Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 333 (NJ DDR 1951, S. 333); KRG Nr. 45; § 15 EHRVO. 1. Soweit sich die Erbfolge bezüglich eines früheren Erbhofes noch nach Erbhofrecht richtet, ist auch jetzt noch' ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Der Hoferbe braucht also gegen etwa widerstrebende Erben nicht auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs zu klagen. 2. Zur Frage, ob ein Nachlaß im Sinne des Art. XII KRG Nr. 45 geregelt ist oder nicht. OLG Halle, Beschl. vom 6. September 1950 2 W 179/50. Gründe: Der am 5. Dezember 1937 verstorbene O. Sch. war Eigentümer eines Erbhofes. Das Amtsgericht hat am 18. Dezember 1947 einen Erbschein dahin ausgestellt, daß er im Wege der gesetzlichen Erbfolge von seiner Witwe zu V4 und von seinen Kindern Heinz und Helga zu je 3la beerbt worden sei. Das Vorhandensein eines Erbhofes ist weder in der vorausgegangenen Erbscheinsverhandlung noch in dem Erbschein erwähnt. Mit Eingabe des Rechtsanwalts M. vom 10. April 1948 hat der Sohn Heinz Sch. die Erteilung eines Erbhoffolgezeugnisses beantragt. Die Tochter Helga Sch., jetzt verehelichte S., hat der Erteilung des Hoffolgezeugnisses widersprochen. Durch Beschluß vom 15. August 1949 hat das Amtsgericht die Erteilung abgelehnt. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde des Heinz Sch. zurückgewiesen. Hiergegen hat Heinz Sch. weitere Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist nach § 27 FGG zulässig und in rechter Form eingelegt. Sie ist auch begründet, da der angefochtene Beschluß ebenso wie der des Amtsgerichts auf einer unrichtigen Anwendung des KRG Nr. 45 und auf Nichtbeachtung des § 12 FGG beruht. Das Landgericht ist der Ansicht, daß die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach § 15 EHRVO schlechthin ausgeschlossen sei, weil das Erbhofgesetz aufgehoben sei. Das trifft nicht zu. Wenn das KRG Nr. 45 das Erbhofgesetz und die dazu ergangenen Verordnungen aufgehoben hat, so bedeutet das, daß in Zukunft eine Hoffolge nach den Bestimmungen des Erbhofgesetzes nicht mehr stattfindet. Im Art. XII des Gesetzes ist weiter bestimmt, daß auch auf Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten sind, das Erbhofgesetz nicht mehr anzuwenden ist, falls die Erbfolge beim Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes noch nicht geregelt war, daß also auch in diesen Fällen sich die Erbfolge nach den allgemeinen Vorschriften des BGB bestimmt. Dagegen besagt das Gesetz nicht, daß auch auf solche Erbfälle, die bei Inkrafttreten des Gesetzes geregelt waren, bei denen also eine wirksame Hoffolge nach den Bestimmungen der Erbhofgesetzgebung eingetreten war, das Erbhofgesetz keine Anwendung mehr findet. Es liegt vielmehr auf der Hand, daß insoweit Bestimmungen des Erbhofgesetzes noch in weitem Umfange angewendet werden müssen. So kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Bestimmungen der §§ 30, 31, 34 EHG zu Gunsten der weichenden Erben noch anzuwenden sind. Das Gleiche gilt aber auch bezüglich des § 15 der Erbhofrechtsverordnung. Es besteht ein dringendes praktisches Bedürfnis dafür, daß in allen Fällen, in denen eine wirksame Hoffolge stattgefunden hat, eine Umschreibung des Erbhofes im Grundbuch aber noch nicht erfolgt ist, dem Hoferben ein Hoffolgezeugnis ausgestellt wird, auf Grund dessen er die Umschreibung im Grundbuch erreichen kann, ohne erst gegen etwa widerstrebende Erben auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuches klagen zu müssen. Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für grundsätzlich zulässig erklärt. Ob im vorliegenden Falle die Erteilung des Zeugnisses zulässig ist, hängt demnach lediglich davon ab, ob die Hoffolge nach den Bestimmungen des Erbhofgesetzes wirksam eingetreten ist; das würde dann nicht der Fall sein, wenn die Erbfolge zur Zeit des Inkrafttretens des KRG Nr. 45 noch nicht geregelt war. Die Frage aber, ob die Hoffolge eingetreten ist oder nicht, hat das LG nicht geprüft. Seine Entscheidung beruht daher auf einer Gesetzesverletzung. Zu prüfen blieb, ob sich die Entscheidung nicht trotzdem aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 27 FGG; § 583 ZPO). Das kann jedoch zur Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Allerdings kann zur Zeit das Hoffolgezeugnis schon deshalb noch nicht erteilt werden, weil es an der erforderlichen Erbscheinsverhandlung fehlt (§ 15 Abs. 3 EHRVO). In der Erbscheinsver-handlung vom 12. Januar 1946 ist von dem Erbhof und der Hof folge überhaupt nicht die Rede; sie bedarf daher der Ergänzung. Das Fehlen einer Erbscheinsverhandlung rechtfertigt aber nicht ohne weiteres die Zurückweisung des Antrages, vielmehr wäre es Sache schon des Amtsgerichts gewesen, dem Antragsteller die Nachbringung einer solchen durch Zwischenverfügung aufzugeben. Das Amtsgericht hat ferner die Bestimmung des § 12 FGG nicht genügend beachtet. Es nimmt ohne weiteres an, daß der Erbfall noch nicht geregelt sei, weil der Beschwerdeführer den Hof noch nicht in Besitz genommen habe. Er sei zur Zeit des Erbfalles noch minderjährig gewesen und seine Mutter habe den Hof nicht für ihn, sondern für beide Kinder in Besitz genommen. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage diese Annahme beruht. Wenn der Hof Erbhof war, so ist im Jahre 1937 die Hoffolge nach dem Erbhofgesetz eingetreten, und es ist schwerlich anzunehmen, daß die Mutter den Hof dann nicht für denjenigen in Besitz und Verwaltung genommen haben sollte, der tatsächlich Anerbe war. Wenn das Amtsgericht hieran Zweifel hatte, so hätte es in dieser Richtung Ermittlungen anstellen müssen. Ferner aber ist der Beschwerdeführer seit 1941 volljährig und das Amtsgericht hätte deshalb, wenn es Zweifel an den Besitzverhältnissen hatte, mindestens Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob der Beschwerdeführer selbst nicht nach Erreichung der Volljährigkeit den Hof in Besitz genommen hat. Da hiernach schon das Amtsgericht unrichtig verfahren hat, erschien es angemessen, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Amtsgericht wird demnach auf eine Ergänzung der Erbscheinsverhandlung hinwirken und die etwa noch sonst erforderlichen Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob die Erbfolge als geregelt angesehen werden kann oder nicht.“ (Mitgeteilt von Anwaltsverwalter Dr. S c h r o d t, Salzwedel) Anmerkung: Der Entscheidung des Gerichts kann nicht zugestimmt werden. Das Erbhoffolgezeugnis wurde geregelt durch § 15 der Erbhofrechtsverordnung, der folgenden Wortlaut hatte: „(1) Gehört zu einem Nachlaß ein Erbhof, so ist in dem Erbschein auch der Anerbe als solcher aufzuführen. (2) Der Anerbe kann auch beantragen, daß ihm das Nachlaßgericht einen Erbschein ausstellt, in dem lediglich seine Folge in den Erbhof bescheinigt wird.“ Das Wort „auch“ in Abs. 2 läßt keinen Zweifel, daß für die Erteilung des Erbhoffolgezeugnisses die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sein müssen. Es muß also ein Erbhof zum Nachlaß gehören. Ob dies der Fall ist, kann nur nach der Rechtslage in dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem das Zeugnis ausgestellt werden soll. Da durch KRG Nr. 45 die gesamte Erbhofgesetzgebung aufgehoben wurde, kann seitdem kein landwirtschaftliches Grundstück mehr die Erbhof eigen-schaft besitzen. Es ist also auch nicht mehr möglich, daß ein Erbhoffolgezeugnis ausgestellt wird, welches notwendigerweise eine solche Feststellung zum Inhalt haben müßte. Das Gegenteil kann auch nicht aus Art. XII des KRG Nr. 45 geschlossen werden. Es ist zwar richtig, daß für Erbfälle', die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind und als bis zu diesem Zeitpunkt geregelt angesehen werden, die Erbfolge noch nach den Bestimmungen des Erbhofrechts erfolgt. Dem steht aber nicht entgegen, daß auch diese Höfe mit dem Inkrafttreten des KRG Nr. 45 die Erbhofeigenschaft verloren haben. Das wird in der Entscheidung übersehen. 333;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 333 (NJ DDR 1951, S. 333) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 333 (NJ DDR 1951, S. 333)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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