Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 341 (NJ DDR 1951, S. 341); zung“, und es ist nicht erstaunlich, daß er dieses illegale Phänomen nicht an irgendwelche Rechtsnormen zu binden bereit ist. II Es kann hiernach keinem Zweifel unterliegen, daß die Angeklagten des Helgolandprozesses die Verordnung 224 des Britischen Oberkommissars, auf die sich das Urteil stützt, nicht verletzt haben können, weil diese Verordnung rechtlich nicht existiert. Denn zu völkerrechtswidrigen Interventionszwecken geschaffene, lediglich auf die Macht der Invasionstruppen gestützte Normen verstoßen gegen das Völkerrecht, und zwar gegen sein Hauptprinzip, den Grundsatz der Souveränität. Auf Grund des Vorbringens der Verteidigung hat das Gericht sich mit der Frage der Rechtsgültigkeit der Verordnung 224 unter zwei speziellen Gesichtspunkten auseinandersetzen müssen und zwar einmal wegen des Verstoßes gegen Artikel 25 der Haager Konvention und zum anderen wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit. 1. Die Haager Landkriegsordnung verbietet in Art 25 „Angriffe auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude mit welchen Mitteln immer, insbesondere denen der Beschießung“. Der britische Court of appeal erklärt allen Ernstes, diese Regel gelte nur im Kriege, nicht aber Jahre nach seiner faktischen Beendigung. Die unverteidigten Dörfer des Feindes darf man also nicht angreifen, wohl aber mitten im Frieden die des bezwungenen Gegners das ist die Logik des Obersten Britischen Gerichtshofes in Westdeutschland. Demgegenüber wäre es unrichtig, darüber zu streiten, ob die Haager Landkriegsordnung (LKO) auf das im Potsdamer Abkommen festgelegte Besatzungsregime überhaupt anwendbar ist oder nicht. Denn ihr Art. 25 bringt nur ein Gewohnheitsrecht zum Ausdruck, das vor der Festlegung international bestand und auch durch bestimmte Methoden bestialischer Kriegführung nicht beseitigt werden konnte. Der Hinweis des Court of appeal auf eine präjudizielle Entscheidung, aus der die Unanwendbarkeit des Art. 42 ff. LKO hervorgeht, versagt also. Denn diese Vorschriften beziehen sich im Gegensatz zu Art. 25 keineswegs auf ein gewohnheitsrechtlich entstandenes international anerkanntes Grundprinzip der Menschlichkeit, sondern auf technische Regeln der Okkupationspraxis, deren Voraussetzungen natürlich konkreter historischer Natur sind und an die vorimperialistische Stufe der Völkerrechtsentwicklung anschließen. Art. 25 LKO dagegen setzt nichts als ein Minimum humaner Zivilisation voraus, das lediglich von imperialistischen Barbaren vom Typ der Naziaktivisten und ähnlicher Banditen abgestritten werden kann. 2. Die Verordnung 224 stellt zugleich einen Verstoß gegen die international anerkannten Regeln der Menschlichkeit dar. Der Court of appeal beschäftigt sich mit der Bombardierung ganzer Siedlungen und dem Untauglichmachen großer Wohnflächen für Siedlungszwecke lediglich unter dem Gesichtspunkt, daß die Evakuierung auf Grund der Kriegsereignisse durchgeführt worden sei, ehe die Zerstörungsbombardements begannen. Diese hätten sich also nicht mehr gegen bewohntes Gebiet, gegen noch genutzte Siedlungsräume gerichtet. Die Unmenschlichkeit der systematischen Bombenangriffe liegt aber im Unmöglichmachen der Wiederbesiedelung Helgolands, deren Voraussetzungen bei Beginn der Bombardements so gut gegeben waren wie in anderen aus der Luft zerstörten Wohngebieten. Die Vernichtung bewohnbaren Territoriums Jahre nach Beendigung der Kriegshandlungen setzt faschistische Methoden der Kriegführung im Frieden fort und ist damit eine offene Verletzung der Grundsätze, für die die Völker der Antihitlerkoalition den antifaschistischen Befreiungskrieg geführt haben und die in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt oder vorausgesetzt wurden. Es ergibt sich sonach, daß die Verordnung 224, auf die das britische Oberste Gericht seine Entscheidung stützt, aus drei Gründen rechtlich ohne Bestand ist: a) wegen fehlender völkerrechtlicher Legitimation der erlassenden Stelle, die zu einer derartigen das Potsdamer Abkommen formell und materiell mißachtenden interventionistischen Regelung nicht befugt ist; b) wegen Verletzung des in Art. 25 LKO niedergelegten Völkerrechtsgrundsatzes, der erst recht nach Beendigung der Kriegshandlungen Geltung beansprucht; c) wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, die eine vorsätzliche Vernichtung von Siedlungsmöglichkeiten durch eine Besatzungsmacht, obendrein Jahre nach Beendigung der Kriegshandlungen, unter keinen Umständen gestatten. In Anbetracht des Fehlens eines objektiv strafbaren Verhaltens kommt es für die juristische Würdigung auf das subjektive Motiv der jungen Patrioten nicht an. Trotzdem darf jener Satz des Urteils nicht unwidersprochen bleiben, der feststellt, daß die Angeklagten, da sie keine früheren Einwohner von Helgoland seien, zu der Insel keinerlei Verbindung hätten. Auch hier irrt das Gericht. Mit der Wiederherstellung des einigen, unteilbaren, demokratischen, friedliebenden Deutschland hat das ganze deutsche Volk, hat jeder Deutsche zu tun. Deswegen wird die breite Gemeinschaft der für den Frieden kämpfenden deutschen Patrioten das Urteil des höchsten britischen Besatzungsgerichts durch ihren Kampf um die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands außer Kraft setzen, wie dies das gesetzmäßige Schicksal jedes historischen Fehlurteils in der Epoche des nationalen Befreiungskampfes der unterdrückten Völker ist. Die deutsche Jugend, die aus Liebe zum Vaterland für seine nationale Einheit und gegen Remilitarisierung und Krieg kämpft, und die Forderung erhebt: „Deutschland den Deutschen!“ sie handelt wahrhaft patriotisch. Willi Bredel (,JVeues Deutschland“ vom 1. August 1951);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 341 (NJ DDR 1951, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 341 (NJ DDR 1951, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen.

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