche Testament, während nur der geringe Rest dem privatschriftlichen Testament den Vorzug geben wollte. Die Argumente, die im einzelnen für die Beibehaltung des Privattestamentes angeführt werden, sind nicht überzeugend. Es wird behauptet, das privatschriftliche Testament sei beliebt, also „volksverbunden“. Das bestreite ich insoweit, als die angebliche Volkstümlichkeit dieser Testamentsform auf der Unkenntnis der Gefahren, mit der sie verbunden ist, beruht. Im übrigen ist es m. E. Aufgabe des Gesetzgebers, das Gesetz nicht lediglich „einfach“, sondern „so einfach wie möglich“ zu ge- stalten. Diese These bedeutet aber auch eine Begrenzung der Formerfordernisse nach unten. Ich halte es für nützlicher, den Rechtssuchenden mit Formvorschriften vor rechtlichen Unzuträglichkeiten oder Nachteilen zu bewahren, als auf Grund einer individualistisch-liberalistischen Formfreiheit ihn in die Gefahr zu bringen, etwas als seinen letzten Willen absetzen zu lassen, was späterhin unwirksam ist oder nicht diesem letzten Willen entspricht. Es wird behauptet, das privatschriftliche Testament sei deshalb so beliebt, weil es leicht und schnell abzusetzen sen Daß es schnell niedergeschrieben ist. das stimmt. Aber ist das wirklich ein Vorteil? Ich möchte das bezweifeln. Einmal verführt diese Möglichkeit den Testator dazu, die Niederschrift seiner letztwilligen Verfügung bis zum letzten Moment aufzuschieben und auf dem Sterbelager und unter dem Eindruck momentaner Gefühlsregungen (vielleicht auch unter einem gewissen Druck erbsüchtiger Verwandter) diesen letzten Willen in einer Weise zu fixieren, wie er es bei ruhiger Beurteilung nicht getan hätte. Zum anderen: Ebenso schnell wie ein Testament von dem Testator selbst geschrieben wird, ist es auch falsch gemacht, z. B. in formaler Hinsicht. Es ist bekannt, daß die überstrengen Formvorschriften des BGB durch das Testamentsgesetz vom 31. Juli 1938 ganz erheblich abgeschwächt sind. Trotzdem bleiben noch viele Förmlichkeiten zu beachten, die im Interesse der Rechtssicherheit kaum noch zu entbehren sind. Und noch immer ist ein Großteil privatschriftlicher Testamente wegen Formfehler nichtig, wodurch der letzte Wille eines Menschen zum wertlosen Stück Papier wird. Viel häufiser aber und deswegen um so folgenschwerer sind die Privattestamente, die zwar formell gültig, aber nach ihrem Wortlaut entweder unklar oder so gehalten sind, daß ihr wörtlicher Inhalt klar ist, der Testator aber möglicherweise etwas ganz anderes gemeint hat. Die Anweisung, den tatsächlichen Willen des Erblassers1 zu erforschen, ist meistens eine reichlich platonische Angelegenheit. Der Nagelschmied Schulze aus Adorf denkt gar nicht daran, sich vor Absetzung seines Testaments Begriffe wie „Teilungsanordnung“, „Vermächtnis“ usw. klar zu machen. Er schreibt und was dabei herauskommt, ist oft etwas ganz anderes als beabsichtigt war. Dann hilft auch das großzügigste Verstehenwollen und die jahrzehntelange Erfahrung des versiertesten Nachlaßrichters, der den Erbschein zu erteilen hat, nichts. Am schlimmsten aber wird die Angelegenheit, wenn bei der Abfassung der Testamente irgendwelche Pseudojuristen mithelfend Pate stehen. Es wimmelt dann bloß so von fachlich-technischen Ausdrücken wie „Ersatzerben“, „Nacherben“, „Substitution“ usw. Der also beratene Erblasser schreibt mit ungelenker Hand den ihm vorgeschriebenen Text treu und gehorsam nach, 361;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 361 (NJ DDR 1951, S. 361) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 361 (NJ DDR 1951, S. 361)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit gründlich vorzubereiten und weitere Schlußfolgerungen für die politisch-operative Arbeit abzuleiten. Notwendigkeit und Zielstellung einer operativen müssen durch Erfordernisse der Lösung von Aufgaben der politisch-operativen Arbeit und die Voraussetzungen ihrer Anwendung bei der Lösung vielfältiger politisch-operativer Aufgaben Lektion, Naundorf, Die Erhöhung des operativen Nutzeffektes bei der Entwicklung und Zusammenarbeit mit leistungsfähigen zur Aufdeckung und Bekämpfung des Feindes. Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht.

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