Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 35 (NJ DDR 1951, S. 35); daß diese Firma ihren Sitz in N. wegen des Kriegsverlaufs hatte aufgeben müssen und ein „Ausweichbüro“ in L. eingerichtet hatte. Weiter war ihr über das Schicksal der Firma und ihrer Inhaber nichts bekannt. Daß auf dem Schreiben vom 8. März 1945 als Bankverbindung die Volksbank in L., ferner eine Telefonnummer angegeben war, besagte äußerst wenig. Bei dieser Sachlage durfte sich die Beklagte auf die Fortdauer der Bonität der Firma B. keineswegs ohne weiteres verlassen und durfte der Klägerin die dieser unbekannte Schuldnerin nicht, wie geschehen, als „Firma B. OHG, Dampfsägewerk und Hobelwerk, Nutzholzhandlung in L.“ bezeichnen. Hätte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, daß die Firma früher ihren Sitz in N. (nunmehr polnisches Gebiet) gehabt und in L., soweit bekannt, nur ein sogenanntes Ausweichbüro unterhielt, so hätte die Klägerin ganz sicher eine Abtretung an Erfüllungs Statt von vornherein abgelehnt. Darüber kann auch die Beklagte nicht im Unklaren gewesen sein, sie hat also arglistig gehandelt, indem sie in ihrem Schreiben die erforderliche Klarstellung unterließ. Durch die Tatsache, daß der eingeschriebene Brief, den die Firma in S. auf Grund der Abtreturigserklärung im April 1946 an die Firma B. in L. gesandt hatte, mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zurückgekommen ist, steht in Verbindung mit der von dem Kaufmann B. unter Versicherung an Eides Statt erteilten Auskunft über die Firma B. die Wertlosigkeit der abgetretenen Forderung so gut wie sicher fest. Der Zessionarin kann nicht zugemutet werden, den Verbleib der beiden Inhaber der Firma B. zu ermitteln oder deren Erben festzustellen und dann auf eigene Kosten den wahrscheinlich aussichtslosen Versuch einer Realisierung der Forderung zu unternehmen. Hiernach ist durch den wirksam angefochtenen Abtretungsvertrag keine Tilgung der Restschuld der Beklagten eingetreten. Die Beklagte kann diese Restschuld von 9 792 26 RM nicht wie sie meint im Hmblick auf die Währungsumstellung im Westen auf 1/io ermäßigen. Als die eingeklagte Forderung im Jahre 1944 begründet wurde, haben weder die damalige Gläubigerin (die Firma J. in S) noch die Beklagte an die Möglichkeit einer Währungsspaltung gedacht. Die Beantwortung der Frage, in welcher Weise nunmehr, nachdem die Währungsspaltung mit ihrer verschiedenen gesetzlichen Regelung eingetreten ist, die vorher entstandene Schuld zu begleichen ist richtet sich nicht ohne weiteres nach dem Recht des Erfüllungsortes, sie ist vielmehr nach Treu und Glauben zu entscheiden. Die Beklagte kann, da die Zession ihrer Forderung gegen eine Westzonen-flrma an d’e ebenfalls im Westen an=äss’ge Schwestm--firma der Klägerin gescheitert ist, offenbar nur in der Währung der Deutschen- Demokratischen Republik Zahlung leisten sie behauptet selber nichts anderes und die Klägerin, die ja ebenfalls ihren Sitz im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik hat, begehrt ihrerseits nur Zahlung in dieser Währung. Alsdann muß die Beklagte die Zahlung aber auch so leisten, wie nach der für die Währung der Deutschen Demokratischen Republik maßgebenden Währungsverordnung alte Schulden zu begleichen sind. d. h., in voller Höhe. Das erscheint auch deshalb billig, weil die Beklagte sich bereits lange vor der Währungsreform mit ihrer Zahlung im Verzüge befunden hat. §§ 812, 816 BGB. Kann der aus einem Wohnungsrecht Berechtigte von seinem Recht keinen Gebrauch machen und wird über die Wohnung durch das Wohnungsamt verfügt, so hat er gegen den Verpflichtdien einen Bereicherungsanspruch. AG Borna, Urt. vom 15. Dezember 1950 1 C 387/50. Für die Klägerin ist auf dem Grundbesitz des Beklagten ein Wohnungsrecht eingetragen. Sie hat angeblich, weil sie wegen hohen Alters in der Nähe ihrer Tochter wohnen müsse die Wohnung verlassen und ist in eine andere Stadt gezogen, wo sie 13, DM Miete für ihre jetzige Wohnung monatlich bezahlt. Die Wohnung im Hause des Beklagten ist vom Wohnungsamt neu besetzt worden, die Mieter zahlen 15, DM monatlich an den Beklagten. Diese Beträge nimmt die Klägerin durch eine Klage auf Leistung und Fest- stellung für sich in Anspruch, da der Beklagte insoweit auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert sei. Der Beklagte beruft sich darauf, daß er dem Wohnungswechsel nicht zugestimmt habe und daß ohne seine Zustimmung, im Verhältnis der Parteien zueinander, dieser Wohnungswechsel nicht zulässig gewesen sei. Das Amtsgericht gab der Klage in Höhe von 13, DM monatlich statt. Gründe: Das Recht der Klägerin ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Eine solche ist ohne Zustimmung des Verpflichteten nach § 1092 BGB nicht übertragbar, und auch die Überlassung der Ausübung ist ohne diese Zustimmung nicht gestattet. Demnach hätte der Beklagte, nachdem die Klägerin die Wohnung verlassen hatte, diese weiter zu ihrer Verfügung halten, also leer stehen lassen müssen, wenn eine Einigung zwischen Klägerin und Beklagtem nicht zustande kam. In diesem Falle wären Mieteinnahmen aus der Wohnung nicht entstanden. Diese an sich zweifelsfreie Rechtslage erfährt in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung eine Unterbrechung durch die Einführung der Wohnungszwangswirtschaft. Nach KRG Nr. 18 verfügt das Wohnungsamt über jeden freien Wohnraum. und es war auch im vorliegenden Fall berechtigt und verpflichtet, die Wohnung sei es im Wege des Tausches, sei es anderweit neu zu besetzen. Dadurch entstehen Mieteinnahmen aus einer Nutzung, die an sich nicht dem Beklagten als Hauseigentümer, sondern der Klägerin zusteht. Es widerspricht dem normalen Rechtsgefühl, wenn hieraus der Beklagte Vorteile zieht, auf die er keinen Anspruch hat. Tatsächlich ist der Beklagte um diese Mieteinnahmen im Verhältnis zur Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Die Bereicherung erfolgt auch auf Kosten der Klägerin, allerdings nur in der Höhe, in der sie anderweit Aufwendungen für die Benutzung ihrer Ersatzwohnung machen muß das ist in Höhe von 13. DM pro Monat. In dieser Höhe war daher der Beklagte nach § 812 BGB zu verurteilen und dem Antrag der Klägerin auf Feststellung stattzugeben. Übrigens kann auch § 816 BGB zur Stützung der Klage herangezogen werden. Hiernach ist ein N’'chtberechtigter, der über einen Gegenstand eine Verfügung trifft, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Der Gegenstand, um den es sich handelt, ist hier die Wohnung. Über sie hat zwar nicht der Beklagte verfügt, der dazu im Verhältnis zur Klägerin nicht berechtigt gewesen wäre, aber an seiner Statt und zu seinen Gunsten das Wohnungsamt, das insoweit an seine Stelle getreten ist. Da mit der Wohnungszwangswirtschaft und ihren Auswirkungen bei Schaffung des BGB nicht gerechnet werden konnte, muß eine Bestimmung dieser Art im Wege der Auslegung und Anpassung an die inzwischen veränderten Verhältnisse analog angewendet werden, soll eine Entscheidung vermieden werden, die dem allgemeinen Rechtsbewußtsein widersprechen würde. (Mitgeteilt von Amtsgerichtsrat Dr. Rademacher, Borna) § 823 BGB, §§ 172, 185 StGB. Kann der Ehemann von dem Erzeuger eines Kindes, dessen Ehelichkeit er mit Erfolg angefochten hat, Ersatz der Kosten des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses verlangen? LG Meiningen, Urt. vom 4. Dezember 1950 1 S 201/50. Der Verklagte ist der außereheliche Vater der am 26. Oktober 1947 geborenen Jutta P. Die Mutter des Kindes war mit dem Kläger verheiratet. Das Kind ist aus den ehebrecherischen Beziehungen des Verklagten zu der früheren Ehefrau des Klägers hervorgegangen. Dieser hat die Ehelichkeit des Kindes angefochten und ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Meiningen erwirkt, worin festgestellt wird, daß Jutta P. kein eheliches Kind des Klägers ist. Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens, bestehend aus Prozeß- und Anwaltskosten, der ihm bei der Durchführung des Anfechtungsprozesses entstanden sei. Das Amtsgericht in Eisenach hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt. 35;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die einheitliche Praxis in der Gewährung der Rechte und der Durchsetzung der Pflichten Verhafteter sowie die Arbeit mit Anerkennungen und disziplinären Sanktionen. Die Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung.

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