Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 359 (NJ DDR 1951, S. 359); Einige Probleme sind im Zusammenhang mit der Umwandlung von Ausschließungspatenten zu Wirtschaftspatenten entstanden. Nach § 3 Abs. 1 kann ein Ausschließungspatent jederzeit in ein Wirtschaftspatent und eine Anmeldung zum Ausschließungspatent in eine Anmeldung zum Wirtschaftspatent umgewandelt werden. Die Umwandlung einer Anmeldung zum Wirtschaftspatent in eine solche zum Ausschließungspatent oder die Umwandlung eines Wirtschaftspatentes in ein Ausschließungspatent muß jedoch als plangefährlich und deshalb unzulässig am gesehen werden; denn unsere Wirtschaft ist geplant, und die Wirtschaftsabteilung des Patentamtes kann die Befugnis zur Benutzung, die nach § 45 schon vor Erteilung des Wirtschaftspatentes eingeleitet werden kann, nur in Berücksichtigung des Planes erteilen. Da diese Benutzungsbefugnis auch an private Benutzer erteilt werden kann, falls im volkseigenen Sektor eine dem Interesse des Patentinhabers genügende Benutzung nicht möglich ist, besteht kein Grund dafür, diese Umwandlung für zulässig zu erklären oder in das Ermessen des Patentamtes zu stellen. Es kann in diesem Zusammenhang festgestellt werden, daß gemäß § 14 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 (RGBl. II S. 117) die Erklärung der Lizenzbereitschaft gleichfalls unwiderruflich war, allerdings damals im Interesse der privaten Lizenznehmer. Anders steht es mit der Zurücknahme einer Anmeldung zum Wirtschaftspatent. Dies Recht kann nicht schlechthin versagt werden. In entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 8 muß aber das Patentamt die Möglichkeit haben, eine Anmeldung weiter zu betreiben, falls ihrer Zurücknahme ein Planinteresse entgegensteht. Ein Wirtschaftspatent sei es ein nach § 1 Abs. 1 gewähltes oder ein nach § 2 Abs. 6 notwendiges ist nur ohne ’ das Recht des Patentinhabers zur Benutzung des Wirtschaftspatentes abtretbar. Nach § 8 können das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent ganz oder teilweise auf andere übertragen werden, soweit nicht das Patentgesetz etwas anderes bestimmt. Etwas anderes bestimmt ist nur in § 2 Abs. 6 hinsichtlich des Benutzungsrechtes, das dem Inhaber eines notwendigen Wirtschaftspatentes durch das Patentamt bewilligt werden kann und das an seine Person gebunden ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnte also ein gewähltes Wirtschaftspatent unbeschränkt ganz oder teilweise an einen anderen übertragen werden. Nun ist aber die Gefahr einer Planstörung bei einem gewählten Wirtschaftspatent nicht geringer als bei einem notwendigen. Es ist für den Plan sehr wichtig, ob die Erfindung außer von den durch das Patentamt Befugten neben dem ursprünglichen Patentinhaber auch von anderen vielleicht in ganz anderem Umfange benutzt wird. Deshalb wird aus seinem Wesen als Mittel der Planung bei jedem Wirtschaftspatent, bei einem gewählten und bei einem notwendigen, die Abtretbarkeit des Rechtes zur eigenen Benutzung zu verneinen und die Abtretbarkeit des ganzen Wirtschaftspatents nur ohne dieses Teilrecht zu bejahen sein. Gegen die Abtretbarkeit der übrigen Teilrechte, zum Beispiel des Rechtes auf Vergütung nach § 2 Abs. 2, bestehen keine Bedenken. Weiter ist die Frage zu klären, welche Rechtslage entsteht, wenn mehrere Erfinder an einer Erfindung beteiligt sind. Aus dem Charakter des Wirtschaftspatentes ergibt sich, daß auch dann ein notwendiges Wirtschaftspatent entsteht, wenn eine Erfindung von mehreren gemeinsam gemacht worden, eine Voraussetzung des § 2 Abs. 6 jedoch nur in der Person eines Erfinders gegeben ist. Mehrere Erfinder bilden hinsichtlich der Erfindung eine Gemeinschaft nach § 741 ff. BGB. Ein der Notwendigkeit des Wirtschaftspatentes widersprechender, zum Beispiel auf eine Anmeldung zum Ausschließungspatent gerichteter Mehrheitsbeschluß der Miterfinder gemäß § 745 BGB könnte nicht als eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung angesehen werden, die der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entspricht. Er wäre überdies als Verstoß gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 6, die ein gesetzliches Verbot ist, nach § 134 BGB nichtig. Eine Anmeldung der Erfindung zum Wirtschaftspatent durch einen Erfinder wider den Willen der Miterfinder wäre als Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 679 BGB gerechtfertigt, weil ohne sie eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Falls keiner der Erfinder anmeldet, bleibt die Möglichkeit, trotzdem ein Wirtschaftspatent zu erteilen, durch § 2 Abs. 7 gewährleistet. Veraltetes und zersplittertes Wasserrecht ein Hemmschuh für die Verwirklichung des Fünfjahrplanes Von Martin O schätz, Abteilungsleiter in der Staatlichen Plankommission Die Aufgaben der Wasserwirtschaft im Jahre 1951 sind im § 5 des Gesetzes über den Volkswirtschaftsplan 1951 aufgeführt: Konzentrierung auf den Bau von Talsperren und1 Fertigstellung einer Teilstrecke der Wasserversorgung Eibaue. Daneben sind als ergänzende Maßnahmen die Verbesserung der Trinkwasserversorgung, die Verbesserung der Versorgung der Industrie mit Nutzwasser, die Durchführung von Arbeiten im Küstenschutz sowie die Durchführung von landwirtschaftlichen Meliorationsarbeiten genannt. Es liegt auf der Hand, daß diese Planaufgaben und die noch größeren Aufgaben, die der Fünfjahrplan der Wasserwirtschaft stellt, nur bei Zusammenfassung aller Kräfte, unter sparsamster Ausnutzung des Materials, durch Entfaltung der Masseninitiative und des fortschrittlichen Produktions-Wettbewerbs, nicht zuletzt aber auch nur dadurch bewältigt werden können, daß von der Verwaltung der Wasserwirtschaft zweckmäßige Organisationsformen und die zweckentsprechenden Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften zur Verfügung gestellt werden. Hinkt der Staat mit seiner Gesetzgebung hinter der vorwärtsschreitenden Entwicklung her, so muß das notwendigerweise zu Reibungen und Unstimmigkeiten führen, und die gesetzliche Regelung, die eine die Entwicklung fördernde Funktion haben soll, wird zum Hemmschuh, der der Planerfüllung hindernd entgegensteht. Daher ist in dem erwähnten § 5 des Gesetzes über den Volkswirtschaftsplan 1951 folgende Bestimmung aufgenommen worden: Der Ministerrat wird beauftragt, die Wasserwirtschaft entsprechend den neuen größeren Aufgaben zu reorganisieren. Zu der Reorganisation gehört in erster Linie die Schaffung neuer Organisationsformen, eine sinnvolle Einordnung der Wasserwirtschaft in die wirtschaftliche, gesellschaftliche und politische Struktur der Deutschen Demokratischen Republik. Zu der Reorganisation gehört aber auch die Neuordnung des materiellen Wasserrechts, also derjenigen gesetzlichen Vorschriften, die sich nicht mit dem Aufbau der Wasserwirtschaft und den Zuständigkeitsfragen befassen, sondern die Rechte und die Pflichten am Wasser festlegen. Der nachstehende Überblick soll einen Begriff darüber vermitteln, in welchem Maße hier die dringende Notwendigkeit vorliegt, im Wege der Gesetzgebung eine Vereinheitlichung und Neuordnung vorzunehmen. Betrachten wir zunächst die Zersplitterung in der gesetzlichen Regelung im Wasserrecht. Das Wasserrecht war bisher Landesrecht, und so haben wir in den 5Län-dem der Deutschen Demokratischen Republik 4 von- 369;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 359 (NJ DDR 1951, S. 359) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 359 (NJ DDR 1951, S. 359)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat auch dann eingeleitet werden, wenn die politisch und politisch-operativ relevanten Umstände mittels der Verdachtshinweisprüfung nicht in der für die Entscheidungsreife notwendigen Qualität erarbeitet werden konnten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern. Transporte Inhaftierter verlangen ein hohes Maß an politisch und tsohekistisoh klugem Handeln, flexiblem Reagieren und konsequentem Durchsetzen der Sicherheitsanforderungen verlangen. Die allseitig Sicherung der Inhaftierten hat dabei Vorrang und ist unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten. Ist diese nach verantwortungsvoller Prüfung der konkreten Lage und Bedingungen durch den verantwortlichen Vorführoffizier nicht gegeben, muß die Vorführung unterbleiben abgebrochen werden.

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