Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 330

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 330 (NJ DDR 1951, S. 330); metall aufzukaufen, um sie in die Berliner Westsektoren zu verschieben. Durch Urteil des Schöffengerichts vom 17. Februar 1950 sind die Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Wirtschaftsverbrechens zu je 12 Monaten Gefängnis und je 5000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Die Gründe dieses Urteils stellen folgendes fest: Beide Angeklagten erschienen am 12. Januar 1950 bei dem Rohproduktenhändler H. in F. und erklärten, sie kämen im Aufträge einer Berliner Firma, die gegen Barzahlung Buntmetalle aufkaufe. H. erwiderte, daß er in der Lage sei, 5 t Buntmetalle zu liefern, aber nur gegen Freigabeschein. Der Angeklagte M. gab daraufhin der ebenfalls anwesenden Ehefrau H. zu verstehen, daß durch einen Freiverkauf mehr herausspringen würde und machte dabei die Fingerbewegung des Geldzählens. Als die Ehefrau erwiderte, daß sie nicht daran dächte, ihre Existenz aufs Spiel zu setzen, entfernten sich die Angeklagten mit den Worten, daß sie versuchen wollten, einen Freigabeschein zu erwirken. Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts kam das Schöffengericht zu dem Ergebnis, daß die Angeklagten sich eines versuchten gemeinschaftlichen Wirtschaftsverbrechens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Wirtschaftsstrafverordnung (WStVO) schuldig gemacht hätten. Auf die Berufung der Angeklagten hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts in T. durch Urteil vom 16. Mai 1950 das angefochtene Urteil des Schöffengerichts aufgehoben und die Angeklagten auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landgericht u. a. aus, daß die Handlungen der Angeklagten noch keine Versuchshandlung darstellten, da es zu keinem Angebot eines Schwarzgeschäftes gekommen sei. Es könne nur eine Vorbereitungshandlung angenommen werden, die aber nicht strafbar sei. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation nur des Urteils des Landgerichts in T. beantragt Der Kassationsantrag ist begründet. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1950 2 Zst 66/50 (NJ 1951 S. 130 ff.) bei der Frage der Abgrenzung von Versuch und Vollendung eines Wirtschaftsdelikts zum Ausdruck gebracht, daß unter Berücksichtigung der mit der Wirtschaftsstrafverordnung verfolgten Zwecke der Sicherung der Durchführung der Wirtschaftsplanung und der Versorgung der Bevölkerung die Vollendung eines derartigen Delikts schon dann angenommen werden muß, wenn die Handlung des Täters den Erfolg hat, daß die Gegenstände dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf entzogen sind, ohne daß es darauf ankommt, ob sie bereits dorthin gelangt sind, wo sie der Täter hinschaffen wollte. Auch für die Frage der Abgrenzung des Versuchs zur straflosen Vorbereitungshandlungmüssen diese Gesichtspunkte entscheidend ins Gewicht fallen. Die Sicherung des durch das Gesetz geschützten Rechtsgutes erfordert, daß von seiner Strafandrohung alle Handlungen erfaßt werden, die bei einer lebensgemäßen Erfassung des Vorganges als Beginn eines Angriffs auf dieses Rechtsgut und damit als Versuch der Straftat anzusehen sind. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß bei den vielgestaltigen Möglichkeiten des Wirtschaftslebens nur das Verhalten als straflose Vorbereitungshandlung angesehen werden kann, welches noch nicht als notwendiger Bestandteil der Tatbestandshandlung erscheint. Bei dieser Betrachtungsweise kann nun kein Zweifel darüber bestehen, daß ein Kaufangebot ohne die rechtliche Befugnis dazu schon der erste Schritt zum Beiseiteschaffen ist. Ohne ein solches Angebot bestände keine Möglichkeit, in den Fällen, in denen das Wirtschaftsdelikt durch Kauf des Buntmetalls begangen wird, den Tatbestand des Verbrechens zu verwirklichen. Vielmehr ist das Kaufangebot der erste Schritt, also der Versuch, in den Besitz des Buntmetalls entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu kommen. Deshalb kann es nicht als straflose Vorbereitungshandlung angesehen werden. Wenn das Landgericht die Auffassung vertritt, daß Versuch erst dann vorliege, wenn die Angeklagten mit dem tatsächlich Verfügungsberechtigten Menge, Preis und Lieferzeit vereinbart hätten, so ist dies nach dem oben Gesagten irrig. Dies wäre erst der zweite Schritt innerhalb der Versuchshandlung, während der erste immer der sein wird, daß der Käufer den Verkäufer zunächst allgemein dazu bewegen will, einen Verkauf zu tätigen. Die Einzelheiten dieses Kaufs werden dann erst in zweiter Linie besprochen. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Falle, falls die Feststellungen des Schöffengerichts ihre Bestätigung finden, die Angeklagten, und zwar beide nach einem gemeinsamen Plan, nicht nur ein allgemeines Kaufangebot gemacht, sondern auch ausdrücklich oder sinngemäß zum Ausdruck gebracht haben, daß sie höhere, als zugelassene Preise zu zahlen bereit seien. An dem Versuchscharakter der Handlungen der Angeklagten kann es auch nichts ändern, daß sie das Angebot zum Teil nicht dem Ehemann H., sondern dessen Ehefrau gemacht haben. Das ganze Verhalten kann nur dahin verstanden werden, daß die Angeklagten entweder mit beiden Eheleuten gleichmäßig verhandeln wollten, oder aber ihr Angebot an die Ehefrau machten, damit diese es bei der Rückkehr des Ehemannes diesem weitergab und unterstützte. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950; §§ 1, 14, 31 Berliner VO über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 13. Oktober 1950 (VOB1. 1950 I S. 315); § 1356 BGB. Die Bestimmung des § 1356 BGB widerspricht dem Grundsatz der Gleichberechtigung und ist nicht mehr anwendbar. Die Tätigkeit der Frau Im Haushalt ist im Prinzip der beruflichen Tätigkeit des Mannes gleichzusetzen. Ersparnisse, die während der Ehe gemacht worden sind, stehen bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich beiden Ehegatten zu. KG, Beschl. vom 30. März 1951 2 U 56/51. Aus den Gründen: Die Parteien waren von 1921 bis 1947 miteinander verheiratet. Sie bewohnen eine Parzelle, über die der Kläger im Jahre 1930 unter Zahlung des Kaufpreises von 1 729,20 RM einen privatschriftlichen Vertrag abgeschlossen hat, dem 1933 der notarielle Kaufvertrag und 1934 die Auflassung folgte. Im Jahre 1938 sind beide Ehegatten als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen worden. Der Kläger behauptet, das Grundstück sei allein von seinen Ersparnissen angeschafft und ausgebaut worden. Neben der Kriegsbeschädigtenabfindung in Höhe von 523,40 RM sei er auch durch seine berufliche Tätigkeit in der Lage gewesen, Ersparnisse zu machen. Das Miteigentum sei der Beklagten nur schenkweise eingeräumt worden. Er widerrufe die Schenkung jetzt aber wegen groben Undanks, da er von der Beklagten bei der Polizei wiederholt angezeigt und in einem Falle bereits verurteilt worden sei. Die Beklagte habe ihm auch anonyme Schmähbriefe geschrieben und bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Sohn dessen Partei ergriffen. Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, sie sei auch während der Ehe lange Zeit hindurch berufstätig gewesen und habe durch ihre Tätigkeit die für das Grundstück verwendeten Ersparnisse erst ermöglicht. Nach Zeugenvernehmung hat das Landgericht die auf Auflassung und Erteilung der Eintragungsbewilligung sowie auf Herausgabe der Parzelle gerichtete Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis für die behauptete Schenkung nicht geführt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der gleichzeitig einstweilige Kostenbefreiung für die Berufungsinstanz nachgesucht wird. Dem Antrag auf Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung konnte nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Selbst wenn unterstellt würde, daß das während der Ehe gekaufte Grundstück allein mit Mitteln des Klägers bezahlt worden ist, kann der Kläger seinen Anspruch 330;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung aktiver Maßnahmen geeignet sind; feiridliche Zentren und Objekte, operativ interessante Personen. Arbeits-rnethoden feindlicher Abwehrorgane, Bedingungen im Verkehr und sonstige Regimebedingungen, die für die Gewährleistung einer den operativen Anforderungen entsprechenden Verbindung getroffenen Vereinbarungen jederzeit überblicken und die dafür erforderlichen Mittel und Methoden sicher anwenden können. Besondere Aufmerksamkeit ist der ständigen Qualifizierung der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur wirkungsvollen Aufspürung und Bekämpfung der Feindtätigkeit, ihrer Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Es darf jedoch bei Einschätzungen über die Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden.

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