Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 345 (NJ DDR 1951, S. 345); machen, müssen entschieden abgelehnt werden. Gegen diese metaphysischen Hirngespinste muß sich die Kritik richten, welche die marxistische Lehre von der Kausalität im Strafrecht aufbaut. Für diese Kritik rüstet die marxistische Dialektik die Theorie mit einer unbesiegbaren Waffe aus mit den Anweisungen von Marx und Engels, Lenin und Stalin. III Zwei Grundsätze sind von hervorragender Bedeutung und müssen die Grundlage für eine marxistische Kritik der bürgerlichen Theorien und für die marxistische Konstruktion der Kausalität im sozialistischen Strafrecht bilden. Einmal der Grundsatz der „künstlichen Isolierung der Erscheinungen“ bei der Analyse der kausalen Zusammenhänge und zum anderen der Grundsatz der konkreten Betrachtung der kausalen Zusammenhänge und der Aussonderung der wichtigsten und entscheidendsten Ursachen. Jeder dieser für die marxistische Auffassung der Kausalität so wichtigen Grundsätze bedarf einer gesonderten Betrachtung. Wenden wir uns vor allem der Betrachtung des Grundsatzes der künstlichen Isolierung der Erscheinungen zu. „Auch finden wir ., daß Ursache und Wirkung Vorstellungen sind, die nur in der Anwendung auf den einzelnen Fall als solche Gültigkeit haben, daß sie aber, sowie wir den einzelnen Fall in seinem allgemeinen Zusammenhang mit dem Weltganzen betrachten, Zusammengehen, sich auflösen in der Anschauung der universellen Wechselwirkung, wo Ursachen und Wirkungen fortwährend ihre Stelle wechseln, das was jetzt oder hier Wirkung, dort oder dann Ursache wird und umgekehrt.“11) Indem er diese Thesen von Engels weiterentwickelte, gab Lenin einen für die Auffassung der Kausalität im Strafrecht besonders wertvollen Hinweis: „ . Also schrieb Lenin vereinfacht die Auffassung der Menschen von Ursache und Wirkung immer etwas den objektiven Zusammenhang der Naturerscheinungen, indem sie sie nur annähernd wiedergibt und künstlich diese oder jene Seite eines einheitlichen Weltgeschehens isoliert.“12) So weist Lenin mit Bestimmtheit darauf hin, daß das menschliche Bewußtsein den Begriff der Ursache nur auf dem Wege der künstlichen Isolierung dieser oder jener Seiten des unendlichen, gegenseitig miteinander verbundenen Weltgeschehens zu konstruieren vermag. Jede wissenschaftliche Untersuchung führt in ihrer Sphäre stets diese zeitweilige künstliche Isolierung, auf die Lenin hingewiesen hat, durch, führt diese Untersuchung gemäß den besonderen Aufgaben dieser Untersuchung, wenn auch von ein und derselben Erscheinung die Rede ist. So liegt z. B., wenn B. durch den Schuß von A. getötet wurde, für den Mediziner die Todesursache des B. in der Zerreißung der Herzgewebe und -gefäße durch die Kugel, für den Mechaniker in den Bewegungsgesetzen der Kugel als Ergebnis der Pulverexplosion; für den Strafrechtler kann diese Ursache nur die Handlung des Menschen sein. Daher besteht die dem Strafrecht gestellte Frage in folgendem: Unter welchen Voraussetzungen kann die Handlung des Menschen als Ursache des eingetretenen Ergebnisses anerkannt werden und infolgedessen als objektive Grundlage der strafrechtlichen Haftung dienen. Lehrreich ist in diesem Zusammenhang folgender Hinweis von Engels: „Solange wir nicht beweisen können, wovon die Zahl der Erbsen in der Schote abhängt, bleibt diese Zahl eine zufällige; und wenn uns gesagt wird, daß diese Tatsache schon beim ursprünglichen Aufbau des Sonnensystems vorgesehen war, bringt uns das keinen Schritt weiter. Und noch mehr: eine Wissen- U) Friedrich Engels, „Anti-Dühring“, Dietz-Verlag, 1948, S. 25. !2) W. I. Lenin, Werke, Band XIV, S. 143 (russ.). 13) Friedrich Engels, „Die Dialektik der Natur“. Politischer Staatsverlag, 1949, S. 173 (russ.). schaft, die es unternehmen würde, den Fall dieser einzelnen Schote in seiner kausalen Verflechtung mit immer entlegeneren Ursachen zu untersuchen, wäre schon keine Wissenschaft mehr, sondern ein bloßes Spiel; da diese Schote noch unzählige andere zufällige individuelle Eigenschaften aufweist Auf diese Art müßten wir nur mit dieser einen Schote mehr Kausalzusammenhänge verfolgen, als sie alle Botaniker der Welt studieren können.“13) Der Mechanismus der menschlichen Tätigkeit und seine tiefgehende Verbundenheit) mit gesellschaftlichen Beziehungen und unzähligen Naturerscheinungen sind noch komplizierter und tiefer. Und man kann sagen, daß alle Strafrechtler der Welt nicht imstande wären, das ganze Kausalnetz von Erscheinungen und Handlungen, die zur verbrecherischen Handlung geführt haben, von Anfang bis zu Ende zu verfolgen. Das Strafrecht beschränkt stets die Glieder des Kausalzusammenhanges als Objekt seiner Untersuchung und muß sie beschränken. Daher wird vom Standpunkt des Strafrechts, wenn A. sein Opfer B. gefesselt und auf die Schienen gelegt hat und dann B. vom Zuge überfahren wurde, nicht der den Tod des B. verursachende Zug als Todesursache betrachtet, sondern die Handlung von A. Hieraus folgt natürlich nicht, daß das Strafrecht die unzähligen Ursachen, die den Tod des B. bedingt haben und in erster Linie die Bedeutung des durchgefahrenen Zuges nicht bemerkt oder ignoriert. Doch geben alle diese Faktoren nicht das Material, auf welchem die strafrechtliche Haftung aufbauen kann, und daher kann im gegebenen Beispiel das Strafrecht nicht davon ausgehen, daß nicht der Mensch, sondern die Maschine den Tod verursacht hat. Also sind in bezug auf die dem Gericht gestellten Aufgaben nicht die sich bis ins Unendliche verlierenden und für das Gericht indifferenten unzähligen Faktoren wichtig, sondern nur die einzelne, konkrete menschliche Handlung als Grundlage der strafrechtlichen Haftung nach sowjetischem Strafrecht. Auf gleiche Weise können auch die Folgen, deren Ursache menschliche Handlungen waren, im Strafrecht eine unbegrenzte Kette bilden; das einzige Ergebnis, welches den Gegenstand der strafrechtlichen Beurteilung bildet, ist das gesellschaftsgefährliche Ergebnis. Daher ist, wenn Iwanow Petrow verletzt hat und Petrow zur Heilung in die Krim fuhr, dort ein Sommerhaus kaufte und sich verheiratete, nur das eine Ergebnis die Verletzung aber keineswegs der Kauf des Sommerhauses oder die Heirat im Strafrecht eine Wirkung der Handlung von Iwanow. So gibt der in der Strafrechtssphäre folgerichtig angewandte marxistische Grundsatz einer zeitweiligen „künstlichen Isolierung der Erscheinungen“ aus ihrem allgemeinen Zusammenhang den erforderlichen Schlüssel zur Lösung des Kausalitätsproblems ab. Dieser Grundsatz versetzt gleichzeitig der Bedingungstheorie einen tödlichen Schlag; er zerstört ihre Grundthese von der Gleichwertigkeit aller dem Eintreten des Ergebnisses vorausgegangenen Bedingungen: durchaus nicht jede dem Eintreten des Ergebnisses vorausgegangene und dieses Ergebnis bestimmende Bedingung kann man im System des Strafrechts als Ursache an-sehen, wie das diese Theorie behauptet, sondern nur die menschliche Handlung (die Unterlassung einer Handlung), und zwar eine Handlung im strafrechtlichen Sinne, als aktiver Willensakt; ferner kann man nicht jedes Ergebnis als strafrechtliche Folge betrachten, sondern nur ein gesellschaftsgefährliches Ergebnis. Dies sind die von der konsequenten Entwicklung des marxistischen Grundsatzes der „künstlichen Isolierung der Erscheinung“ bei der Konstruktion des Kausalzusammenhanges diktierten Schlußfolgerungen. Aber auch mit diesem äußerst wichtigen Grundsatz erschöpft sich nicht das qualitativ Neue und zutiefst von den bürgerlichen Konstruktionen Verschiedene, das der Marxismus in den Begriff des Kausalzusammenhanges hinträgt. Ein anderer sehr wichtiger Grundsatz besteht im Charakter der Handlung als der Ursache eines gesellschaftsgefährlichen Ergebnisses. Es ist sehr wichtig, 345;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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