Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 335 (NJ DDR 1951, S. 335); gehörigen einer Betriebsabteilung, zunächst für die Interessen der Abteilung zu sorgen, muß zurücktreten, wenn es die höheren Interessen des Gesamtbetriebes oder der Volkswirtschaft erfordern. Die Schutzbehauptung des Angeklagten, daß er die Lagerbestände als Reserve seiner Abteilung angesehen habe, konnte kaum stichhaltig sein. Schon daraus, daß es sich um bedeutende Bestände teilweise aus dem Jahre 1942 handelte, und daß sich die Materialien teilweise in einem verwahrlosten Zustande befanden, ist zu schließen, daß die Bestände den eigenen Bedarf der Abteilung bei weitem überstiegen. Hiernach ist nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis vorbehaltlich der von dem Landgericht noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen die Annahme begründet, daß der Angeklagte G. schon lange vor der Besichtigung vom 25. November 1949 verpflichtet gewesen wäre, die Materialien insbesondere die erheblichen Bestände an Kalmuck dem Hauptlager zur Verfügung zu stellen. §§ 2, 4 des Gesetzes zum Schutz des innerdeutschen Handels. Zur Verurteilung auf Grund der §§ 2 und 4 des Gesetzes zum Schutz des innerdeutschen Handels genügt Vorsatz; eine über den Vorsatz hinausgehende Absicht ist nicht erforderlich. OLG Erfurt, Urt. vom 16. November 1950 1 Kls 176/50. Aus den Gründen: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte N. im Sommer 1950 insgesamt drei gebrauchte, teils aus Schrott zusammengebaute Kraftwagen (einen Lieferwagen und zwei Personenkraftwagen) ohne Warenbegleitscheine nach den Westsektoren Großberlins verbracht und dort verkauft bzw. verkaufen lassen. Hierbei hat er für die Überführung des Lieferwagens den Angeklagten St. als Fahrer angeworben. Er hat ferner über die DHZ bei der Firma K. in S. 100 elektrische Haarschneidemaschinen eingekauft und an den Mitangeklagten V. (z. Z. flüchtig) mit dem Auftrag übergeben, sie ebenfalls ohne Warenbegleitschein nach Westberlin zu bringen und dort zu verkaufen. V. hat diesen Auftrag ausgeführt. Die Revision des Angeklagten N. rügt zunächst die rechtsirrige Anwendung des Gesetzes zum Schutz des innerdeutschen Handels auf den festgestellten Sachverhalt. Zur Erfüllung des inneren Tatbestandes der §§ 2a, 4 dieses Gesetzes sei, so führt sie im einzelnen aus, eine über den bloßen Tatvorsatz hinausgehende, auf die Schädigung des innerdeutschen Handels gerichtete Sabotageabsicht erforderlich. Eine solche Absicht habe aber der Angeklagte nicht verfolgt; seine Absicht sei vielmehr nur auf den Verkauf der Kraftwagen in Westberlin und auf die damit bezweckte Erlangung persönlicher Vorteile gerichtet gewesen. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst kann nicht, wie die Revision in ihren weiteren Ausführungen meint, aus der Präambel des Gesetzes eine für die subjektive Tatseite der §§ 2, 4 erforderliche Sabotageabsicht herausgelesen werden. Das kann auch nicht aus dem Ausdruck „Sabotageversuch“ gefolgert werden. Es genügt vielmehr, daß der Täter durch die Erlangung der von ihm in erster Linie erstrebten (beabsichtigten) persönlichen Ziele das von dem Gesetz geschützte Rechtsgut (= der ordnungsgemäße Handel als Schutz gegen den unbefugten Entzug von Wirtschaftsgütem) nebenher verletzt und daß er sich dieser Verletzung bewußt ist, d. h., daß er zumindest diese Verletzung in Kauf nimmt und im Falle ihres Eintritts billigt (bedingter Vorsatz). Es ist also nicht erforderlich, daß der Täter in der Hauptsache die Schädigung der Wirtschaft beabsichtigt; die Motive seines Verhaltens können vielmehr auch rein persönlicher Natur sein. Die Fälle der von vornherein beabsichtigten Wirtschaftsschädigung der Deutschen Demokratischen Republik, die das Gesetz in der Präambel ins Auge faßt, stellen daher nur die schwerste Ausführungsart der im Gesetz festgelegten Tatbestände dar Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte die Absicht verfolgt, aus dem illegalen Währungsunterschied zwischen der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank und der Deutschen Mark West Gewinn zu ziehen; hierbei hat er, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Sicherheit zu erkennen ist, die dadurch eingetretene Gefährdung der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen. Damit ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels erfüllt. Die Rechtsanwendung des Landgerichts ist daher insoweit nicht zu beanstanden. §§ 217, 213 StGB; Art. 33 der Verfassung. Bei Vorliegen jon mildernden Umständen ist bei einer Kindestötung die Strafe nicht aus § 217, sondern aus § 213 StGB zu entnehmen. LG Zwickau, Urt. vom 17. April 1951 (45) 14/51. Aus den Gründen: Die Angeklagte hat in rechtlicher Hinsicht gemäß § 217 StGB Kindestötung begangen, indem sie unmittelbar nach der Geburt ihr uneheliches Kind dadurch tötete, daß sie es in die Höhle legte und mit Steinen belegte. Die Angeklagte befand sich trotz der Geburt nicht in einem Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit und sie handelte vorsätzlich. Als die Angeklagte das Kind in die Höhle legte, lebte es noch' und insofern gab die Angeklagte selbst zu, daß das Kind matte Bewegungen machte. Somit 'ist der Tatbestand des § 217 StGB erfüllt. Das Gericht vertritt die Auffassung, daß bei Vorliegen von mildernden Umständen bei einer Kindestötung die Strafe nicht dem § 217 StGB, sondern dem § 213 StGB zu entnehmen ist. Der § 217 stellt diejenige Mutter unter Strafe, die ihr imeheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet und setzt bei mildernden Umständen eine Mindeststrafe von 2 Jahren Gefängnis fest. Dagegen wäre eine Mutter, die ihr eheliches Kind tötet, nach § 212 StGB zu bestrafen und bei mildernden Umständen wäre die Strafe dem § 213 StGB zu entnehmen, welcher eine Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis festlegt. Ein derartiger Vergleich zeigt, daß eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung vorgesehen ist, wenn eine Mutter ihr uneheliches oder ihr eheliches Kind tötet. Bei Vorliegen von mildernden Umständen ergibt sich hinsichtlich der Mindeststrafe eine Benachteiligung derjenigen Mutter, die ihr außereheliches Kind tötet. Im Art. 33 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ist bestimmt, daß eine außereheliche Geburt weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen darf und daß entgegenstehende Gesetze und Bestimmungen aufgehoben sind. Das Gericht hält es nicht für zutreffend, den § 217 StGB wegfallen zu lassen, sondern es ist angebracht, die Kindestötung als eine spezielle Form der Tötung gesetzlich besonders zu erfassen. Dabei darf jedoch kein Unterschied zwischen der Tötung des ehelichen oder außerehelichen Kindes erfolgen. Es muß der Regelung durch die Gesetzgebung Vorbehalten bleiben, „eine Mutter, welche ihr Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet“ mit einem besonderen Strafrahmen zu belegen. Nach der augenblicklichen Rechtslage jedoch ergibt sich unter Anwendung des Artikels 33 der Verfassung, daß die Strafe bei Tötung eines unehelichen Kindes unter Vorliegen mildernder Umstände nicht dem § 217 StGB, sondern dem § 213 StGB zu entnehmen ist. Damit reduziert sich die Mindeststrafe auf 6 Monate Gefängnis. Dieses Ergebnis und die Gleichstellung der Mutter, die ihr außereheliches Kind tötet, mit derjenigen Mutter, die ihr eheliches Kind tötet, erscheint dem Gericht auch insofern richtig, als eine Bestrafung nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob die Amgeklagte kurz vor der Geburt noch eine Ehe geschlossen hätte oder nicht. Eine weitere Problematik liegt darin, daß nach der augenblicklichen Formulierung der §§ 212, 213 und 217 335;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 335 (NJ DDR 1951, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 335 (NJ DDR 1951, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend und ständig aufzuklären und durch entsprechend gezielte politischoperative Maßnahmen ihre Realisierung rechtzeitig und wirkungsvoll zu verhindern. Es ist zu sichern, daß in Vorbereitung gerichtlicher Hauptverhandlungen seitens der Linie alles getan wird, um auf der Grundlage der Einhaltung gesetzlicher und sicherheitsmäßiger Erfordernisse die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte Inhaftierter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit . baut auf den darin vermittelten Kenntnissen auf und führt diese unter speziellem Gesichtspunkt weiter.

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