Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 33

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 33 (NJ DDR 1951, S. 33); Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Er rügt, daß das Gericht zu Unrecht § 153 Abs. 3 StPO angewandt habe. Der Antrag ist begründet. Gemäß § 153 Abs. 3 StPO letzter Halbsatz ist der Einstellungsbeschluß unanfechtbar. Er bewirkt nach herrschender Auffassung den Verbrauch der Strafklage und erlangt demnach materielle Rechtskraft. Es handelt sich bei ihm auch um eine Entscheidung, die in einer Strafsache ergangen ist, so daß gemäß § 12 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 (GBl. S. 111) die Möglichkeit gegeben ist, ihn im Wege der Kassation aufzuheben. Die Aufhebung dieses Beschlusses entsprechend dem Anträge des Generalstaatsanwalts war aber auch erforderlich, da er auf einer Verletzung des § 153 Abs. 3 StPO beruht. Ein Einstellungsbeschluß nach § 153 Abs. 3 StPO setzt eine Prüfung voraus, ob bei einem Vergehen die Schuld des Täters gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind. Er verlangt also eine sachliche Prüfung. Ein solcher Beschluß kann daher immer nur dann erlassen werden, wenn nach dem vorliegenden Akteninhalt ein Sachverhalt soweit geklärt ist, daß er tatsächliche und rechtliche Feststellungen im Sinne der genannten Voraussetzungen überhaupt möglich macht. Im vorliegenden Falle bestand die Möglichkeit einer solchen Feststellung nicht, da das der Anklage zugrundeliegende Ermittlungsergebnis den Angaben der An-geschudigten S. in ihrem Schriftsatz, den sie auf die Anklage dem Gericht einreichte, grundsätzlich widerspricht Aus all diesen Erwägungen heraus war im vorliegenden Fall eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 3 StPO vor Klärung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung nicht möglich. Der ange-fochtene Beschluß war daher aufzuheben. §§ 1 und 5 der Verordnung des Landes Brandenburg über öffentliche Jugendhilfe vom 29. Juli 1946; § 21 des Preuß. Ausführungsgesetzes zum Jugendwohlfahrtsgesetz; §§ 2 und 3 RJGG; § 272 Abs. 5 StPO. In Brandenburg ist an die Stelle der Fürsorgeerziehung die öffentliche Jugendhilfe getreten. Der Jugendrichter muß in der Urteilsbegründung nicht nur die Strafbarkeitseinsicht des Jugendlichen feststellen, sondern auch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. OG, Urt. vom 31. Oktober 1950 3 Zst 63/50. Das Jugendgericht beim Amtsgericht P. hatte die jugendlichen Angeklagten wegen mehrerer Diebstähle und Arbeitsverweigerung verurteilt. Dabei hatte es festgestellt, die Angeklagten hätten die ihrem Alter entsprechende geistige und sittliche Reife gehabt und wären sich der Strafbarkeit ihrer Handlungen voll bewußt gewesen. Es ordnete aber lediglich öffentliche Jugendhilfe an. Aus den Gründen: Das Jugendgericht hat festgestellt, daß sich die Angeklagten des Diebstahls schuldig gemacht und gegen den Kontrollratsbefehl Nr. 3 verstoßen haben. Nach § 2 Abs. 1 RJGG in der Fassung vom 6. November 1943 wird die Straftat eines Jugendlichen mit Strafe oder Zuchtmitteln geahndet. Gemäß Abs. 2 dieser gesetzlichen Bestimmung können statt dessen auch Erziehungsmaßnahmen angeordnet werden. Nach dem Sinn des Gesetzes sind solche Maßnahmen dann anzuwenden, wenn der Straffall besonders milde zu beurteilen ist. Ein Jugendlicher ist nach § 3 RJGG dann strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. In dem angefochtenen Urteil heißt es, daß die Angeklagten sich der Strafbarkeit ihrer Handlungen voll bewußt waren und auch die ihrem Alter entsprechende geistige und sittliche Reife besaßen. Damit ist zwar möglicherweise gemeint, aber nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Jugendlichen zur Zeit der Tat sittlich und geistig so weit entwickelt waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gericht hat weiter nicht dargelegt, warum es den vorliegenden Fall so milde beurteilt, daß es von der Auferlegung einer Strafe oder Zuchtmitteln absieht und lediglich die Heimerziehung anordnet. Nach beiden Richtungen muß sich das Jugendgericht aussprechen, um der Vorschrift des § 267 Abs. 5 StPO gerecht zu werden. Wegen dieser verfahrensrechtlichen Verletzung mußte das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden. Darüber hinaus hat das Jugendgericht die Branden-burgische Verordnung über öffentliche Jugendhilfe vom 29. Juli 1946 falsch zur Anwendung gebracht. Nach § 1 dieser Verordnung hat die öffentliche Jugendhilfe die Aufgaben der bisherigen Fürsorgeerziehung übernommen. § 21 des Preuß. Ausführungsgesetzes vom 29. März 1924 (Preuß. GesS. S. 1?2) zum Jugendwohlfahrtsgesetz vom 9. Juli 1922 (RGBl. I S. 633) i. d. F. der VO vom 4. November 1932 (RGBl. I S. 522), der nach § 5 der genannten Verordnung des Landes Brandenburg sinngemäß mit übernommen worden ist, bestimmt, daß für die Entscheidung über die Aufhebung der Fürsorgeerziehung die Fürsorgeerziehungsbehörde hier also die öffentliche Jugendhüfe (Jugendamt) zuständig ist. Die Aufgabe des Jugendgerichts kann sich nur darauf erstrecken, die Heimerziehung anzuordnen, es darf weder eine bestimmte, noch nach oben oder unten begrenzte Dauer dieser Maßnahme festsetzen. Die Entscheidung über vorzeitige Befreiung der Jugendlichen von der Jugendhilfe vor Eintritt der Volljährigkeit obliegt ausschließlich den Jugenderziehungsbehörden, die allein ja in der Lage sind, die ständige Kontrolle über die Entwicklung, Besserung und charakterliche Festigung der in Jugendheimen und Jugendwerkhöfen eingewiesenen Jugendlichen auszuüben. Das Amtsgericht Vormundschaftsgericht ist lediglich auf Beschwerde gegen die Entscheidung der Jugenderziehungsbehörde zuständig. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 242 BGB. Bei der Übernahme einer Rentenverpflichtung als Entgelt für empfangene Leistungen kann von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nur gesprochen werden, wenn die Zahlung der Rente die Existenz des Verpflichteten gefährdet. OLG Halle, Urt. vom 18. August 1950 1 U 31/50 . Der verstorbene Ehemann der Klägerin betrieb ein Speditionsgeschäft in D. Durch Vertrag vom 23. Februar 1935 wurde der Beklagte unter Begründung einer offenen Handelsgesellschaft in das Geschäft aufgenommen. Es wurde des weiteren vereinbart, daß der Beklagte berechtigt sein sollte, ab 1. Juli 1937 das Geschäft allein zu übernehmen. Im Falle der Übernahme verpflichtete er sich, an die Klägerin und ihren Ehemann eine lebenslängliche Rente von 250, RM monatlich an den Letztlebenden von beiden unverkürzt zu zahlen. Der Beklagte hat das Geschäft im Jahre 1941 übernommen. Seit dem 1. Januar 1948 hat er die Zahlung der Rente eingestellt. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 30. Juni 1949 rückständigen Rente, jedoch nur in Höhe von 150, DM monatlich als Teilbetrag der geschuldeten Rente, im ganzen also für 18 Monate den Betrag von 2700, DM. Das Landgericht hat nach dem Klageanträge erkannt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Gründe: Der Beklagte ist der Ansicht, daß seine Verpflichtung zur Fortzahlung der Rente fortfallen müsse, weil das Grundstück, in dem er das Geschäft betrieb, und das ihm auf Grund des gleichzeitig abgeschlossenen Erbvertrages später als Vermächtnis zufallen soll, durch Bombenschaden entwertet sei und weil die Einnahmen aus dem Speditionsgeschäft infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse auf etwa ein Fünftel der früheren Erträgnisse zurückgegangen seien. 33;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 33 (NJ DDR 1951, S. 33) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 33 (NJ DDR 1951, S. 33)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Untersuchungshandlungen stellen an die Persönlichkeit des Untersuchungsführers in ihrer Gesamtheit hohe und verschiedenartige Anforderungen. Wie an anderer Stelle dieses Abschnittes bereits ausgeführt, sind für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Linie Untersuchung und im Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die kriminellen Menschenhändlerbanden, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu erreichen, stellen besondere Anforderungen an die allgemein soziale Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen.

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