Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 344

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 344 (NJ DDR 1951, S. 344); theoretisch im Schwachsinn und Wolfscher Meta- physik erstarrt ist, derzufolge etwas entweder zufällig oder notwendig ist .“7). Daher schrieb Professor Durmanow richtig, daß „man bei der Untersuchung des Kausalzusammenhangs von dem Bestehen einer objektiven Zufälligkeit ausgehen muß, welche der Marxismus nicht der Notwendigkeit gegenüberstellt, sondern zusammen mit ihr als eine Einheit betrachtet“8). Das Kriterium der realen Möglichkeit, das völlig außerstande ist, bei der Feststellung der Grenze zwischen dem Zufälligen und Notwendigen zu helfen, kann die Tätigkeit der sowjetischen Gerichtsorgane nur erschweren. Die gerichtliche Praxis kann ihre Schlußfolgerungen nicht auf einer Trennung der objektiven und subjektiven Seite der objektiven realen Möglichkeit und ihrer subjektiven Berücksichtigung aufbauen. Indem sie die Handlungen des Schuldigen beurteilt, hat die gerichtliche Praxis darin äußerst häufig mit bedeutend mehr als einer „realen Möglichkeit“ des Eintretens der gesellschaftsgefährlichen Folgen zu tun; das ist fast immer der Fall, wenn jemand mit direktem Vorsatz handelt, wenn er deshalb nicht nur die „reale Möglichkeit“, sondern auch die direkte Notwendigkeit des Eintretens des Todes als Ergebnis eines Schusses berückichtigt. Natürlich kann sich der Verbrecher auch versehen (es gab einen Versager oder er verfehlte sein Ziel). Doch wenn der Verbrecher von Anfang an gewußt hätte, daß das Ergebnis nur „real möglich“ ist, würde er bei direktem Vorsatz oft den Angriff nicht durchgeführt haben. Anders liegt die Sache beim Eventualvorsatz und bei bewußter Fahrlässigkeit, wenn der Schuldige wirklich nur die reale Möglichkeit des Eintretens des verbrecherischen Ergebnisses voraussah. Auf diese Weise mildert die Beschränkung aller Fälle der Haftung auf die Fälle der „realen Möglichkeit“ des Eintretens des Ergebnisses in Wirklichkeit die gefährlichste und schärfste Form der Schuld den auf die Begehung des Verbrechens gerichteten direkten Vorsatz. II In der bürgerlichen Strafrechtswissenschaft, die vergeblich versucht, auf Grund einer metaphysischen und idealistischen Philosophie das Problem der Kausalität zu lösen, sind zwei Theorien am populärsten: die Bedingungstheorie und die Adäquanztheorie. Die Hauptschläge der sowjetischen Strafrechtler richteten sich mit vollem Recht gegen die in der bürgerlichen Literatur am meisten verbreitete Bedingungstheorie. Dabei haben jedoch ihre Kfitiker einen Fehler zugelassen und lassen ihn noch zu, der eine gebührende Kritik erschwert. Dieser Fehler besteht im folgenden/ Die Anhänger der Bedingungstheorie verteidigten die These, daß die Ursache die dem Ergebnis vorausgehende Bedingung ist, ohne die dieses Ergebnis nicht eingetreten wäre conditio sine qua non. Und gegen diese These richtet sich das Feuer der Kritik. Jedoch liegt das eigentliche Wesen der Bedingungstheorie garnicht in dieser These. Sie ist nicht einmal das für diese Theorie Spezifische. Man muß zugeben, daß jede Ursache, unabhängig von ihrem Begriff und ihrer Konstruktion, immer und stets einen der Faktoren darstellt, die dem Eintreten des Ergebnisses vorausgehen, einen Faktor, ohne dessen Vorliegen das Ergebnis nicht eintreten würde. Daher vermerkt T. W. Zereteli mit Recht: „ . Wenn das Verhalten der handelnden Person nicht die notwendige Voraussetzung des Eintretens des Ergebnisses wäre, würde das die Haftung für das Ergebnis ausschließen“9). Diese These folgt nicht aus dieser oder jener Auffassung von der Natur der Kausalität, sondern aus 7) Friedrich Engels. „Die Dialektik der Natur“, Politischer Staatsverlag, 1949, S. 174 (russ). 8) „Fragen des Strafrechts“, Sammlung I, Juristischer Verlag. Moskau 1945, S. 54 (russ.) B) T. W. Z e r e t e 11, „Der Kausalzusammenhang im Strafrecht", Autorreferat über eine Dissertation zur Erlangung des wissenschaftlichen Grades eines Dr. jur., Moskau 1949, S. 8 (russ.). dem Begriff der Ursache selbst, die auf keinen Fall eine nach dem Ergebnis eintretende Tatsache sein kann. Als ein Beweis für diese These kann folgendes dienen: die Verfasser, welche die Bedingungstheorie von verschiedenen Gesichtspunkten aus kritisieren, vom idealistischen und materialistischen, nehmen selbst die von ihnen kritisierte These an10). Offensichtlich bestehen die Besonderheiten der Bedingungstheorie, die sie unstreitig und absolut für das sowjetische Strafrecht unannehmbar macht, garnicht in der These, daß die Ursache eine der notwendigen Bedingungen für das Eintreten des Ergebnisses ist. Die Bedingungstheorie hat weder ein Monopol noch ein Privileg auf diese These und kann sie nicht haben, da es ohne dieses Merkmal überhaupt keinen Begriff der Ursache gibt. Die wahren Besonderheiten der Bedingungstheorie, die ihre reaktionäre metaphysische Natur ausdrücken, bestehen in etwas anderem. Sie bestehen in der Auffassung von der Bedeutung und der Natur des Begriffes „Bedingungen“ selbst, die notwendigerweise dem Ergebnis vorausgehen. Darin liegt der Kern der Frage. Nach der Bedingungstheorie kann jede beliebige Tatsache, jede beliebige Erscheinung, jede beliebige Handlung als gleich wichtige und notwendige Ursache des Ergebnisses angesehen werden, wenn nur diese Handlung. Erscheinung oder Tatsache eine Bedingung war, die dem Eintreten des Ergebnisses vorausging. Nehmen wir folgendes Beispiel: Der Arzt empfahl der Mutter, ihre kranke Tochter an sonnigen Tagen auf einen Spaziergang zu schicken; an einem solchen Tage schickte die Mutter die Tochter in den Garten, auf dem Wege in den Garten wurde die Tochter von einem Auto überfahren. Nach der Auffassung der Bedingungstheorie sind der Rat des Arztes, der sonnige Tag und die Handlung der Mutter „Ursachen“ des Todes der Tochter, da ohne den ärztlichen Rat, ohne den Sonnenschein, ohne daß die Mutter die Tochter auf einen Spaziergang geschickt hatte, der Tod der Tochter nicht eingetreten wäre. Diese vollständige „Gleichmacherei“ der Bedingungen, die mit der gleichmachenden Auffassung der Ursachen zusammenhängt, ist für die Bedingungstheorie der leitende Grundsatz. Ihr zutiefst reaktionäres und unwissenschaftliches Wesen besteht gerade in dieser metaphysischen Konzeption einer gewissen „Ursache in sich“, einer Ursache, die in jeder der dem Ergebnis vorausgehenden Bedingungen verkörpert ist. Diese Theorie ist auch imstande, zu dem Schluß zu führen, daß alle schuldig sind oder (was im gegebenen Falle gleichbedeutend ist) daß keiner schuldig ist. Ferner und darin besteht die zweite sehr wichtige Besonderheit der Bedingungstheorie als einer reaktionären metaphysischen Theorie ist die Ursache in der Auffassung dieser Theorie immer gleich: entweder liegt sie voll und ganz vor oder fehlt vollständig; sie kennt keine Abstufungen, sie kann nicht größer oder geringer sein. Die beiden genannten Thesen, die Gleichwertigkeit der Bedingungen (jede beliebige Bedingung kann die Ursache sein) und die gleiche Bedeutung der Ursachen (eine Bedingung kann nicht größer oder geringer sein), die das wahre Wesen der Bedingungstheorie aus- 10) So schreibt Professor Piontkowsti: „Zwischen den Handlungen von Iwanow und dem Tode der Petrowa besteht ein Kausalzusammenhang, da der von Iwanow zugefügte Schlag eine der notwendigen Voraussetzungen für den Tod der Petrowa ist. Wenn kein Schlag geführt worden wäre, wäre der Tod der Petrowa nicht eingetreten.“ Und weiter wiederholt Professor Piontkowski in einem anderen Beispiel: „Der Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen von Siderow und dem Tode von Alexejew besteht auch in diesem Falle, da die von Siderow zugefügte Verletzung eine der notwendigen Voraussetzungen für den Tod Alexejews ist: wenn die Verletzung nicht zugefügt worden wäre, wäre der Tod von Alexejew nicht eingetreten." („Das Strafrecht“, allgemeiner Teil, Juristischer Verlag, Moskau 1948, S. 304 hervorgejioben von mir A. T.) (russ.) 344;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 344 (NJ DDR 1951, S. 344) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 344 (NJ DDR 1951, S. 344)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter erarbeitet. In kleinen Referaten und Arbeitsgruppen können die Aufgaben der Mitarbeiter vollinhaltlich im Plan des Referats- Arbeitsgruppenleiters enthalten sein.

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