Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 346 (NJ DDR 1951, S. 346); festzustellen, daß die menschliche Handlung als Ursache eines gesellschaftsgefährlichen Ergebnisses durchaus nicht gleichartig, durchaus nicht immer gleich ist. Im Gegenteil, sie kann verschiedene Grade der Verursachung ausdrücken. Dieser zweite äußerst wichtige Grundsatz des Aufbaus der marxistischen Kausalitätstheorie beruht auf den bedeutsamen Hinweisen Stalins. Stalin zog wiederholt die Grenze zwischen den Ursachen von verschiedener Bedeutung. So sondert St a 1 i n in der Arbeit „Die Oktoberrevolution und die Taktik der russischen Kommunisten“ aus einer ganzen Reihe „innerer günstiger Bedingungen, die ihren Sieg erleichterten“, sechs wichtige Bedingungen14) aus. In seiner Arbeit „Über den dialektischen und historischen Materialismus“ wird die ungeheure Rolle der bestimmenden Hauptursache der gesellschaftlichen Entwicklung15) die Art der Erzeugung der materiellen Güter unterstrichen. So ist die das Ergebnis verursachende Handlung nicht gleichartig; sie kann das Ergebnis in verschiedenem Maße verursachen, sie kann die hauptsächliche, wichtigste Ursache oder eine weniger bedeutsame, nebensächliche Ursache sein. So kann auch die Kausalität ihre Grade haben. Das Problem des Grades kann im sozialistischen Strafrecht von großer Bedeutung sein. Vor allem ist es natürlich notwendig, die Bedeutung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit des begangenen Verbrechens und der Person des Verbrechers festzustellen. Artikel 47 des StGB der RSFSR besagt: „Die Grundfrage, die in jedem einzelnen Falle entschieden werden muß, ist die Frage der Gesellschaftsgefährlichkeit des zu untersuchenden Verbrechens.“ Eine Reihe weiterer vom Gesetz aufgezählter belastender und entlastenden Umstände (Artikel 48) sind auch nichts anderes als im Gesetz gegebene Kriterien zur Bestimmung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit. Ebenso muß auch die für die Gerichte obligatorische Berücksichtigung der Person des Verbrechers (Artikel 45) sich real in einer Berücksichtigung auf Grund verschiedenartiger Merkmale ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit ausdrücken. Der eine so große Rolle im sozialistischen Strafrecht spielende Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit ist natürlich keine absolute Kategorie; er wird auf Grund der Berücksichtigung einer Vielzahl konkreter und verschiedenartiger Merkmale bestimmt, die sich ihrerseits dem Grade nach unterscheiden; das sind z. B. der Grad der Vorbereitung des Verbrechens (Artikel 19 StGB), der Grad der Mittäterschaft u. a. Es ist sehr wesentlich, zu betonen, daß unter diesen den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechers und des Verbrechens bestimmenden Kriterien der von der Theorie fast gar nicht beachtete Grad der Verursachung eine bedeutsame Rolle spielt. Dieser Satz tritt im Gesetz und in der Praxis besonders deutlich bei der Bestimmung der Haftung der Mittäter hervor. Die Mittäterschaft schafft keine besonderen Grundlagen für die Haftung. Auf der Seite jedes der Mittäter muß ein schuldhafter und ursächlicher Zusammenhang mit dem verbrecherischen Ergebnis bestehen. Es ist sehr aufschlußreich, daß das Gesetz (Artikel 18 StGB) bei der Bestimmung der Haftung der Mittäter vorschreibt, das der Grad ihrer Beteiligung bei der Begehung des Verbrechens zu berücksichtigen ist, d. h. die Rolle, die jeder von ihnen bei der Begehung des Verbrechens spielte. So ist der Grad der Verursachung nach direkter Gesetzesvorschrift eines der Kriterien, die die individuelle Haftung der Mittäter bestimmen. Es wäre ein großer Irrtum, anzunehmen, daß es den verschiedenen Grad der Verursachung nur in den Fällen der Mittäterschaft gibt; es kann ganz real Fälle geben, in denen keine Mittäterschaft gegeben, der Kau- n) J. W. Stalin, „Fragen des Leninismus“, Moskau 1947, S. 102. 15) s. „Kurzer Lehrgang der Geschichte der KPdSU (B)“, S. 143 ff. salzusammenliang aber verschieden ist. Die Praxis in Fällen von Eisenbahnunfällen bietet hier z. B. eine Menge von Beispielen. So hat z. B. ein Reparaturmeister einen defekten Waggon aus dem Depot hinausgehen lassen. Der Obermeister hat die Qualität der Reparatur nicht überprüft. Der Lokomotivführer entwickelte eine unzulässige Geschwindigkeit. Das Ergebnis war, daß der Waggon entgleiste. Der Unfall erfolgte im Ergebnis verbrecherischer Handlungen aller drei Personen: jedoch der Grad der Verursachung des Unfalls ist bei jedem verschieden. Insbesondere war der Obermeister der durch sein Verhalten den Unfall nicht direkt verursacht hatte, ein Verursacher von allergeringstem Grade und kann daher nach Artikel 111 und nicht nach Artikel 17 und 59 haftbar gemacht werden (Verstoß gegen die Disziplin, der einen Unfall zur Folge hatte). Ferner muß folgendes berücksichtigt werden: Jedes Element des vom Gesetz vorgesehenen Tatbestandes kann im Leben in geringerem oder höherem Grade ausgedrückt sein. So kann die Schuld in Form des Vorsatzes, des direkten und des Eventualvorsatzes, oder der Fahrlässigkeit vorliegen. In konkreten Fällen können auch die Elemente, welche die objektive Seite des Tatbestandes charakterisieren, in verschiedenem Grade ausgedrückt sein. So kann der durch eine verbrecherische Handlung verursachte Schaden unbedeutend sein (eine Unterschlagung von 100 Rubel) oder sehr groß (eine Unterschlagung von 50 000 Rubel). Die als Element des Tatbestandes im Artikel 146 vorgesehenen Mißhandlungen können sich in einer langanhaltenden und qualvollen Peinigung ausdrücken oder auch minder schweren Charakter haben. Die mindere Qualität der Produktion kann sich sowohl in unbedeutenden Defekten als auch in völliger Unbrauchbarkeit äußern. ; Da das sozialistische Strafrecht von der Berücksichtigung der realen Gefährlichkeit jeder Tat für die Gesellschaft ausgeht, ist die Herabminderung eines der Elemente des Tatbestandes bis zu einem winzigen Maße imstande, jedem Tatbestand die strafrechtliche Bedeutung zu nehmen. Der Kausalzusammenhang als Element des Tatbestandes bildet natürlich keine Ausnahme; daher erschüttert die Herabsetzung der Rolle der das Ergebnis verursachenden Handlung bis zu einem kaum feststellbaren Maß den betreffenden Tatbestand. Auf diese Weise lassen sich einige Schlußfolgerungen ziehen: 1. Entsprechend dem Leninschen Grundsatz der künstlichen Isolierung der Erscheinungen bei der Untersuchung konkreter ursächlicher Zusammenhänge muß anerkannt werden, daß in der Sphäre des Strafrechts aus der Zahl aller das Eintreten des Ergebnisses bestimmenden Faktoren als Ursache die menschliche Handlung (die Unterlassung einer Handlung) und als Wirkung das gesellschaftsgefährliche Ergebnis ausgesondert werden muß. 2. Entsprechend dem Stalinschen Grundsatz der Unterscheidung von Hauptursachen und nebensächlichen Ursachen muß anerkannt werden, daß die Kausalität ihre Abstufung hat. Hieraus folgt für die Sphäre des Strafrechts, daß der Grad der Verursachung als eines Elements des Tatbestandes, ebenso wie seine anderen Elemente, verschieden sein kann größer oder geringer. 3. Der Kausalzusammenhang ist daher im Strafrecht nicht nur die objektive Grundlage der Haftung, sondern auch ein objektives Kriterium der Haftung: die die Hauptursache des gesellschaftsgefährlichen Ergebnisses bildende Handlung muß bei im übrigen gleichen Bedingungen eine größere strafrechtliche Haftung nach sich ziehen als die Handlung einer Person, die bei der Verursachung dieses Ergebnisses eine nebensächliche Rolle gespielt hat. Folglich bestimmt auch der Grad der Verursachung den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit und infolgedessen das Ausmaß der strafrechtlichen Haftung. 34b;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 346 (NJ DDR 1951, S. 346) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 346 (NJ DDR 1951, S. 346)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der haben. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze sowie zur Absicherung der Schwerpunktrichtungen und -räume in der Tiefe des grenznahen Hinterlandes einer gewissenhaften Prüfung zu unterziehen. Ausgehend von der Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls. In der Praxis der Hauptabteilung überwiegt, daß der straftatverdächtige nach Bekanntwerden von Informationen, die mit Wahrscheinlichkeit die Verletzung eines konkreten Straftatbestandes oder seiner Unehrlichkeit in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der gemäß und geregelten Einziehung Strafverfügungen und der damit verbundenen Rechtsmittelbelehrung hat der Betroffene gemäß das Recht, der Beschwerde gegen Einziehungsentscheide und Strafverfügungen einer Zolldienststelle.

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