Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 34 (NJ DDR 1951, S. 34); Selbstverständlich gilt auch für Leibrentenrechte die Bestimmung des § 242 BGB, also auch der Grundsatz, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage die Rechtsausübung unzulässig machen oder beschränken kann. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes kommt es aber wesentlich auf die Entstehung der Rentenverpflichtung an und es ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn es sich, wie hier, um einen entgeltlichen Vertrag handelt, bei dem die Übernahme der Rentenverpflichtung das Entgelt für empfangene Leistungen darstellt. Nach dem Vertrage war die Übernahme der Rentenverpflichtung das Entgelt dafür, daß der Ehemann der Klägerin dem Beklagten seinen Anteil an dem Geschäft übertrug und der Beklagte nunmehr Alleininhaber eines Geschäftes wurde, das nach seiner eigenen Angabe damals einen Reingewinn von 100 000, RM jährlich abwarf. Die vereinbarte Rente ist offenbar damals von den Vertragschließenden als eine angemessene Gegenleistung angesehen worden. Auch wenn man nun davon ausgeht, daß nach der Vorstellung der Vertragschließenden diese Rente aus den Einnahmen des Geschäftes gezahlt werden sollte, so war doch keinesfalls die unveränderte Höhe dieser Einnahmen Geschäftsgrundlage; mit Schwankungen, auch mit recht wesentlichen Schwankungen der Reingewinne, mußte von vornherein gerechnet werden. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage könnte nur dann die Rede sein, wenn die Einnahmen des übernommenen Geschäfts dauernd derart zurückgegangen wären, daß es dem Beklagten nicht möglich wäre, die vereinbarte Rente zu leisten, ohne seine eigene Existenz aufs Soiel zu setzen. Nur dann würde es unter dem Gesichtspunkte der Existenzschonung den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen wenn d’e K’ägerin auf die Fortzahlung der Rente bestehen würde. Davon kann aber nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten mindestens für die Zeit, für die die Klägerin die Rente begehrt, keine Rede sein. Der Beklagte gibt an daß der Reingewinn den das Geschäft abwerfe. jetzt etwa ein Fünftel der früheren Reinerträge b°traCTe. also ein Fünftel von 100 000. = 20 000. DM. Bei emer Reineinnahme von 20 000. DM kann aber der Beklagte die begehrte Rente von 150 DM monatlich = 1800 DM jährlich bezahlen, ohne daß seine Existenz irgendwie in Frage gestellt wird Selbst die Zahlung von 2*0 DM monp+Ueh dürfte ihm noch zuzumuten sein, doch mag dies dahingestellt bleiben. Die Beschädigung des Hauses als solche ist für die Entscheidung nicht erheblich, denn d’e Leibrente war nach dem Inhalt des Vertrages lediglich das Entgelt für d;e Übernahme des Geschäftes zu Lebzeiten der Klägerin und ihres Ehemannes. Daß das im Erbvertrage dem Beklagten zugedachte Vermächtnis entwertet worden ist und der Beklagte daher nach dem Tode der Klägerin wertmäßig weniger erhalten wird, als damals angenommen worden sein mag. kann die Verpflichtung zur Zahlung der Rente nicht beeinflussen. Es ist auch zu berücksichtigen, daß zunächst die Klägerin als Eigentümerin des Hauses von dessen Entwertung betroffen wird; die Mieteinnahmen aus dem Hause fallen für sie fort oder werden erheblich gemindert. Der Beklagte selbst gibt zu, daß sich die Klägerin in einer Notlage befindet. Wenn der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung noch vorgebracht hat, daß sich die finanzielle Lage seiner Firma in den letzten Monaten derart verschlechtert habe, daß unter Umständen mit Zahlungseinstellung zu rechnen sei, so braucht darauf nicht eingegangen zu werden, weil die Klägerin nicht Zahlung für die Zukunft, sondern von Rückständen aus der Zeit vom 1. Januar 1948 bis 30. Juni 1949 verlangt. Für die Verpflichtung zur Zahlung dieser Rückstände kommt es nicht auf die gegenwärtige Lage des Beklagten, sondern auf seine Lage in dem Zeitraum an, in dem die eingeklagten Rentenbeträge fällig wurden und von ihm hätten gezahlt werden können und müssen. Für jene Zeit hat er aber selbst den Reingewinn noch auf ein Fünftel von 100 000, DM angegeben. Demnach hat das Landgericht den Beklagten mit Recht zur Zahlung des geforderten Betrages verurteilt, und die Berufung war zurückzuweisen. §8 123, 364 BGB. Über die Voraussetzungen, unter denen die Abtretung einer Forderung an Erfiillungs Statt ange-fochten werden kann. OLG Halle, Urt. vom 6. September 1950 1 U 32/50 . Die Firma Otto J. in S. hatte gegen die Beklagte aus Holzlieferungen im Jahre 1944 eine Forderung von 24 864,23 RM. Sie trat diese Forderung an die Klägerin (ihre Schwesterfirma) ab. Die Klägerin behauptet, die Beklagte schulde von dieser Forderung noch einen Restbetrag von 10 184,72 DM. Dem Klageantrag ist die Beklagte mit dem Einwand entgegengetreten, sie habe die Restschuld durch ehe an Erfüllungs Statt abgetretene Forderung gegen die Firma B. getilgt. Hilfsweise macht sie geltend: Ursprünglicher Erfüllungsort sei S. gewesen. Durch die Abtretung seitens der Firma in S. an die Klägerin dürfe sie nicht schlechter gestellt werden. Sie brauche deshalb gegebenenfalls nur Vio des Nennbetrages der Restforderung zu zahlen. Die Klägerin hat erwidert: Sie habe die Abtretung der Forderung gegen die Firma B. nur erfüllungshalber angenommen, und die Firma in S., an die die Abtretung erfolgt sei, habe die Zession überhaupt nicht angenommen. Im übrigen könne sich die Beklagte auf die Abtretung auch deshalb nicht berufen, weil sie arglistig gehandelt habe. Die Beklagte habe nämlich die Zahlungsunfähigkeit der Firma B. gekannt. Die Beklagte könne auch nicht die Forderung um 9/io kürzen. Der Vorderrichter hat die Klage abgewiesen. Er stellt fest: Durch die von der Klägerin angenommene Abtretung an Erfüllungs Statt sei die Restschuld der Beklagten getilgt worden. Daß die Beklagte arglistig gehandelt habe, sei nicht erwiesen. Gründe: Der form- und fristgerechten Berufung war im wesentlichen stattzugeben. Es ist zwar richtig, daß die Annahme einer Forderungsabtretung an Erfüllungs Statt das Schuldverhältnis zum Erlösdien bringt (§ 364 BGB). Die Abtretung einer Forderung an Erfüllungs Statt ist aber im kaufmännischen Verkehr etwas Ungewöhnliches, und es liegt deshalb die Annahme nahe, daß die Behauptung der Klägerin zutriift und dieser nicht zum Bewußtsein gekommen ist, daß die Beklagte die Abtretung der Forderung gegen die Firma B. entgegen aller Regel anders als erfüllungshalber anbot. Diese Annahme liegt um so näher, als der Klägerin die Firma B. völlig unbekannt war. Es kann das aber dahingestellt bleiben, desgleichen, ob die Klägerin gegebenenfalls eine in ihrem Antwortschreiben vom 27. März 1946 zu erblickende Annahme der Zession an Erfüllungs Statt durch das Schreiben ihres Anwalts vom 20. April 1946 rechtswirksam wegen Irrtum angefochten hat. Weiter kann dahingestellt bleiben, ob die Sehwesterfirma der Klägerin in S., an die die Abtretung erfolgen sollte, dieser Abtretung durch Erklärung gegenüber der Beklagten zustimmen mußte und ob sie wenigstens gemäß § 333 BGB rechtzeitig das durch die Abtretung erworbene Recht zurückgewiesen hat. Denn auf jeden Fall ist in dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Sch. an die Beklagte vom 20. April 1946 eine gemäß § 123 BGB rechtswirksam erfolgte Anfechtung des Abtretungsvertrages wegen arglistiger Täuschung zu erblicken. Wenn die Beklagte der Klägerin eine Begleichung ihrer Schuld durch den ungewöhnlichen Vorgang einer Forderungsabtretung an Erfüllungs Statt anbot, bei der sie das Risiko der Begleichung dieser Forderung ganz auf die Klägerin bzw. deren Schwesterfirma abschob, so mußte für sie nach Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr die Güte und Beitreib-barkeit der abzutretenden Forderung außer Zweifel stehen. Anderenfalls mußte sie die Klägerin bei ihrem Angebot auf die vorhandenen Bedenken hinweisen, was ohne Zweifel zur Folge gehabt hätte, daß eine Annahme an Erfüllungs Statt nicht zustandegekommen wäre. Es mag durchaus zutreffen, daß die Zahlungsfähigkeit der Firma B. früher zweifelsfrei gewesen ist. Die Beklagte wußte aber aus dem Schreiben des „Ausweichbüros“ der Firma B. vom 8. März 1945, 84;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 34 (NJ DDR 1951, S. 34) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 34 (NJ DDR 1951, S. 34)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründende Handlung allseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dabei ist für die weitere Durchsetzung der Politik der Partei, für den Kampf gegen Pereonenzusammenschlüsse und deren Tätigwerden gegen die Rechtsordnung der nach den Ergebnissen des Folgetreffens in Wien durch die Linie in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie auf den. vorgesehenen Fahrtrouten das befohlene Ziel des Transportes zu führen und während der Zeitdauer des Transportes umfassend zu sichern. Transporte Inhaftierter verlangen ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage er ist wer?, Aufdeckung und Beseitigung begünstigender Bedingungen; Organisierung einer wirksamen Tiefensicherung der Transitwege in enger Zusammenarbeit mit den angrenzenden Bezirksvenra.

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