Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 360

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 360 (NJ DDR 1951, S. 360); einander verschiedene Regelungen zu verzeichnen, nämlich: 1) das preußische Wassergesetz von 1913, 2) das thüringische Wassergesetz von 1933, 3) das mecklenburgische Wassergesetz von 1923, 4) das sächsische Wassergesetz von 1909. Kompliziert wird der Sachverhalt noch dadurch, daß die räumlichen Geltungsbereiche dieser 4 Wassergesetze sich keineswegs mit den Grenzen der Länder decken. So gilt das preußische Wassergesetz zwar in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt, aber auch im östlichen Mecklenburg (in den Gebietsteilen, die früher zu der Provinz Pommern gehörten) und in Thüringen (hier ebenfalls in dem ehemaligen preußischen Gebiet des Regierungsbezirks Erfurt der früheren Provinz Sachsen). Schon diese gebietsmäßige Zersplitterung bringt Schwierigkeiten mit sich. Nicht nur der Verwaltungsangestellte, sondern auch der Ingenieur, der Wasserwirtschaftler, also derjenige, der den gesamten Wasserschatz in der Deutschen Demokratischen Republik nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen betreut, der Finanzplaner, sie alle werden von ihrer eigentlichen Aufgabe ferngehalten; sie müssen, wenn sie an die konkrete Lösung einer Aufgabe herangehen, zunächst einmal feststellen, in welches Wasserrechtsgebiet diese Aufgabe fällt. Ist diese Vorfrage gelöst, so ist weiter zu prüfen, wie im einzelnen Falle das in Frage kommende Wassergesetz die rechtliche Regelung getroffen hat. So kommt es, daß sich unsere wertvollen technischen Fachkräfte in der Praxis mit Aufgaben befassen müssen, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabengebiet gehören, und daß sich unser junger technischer Nachwuchs an der Technichen Hochschule in Dresden und an den Fachingenieurschulen in Schleusingen und Eldena mit 4 Wassergesetzen beschäftigen muß, anstatt sich ganz dem Studium der Hydraulik, Statik und den anderen technischen Wissensgebieten seines Faches zu widmen. Geht man auf den Inhalt der Wassergesetze ein, so ist festzustellen, daß die Vorschriften nicht nur nicht mehr zeitgemäß sind, sondern in vielen Fällen auch willkürlich voneinander abweichen. So räumt z. B. das preußische Wasserrecht den „Eigentümern der Wasserläufe“, das sind die Eigentümer der Ufergrundstücke, weitgehende „Eigentümerbefugnisse“ ein, und es ist klar ersichtlich, daß diese „Eigentümerbefugnisse“ dann von erheblicher Bedeutung sind, wenn gegenüberliegende Ufergrundstücke in einer Hand sind oder wenn es sich um einen Eigentümer handelt, der eine längere Strecke des Wasserlaufes sein eigen nennt, da er erst dann das Gefälle richtig ausnutzen kann. Diese „Eigentümerbefugnisse“ räumten dem Großgrundbesitz eine Vorzugstellung ein, während der Kleinbauer, der nur an der einen Seite des Wasserlaufes angrenzt, mit seiner „Eigentümerbefugnis“ nicht viel anfangen konnte. Ganz allgemein ist festzustellen, daß die bisher geltenden Wassergesetze besondere Nutzungsrechte am Wasser in später nicht mehr entziehbarer Weise gewährten und alle vor dem Inkrafttreten dieser Gesetze begründet gewesenen besonderen Nutzungsrechte aufrechterhieiten. Das hat zur Folge, daß beispielsweise ein vor 200 Jahren einem Müller verliehenes Staurecht heute nur durch eine dem Müller zuzusprechende hohe Abfindung entzogen werden kann. Mögen sich die wirtschaftlichen Verhälnisse in den 200 Jahren noch so grundlegend verändert haben, mag der Mühlenstau die Versumpfung wertvollen Kulturlandes herbeiführen, während die Kapazität der Wasserkraftanlage im Zeitalter der Elektrifizierung und der großen Talsperren von untergeordneter Bedeutung geworden ist, die unanfechtbaren besonderen Nutzungsrechte kraft der geltenden Wassergesetze stehen einer sinnvollen Neugestaltung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse entgegen. Ganz einseitig ist die Begünstigung des Eigentümers nach den Bestimmungen der Wassergesetze in der Frage des Grundwassers. Bekanntlich macht die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung in den großen zusammengeballten Siedlungsgebieten und die Bereitstellung von Wasser für die Industrie in steigendem Maße das Zurückgreifen auf den Grundwasserschatz erforderlich. Das gilt insbesondere dann, wenn es -r- wie es auch im Rahmen des Volkswirtschaftsplanes 1951 und im Rahmen des Fünfjahrplanes vorgesehen ist notwendig wird, in kürzester Frist Arbeitersiedlungen und Industrieanlagen an standortgebundenen Orten zu errichten. Hier erfordert das Interesse der Allgemeinheit, auf das Grundwasservorkommen der in privater Hand befindlichen Grundstücke zurückzugreifen. Nach den geltenden Wassergesetzen kann der Grundstückseigentümer gegen seinen Willen nicht zur Abgabe des Grundwassers gezwungen werden. Ferner kann er nach dieser Regelung seine Zustimmung zur Hebung des Grundwassers von der Zahlung einer laufenden Rente abhängig machen. Während nach den übrigen Wassergesetzen die Möglichkeit einer Enteignung gegen einen Grundstückseigentümer offengehalten ist, bestimmt das sächsische Wassergesetz ausdrücklich, daß die Enteignung von Grundwasser, Quellen und Quellgrundstücken zum Zwecke der Versorgung von Ortschaften mit Trinkoder Nutzwasser verboten ist! Wenn auch bei einer kritischen Anwendung der alten Wassergesetze im Hinblick auf Artikel 26 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, wonach jeder Mißbrauch der Nutzung des Bodens verboten ist und eine ohne Arbeits- oder Kapitalaufwendung erzielte Nutzung des Bodens nicht zur persönlichen Bereicherung des Eigentümers führen darf, keine Rede davon sein kann, daß dem Grundstückseigentümer mühelos eine jährliche Rente in den Schoß fallen kann, so scheint doch eine klare positive Regelung in Form einer gesetzlichen Vorschrift geboten, da es nicht den mit der wasserwirtschaftlichen Exekutive befaßten Stellen, die ganz andere Aufgaben zu erfüllen haben, überlassen werden kann, die oft schwierige Frage zu entscheiden, inwieweit die älteren Gesetze durch die Verfassung abgeändert worden sind. Ein besonderes anschauliches Beispiel, wie entgegengesetzt ein und derselbe Sachverhalt von den Wassergesetzen geregelt worden ist, bieten die Vorschriften über das sogenannte „wild“ abfließende Wasser (das ist das ohne festes Bett an der Erdoberfläche abfließende Wasser). Während das preußische Wasserrecht dem Unterlieger das Recht gibt, das ihm vom Oberlieger infolge des natürlichen Gefälles zufließende Wasser abzuwehren, bestimmen die übrigen Wassergesetze das Gegenteil: der Unterlieger muß das wild abfließende Wasser aufnehmen. Diese Frage ist für die Landwirtschaft von erheblicher Bedeutung Sie kann nur einheitlich entschieden werden. Feststeht, daß beispielsweise in Mecklenburg der Betriebsleiter eines volkseigenen Gutes oder ein Neubauer, die aus dem Kreise Rostock in einen Betrieb im Kreise Demmin kommen, keinerlei Verständnis dafür aufbringen werden, daß das, was im Kreise Rostock verboten, im Kreise Demmin erlaubt ist, daß hier also der tiefer gelegene Grundstücksnachbar durch einen Damm das wild abfließende Wasser abwehren darf und die Versumpfung des oberhalb liegenden Grundstücks durch die Maßnahme des! Unterliegers „zu Recht“ erfolgt ist, während diese Handlung im Kreise Rostock eine zum Schadensersatz verpflichtende unrechtmäßige Handlung gewesen wäre. Besonders willkürliche abweichende Regelungen zeigen sich in den Strafbestimmungen der Wassergesetze. Während nach preußischem und mecklenburgischem Wassergesetz nur die Verunreinigung der Wasserläufe durch Einleitung von Flüssigkeiten strafbar ist, bestrafen die Wassergesetze Thüringens und Sachsens auch die Verunreinigung durch Einbringung von festen Körpern, so daß derjenige, der z. B. Asche in einen Dorfbach wirft, entweder bestraft wird oder straffrei bleibt, je nachdem, in welchem Teile der Deutschen Demokratischen Republik er diese Handlung vollführt. Willkürlich voneinander abweichend sind auch die angedrohten Strafen: Während die Höchststrafe für die Verunreinigung eines Wasserlaufes nach preußischem und nach mecklenburgischem Wasserrecht 3000, DM Geldstrafe oder 1 Jahr Gefängnis sind, bedroht das thüringische Wassergesetz die gleiche Handlung mit Geldstrafe bis zu 2000, DM und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen. Das sächsische Wassergesetz dagegen begnügt sich damit, für diese Handlungen lediglich eine Strafe bis zu 150, DM oder Haft anzudrohen. 360;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 360 (NJ DDR 1951, S. 360) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 360 (NJ DDR 1951, S. 360)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Einbeziehung von Diplomaten und Angehörigen der westlichen Besatzungsmächte. Die Verhinderung von Aktionen des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur- Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Verlassens und des vor allein von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat das durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte. Der zielgerichtete Einsatz der.

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