Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 326 (NJ DDR 1951, S. 326); der das mit der Kassation angegriffene Urteil des Landgerichts beruht. Es war daher, dem Kassationsantrage folgend, aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges erfolgt, hatte der Senat unter entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Die gleiche Gesetzesverletzung liegt dem Urteil des Amtsgerichts zu Grunde. Der Umstand, auf den das Amtsgericht seine Entscheidung gegründet hat, daß nämlich das Eigentum des Klägers an der Streitsache im vorangegangenen Prozeß rechtskräftig festgestellt war, entband das Gericht nicht von der Pflicht, zunächst einmal die Prozeßvoraussetzungen neu zu überprüfen. Das Begehren des Klägers auf Zahlung von Nutzungsentschädigung stellt sich aber seinem materiellen Inhalt nach als ein gegen eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt gerichteter Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des § 1 der VO vom 25. Oktober 1946, dessen Geltendmachung im ordentlichen Rechtswege unzulässig ist, dar. Es war daher auch das Urteil des Amtsgerichts unter gleichzeitiger eigener Sachentscheidung durch den Senat und mit der Kostenfolge aus den entsprechend anwendbaren §§ 91, 97 ZPO aufzuheben. Strafrecht Art. Ill A III der KontrR-Direktive Nr. 38; Art. 6 der Verfassung; § 3 RJGG. 1. Bei neufaschistischer Betätigung (Art. Ill A III der KontrR-Direktive Nr. 38) ist eine Einstufung als Minderbelasteter nicht möglich. 2. Bei Jugendlichen, die wegen neufaschistischer Be- tätigung angeklagt sind, ist die strafrechtliche Verantwortung im Sinne des § 3 RJGG zu prüfen. Dagegen sind die Strafen der KontrR-Direktive Nr. 38 zu entnehmen. 3. Bei Tateinheit neufaschistischer Betätigung mit einer anderen Straftat ist nur auf eine Strafe zu erkennen. OG, Urt. vom 20. April 1951 1 a Zst 17/51. Aus den Gründen: Der am 25. Juli 1933 geborene, also zur Zeit der Tat 17jährige Angeklagte Sch. und der zwei Jahre ältere Angeklagte W. hatten in der Zeit vom 14. bis 23. Mai 1950 in der Redaktion des „Telegraf“ in Berlin-Halensee etwa 3000 Flugblätter hetzerischen Inhalts erhalten, welche sie in Kenntnis ihres Inhalts in Potsdam insbesondere durch nächtliches Ankleben an Häusern und Verstreuen auf der Straße verteilten. Der Angeklagte Sch. war von einem westlichen Agenten, einem gewissen Schlott-Koschote an eine sich als „Kampfgruppe gegen die Unmenschlichkeit“ bezeichnende Agentenzentrale gewiesen worden; er hatte dann seinerseits den Angeklagten W. zur Mitwirkung an der Verteilung gewonnen. Die Flugblätter richteten sich im wesentlichen gegen das damals bevorstehende Pfingsttreffen der FDJ und enthielten unter anderem auch die Behauptung, die Sowjetunion hielte 500 000 deutsche Kriegsgefangene zurück. Für die Verbreitung der Hetzschriften hatte Sch. 15 Westmark, W., der nur einmal beim Abholen des Materials in Halensee zugegen war, 5 Westmark erhalten. Auf Grund dieses Sachverhalts kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß die Angeklagten sich nach Art. Ill A III KontrR-Direktive Nr. 38 schuldig gemacht haben. Sie kämen jedoch im Sinne des Art. IV Abs. 2 Ziff. 1 als Minderbelastete in Betracht, da sie nach dem 1. Januar 1919 geboren seien. Diese Bestimmung hat sie ohne besondere Begründung auf Sch. angewandt. Zur Begründung dafür, daß dagegen der Angeklagte W. nicht in diesem Sinne als Minderbelasteter, sondern als Belasteter eingestuft worden ist, wird angeführt, daß W. gegenüber Sch. einen gesetzteren und überlegeneren Eindruck gemacht und aus unberechtigter Abneigung gegen die FDJ gehandelt habe, weshalb sein Verhalten als verwerflich gelten müsse. Gegen den Angeklagten Sch. wurden die nach Art. X KontrR-Direktive Nr. 38 vorgesehenen Sühnemaßnahmen nicht verhängt, sondern nur ausgesprochen, daß er als Jugendlicher im Sinne des Reichsjugendgerichtsgesetzes der öffentlichen Jugendhilfe überwiesen werde; nach den Urteilsgründen hat diese die Dauer der Überwachungszeit festzustellen; durch die Überweisung zur öffentlichen Jugendhilfe werde der Angeklagte einer Bewährungszeit nach Art. X unterworfen. . Die Anwendung des Art. IV Abs. 2 Ziff. 1 ist völlig verfehlt, ganz abgesehen davon, daß der Sinn dieser Vorschrift nur sein kann, die zur Zeit des Nationalsozialismus verhältnismäßig Jugendlichen bei Taten in dieser Zeit zu begünstigen, nicht aber ihnen für alle künftigen neufaschistischen Taten die Möglichkeit der Einräumung einer Bewährungsfrist zu eröffnen. Darüber hinaus ist aber eine Einstufung in die Gruppe der Minderbelasteten bei jetziger neufaschistischer Betätigung nicht möglich. Wenn auch die Bestimmung über neufaschistischen Aktivismus in Art. III KontrR-Direktive Nr. 38 in die allgemeinen Bestimmungen über Aktivismus eingefügt ist, kann der grundsätzliche Unterschied zwischen faschistischer und verwandter Betätigung in der Zeit bis zum 8. Mai 1945 und solcher nach diesem Zeitpunkt nicht verkannt werden. Eine jetzige Propaganda für den Nationalsozialismus oder Miltarismus oder Erfindung und Verbreitung tendenziöser friedensstörender Gerüchte unterscheidet sich grundsätzlich von jedem nazistischen Aktivismus einer Zeit, die durch Bestand der Gewaltherrschaft jener brutalsten, dem deutschen Faschismus eigenen Art gekennzeichnet ist. Der 8. Mai 1945 bedeutet nicht nur die bedingungslose militärische Kapitulation Hitlerdeutschlands, er ist vielmehr der Tag des vollendeten Zusammenbruchs der faschistischen Gewaltherrschaft. Die Kapitulation hat den nationalsozialistischen Terror und die faschistische Massenbeeinflussung vernichtet. Die Situation war weggefallen, die der Gesetzgeber in Art. IV der Direktive voraussetzt und für die er in der Formulierung der Fälle der Minderbelasteten eine gewisse Vorsorge getroffen hat. Es sei hier insbesondere auf Abs. 1 Ziff. 2 verwiesen, wonach unter Umständen „Mitläufer“ minderbelastet sind; Mitläufer sind aber Personen, die in der Zeit vor dem 8. Mai 1945 eine bestimmte nazistische oder militärische Stellung eingenommen haben. Dann sei auf die Fassung des Abs. 2 Ziff. 2 verwiesen, die ein „Abwenden vom Nationalsozialismus“ als Grund der Minderbelastung bezeichnet. Auch die Formulierung des Abs. 1 Ziff. 1 spricht in starkem Maße dafür, daß hier lediglich frühere nationalsozialistische oder ihr gleichgestellte Betätigung ins Auge gefaßt ist. Es ist aber auch nicht zuletzt beachtlich, daß die Vorschrift des Art. IV auch erreichen soll, daß der unter dem Naziregime schuldig Gewordene,wenn er nicht mehr dem verbrecherischen faschistischen Terror, auch nicht mehr der verderblichen Hitlerideologie und ihrer Ausstrahlung durch Massenpropaganda und Massenagitation im täglichen Leben ausgesetzt ist, unter gewissen Umständen die Möglichkeit erhalten soll, durch Bewährung in Erfüllung der Pflichten eines Bürgers eines friedlichen demokratischen deutschen Staates unter Beweis zu stellen, daß er eben nicht mehr als Belasteter angesehen zu werden braucht. Diese Erwägung bekräftigt, daß, wer in der Zeit nach dem Zusammenbruch des Naziregimes in der die Naziideologie nicht mehr aktiv wirkt, sich dagegen die Möglichkeit und Pflicht zur Förderung des Friedens des deutschen Volkes und der Welt bietet gerade den neuen Pflichten zuwiderhandelt, den Frieden gefährdet, und daher nicht Minderbelasteter sein kann. Die hier festgehaltene Auffassung wird in gewisser Weise auch dadurch bekräftigt, daß nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Erlaß von Sühnemaßnahmen auf die Gewährung staatsbürgerlicher Rechte für ehemalige Mitglieder und Anhänger der Nazipartei und Offiziere der faschistischen Wehrmacht vom 11. November 1949 (GBl. S. 59) von den Vergünstigungen des Gesetzes alle Personen ausgenommen sind, die wegen einer nach dem 8. Mai 1945 begangenen Tat nach Art. Ill A III der Direktive Nr. 38 verurteilt worden sind; desgleichen sind solche Täter nach § 4 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom gleichen Tage (GBl. S. 60) von den Vergünstigungen dieses letzteren Gesetzes ausgeschlossen. Es mag noch die Erwägung überprüft werden, daß nach dem 8. Mai 1945 alte militaristische und faschistische Propaganda durch eine gewisse Zeit und in einem gewissen Maße Auswirkung gehabt haben könnten. Wenn man nun selbst einer solchen Erwägung Berücksichtigung widerfahren läßt, und unter besonderen Umständen als Begründung für eine Einstufung von Neufaschisten als Minderbelastete gelten lassen wollte, so 886;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 326 (NJ DDR 1951, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 326 (NJ DDR 1951, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungen gewissenhaft untersuchen, welche, wesentlichen Handlungen, Vorkommnisse und Erseheinungen - natürlich unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Erkenntnisse absehbaren Entwicklungen - auf den jeweiligen Transitstrecken auftreten können.

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