Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 320 (NJ DDR 1951, S. 320); Aus der Praxis für die Praxis Unterlialtsanspruch des niclitehelichen Kindes nach § 17 des Gesetzes vom 27. September 1950 I Nach Art. 33 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik darf die nichteheliche Geburt dem Kinde nicht zum Nachteil gereichen. Damit ist die Gleichstellung des nichtehelich geborenen Kindes gegenüber dem ehelichen Kinde erfolgt und § 1718 BGB insoweit nicht mehr anzuwenden, als dem Kind nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ein Unterhaltsanspruch zusteht und dieser nach der Lebensstellung der Mutter zu gewähren ist. Im § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 wird deshalb in Realisierung der Gleichberechtigung bestimmt, daß der Unterhalt, den die Mutter für das nichteheliche Kind zu beanspruchen hat, sich nach der wirtschaftlichen Lage beider Elternteile richten soll. Es entsteht nunmehr die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Unterhaltsanspruch' des nicht ehelichen Kindes gegenüber seinem Erzeuger nach der wirtschaftlichen Lage beider Eltern geltend gemacht werden kann, also ob a) mit dem Inkrafttreten der Verfassung am 7. Oktober 1949 unter Anwendung des Art. 33 oder b) mit der Verkündung des Gesetzes vom 27. September 1950 bzw. 1. Oktober 1950 Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder c) mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts. Das Landgericht Leipzig als Berufungsgericht hat der Anschlußberufung des Klägers, die eine Erhöhung des Unterhaltssatzes erstrebt, insoweit stattgegeben, daß die Anwendung und Geltendmachung der Unterhaltsansprüche auf Grund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. September 1950 seit der Verkündung dieses Gesetzes anerkannt wird. (Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Mai 1951 3 S 125/i5D ). Die 53. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig hat entgegen diesem Standpunkt in einer gleichgelagerten Sache entschieden, daß der erhöhte Unterhaltsanspruch in Anwendung der Vorschrift des § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. September 1950 erst von dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung des Beklagten gefordert werden könne. In den Entscheidungsgründen wird hierzu ausgeführt: „Nachdem durch Art. 33 der Verfassung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter-und Kinderschutz und die Rechte der Frau die Gleichstellung des ehelichen Kindes und nichteheldchen erfolgt ist, sind auch ihre Unterhaltsansprüche gleich zu behandeln. Das außereheliche Kind kann vom Vater Unterhalt nach dessen wirtschaftlicher Lage fordern. Unbestritten hat die Klägerin behauptet, der Beklagte verdiene als Maurer 75, DM netto wöchentlich und habe nur für seine Ehefrau zu sorgen. Danach ist der geforderte Unterhaltssatz von 120, DM vierteljährlich unter Anwendung des üblichen Verteilungsschlüssels gerechtfertigt. Allerdings kann die Erhöhung der Rente nicht bereits ab 6. Oktober 1949 zugesprochen werden, weil dem die Vorschrift des § 1613 BGB entgegensteht. Eine Inverzugsetzung des Beklagten hßt die Klägerin nicht behauptet. Deshalb kann sie erst seit Rechtshängigkeit den erhöhten Anspruch fordern. Deshalb ist zu erkennen, wie geschehen.“ Dieser Entscheidung kann keineswegs beigetreten werden, denn der Vater des nichtehelichen Kindes ist gemäß § 1708 BGB verpflichtet, dem Kind seit der Geburt Unterhalt zu zahlen. Es bedarf zur Geltendmachung dieses Anspruchs und damit zur Erfüllung der Verpflichtung des Beklagten keineswegs einer Inverzugsetzung, so daß auch § 1613 BGB für die Unter- haltsansprüche der nichtehelich geborenen Kinder keine Anwendung Anden kann und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Ansprüche handelt, die aus. der Nichterfüllung dieser Verpflichtung in der Vergangenheit entstanden sind. Eine Anwendung des § 1613 BGB würde bedeuten, daß die Erzeuger nichtehelich geborener Kinder nur dann zur Unterhaltszahlung verpflichtet wären, wenn sie zur Erfüllung dieser Verpflichtung in Anspruch genommen werden. Die Verpflichtung des Vaters beginnt mit der Geburt. Es ist lediglich die Begrenzung bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes in Wegfall gekommen. Aus diesem Grunde kann auch jederzeit Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht werden, sofern er nicht nach § 197 BGB verjährt ist. Nach Art. 33 der Verfassung ist die Gleichstellung der nichtehelichen Kinder vollzogen worden. Sie haben damit die gleichen Unterhaltsansprüche wie ehelich geborene. M. E. ist deshalb bereits ab 7. Oktober 1949 ein Unterhaltsanspruch auf Gewährung eines Unterhalts auf Grund der wirtschaftlichen Lage beider Eltern gerechtfertigt. Diese Ansicht könnte allerdings streitig sein, weil erst in dem Gesetz vom 27. September 1950 diese Ansprüche konkretisiert und im § 17 Abs. 2 erst ausdrücklich festgelegt worden sind und dieses Gesetz mit dem 1. Oktober 1950 in Kraft getreten ist. Auf jeden Fall ist der Erzeuger eines nichtehelichen Kindes aber verpflichtet, mindestens seit dem 1. Oktober 1950 einen Unterhalt nach der wirtschaftlichen Lage zu zahlen und es ist dabei gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt dieser Anspruch geltend gemacht wird. Er kann sich dabei auch nicht auf § 1613 BGB berufen, denn das Gesetz wirkt für und gegen ihn mit dem Inkrafttreten. Kurt Waldmann, Leipzig II Den Ausführungen von W a 1 d m a n n ist grundsätzlich zuzustimmen, wobei jedoch folgende Hinweise erforderlich sind: 1. Das von Waldmann kritisierte Urteil des LG Leipzig, das auf den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes die Vorschrift des § 1613 BGB anwendet, hat übersehen, daß hinsichtlich des Unterhalts für die Vergangenheit bei nichtehelichen Kindern nicht § 1613 BGB, sondern die Sondervorschrift des § 1711 BGB anzuwenden ist. Auch Waldmann hätte sich durch Bezugnahme auf diese Vorschrift seine Ausführungen darüber, weshalb § 1613 BGB nicht anwendbar ist, vereinfachen können. Die Bestimmung des § 1711 BGB, wonach, unabhängig von einer Inverzugsetzung, der Unterhalt des nichtehelichen Kindes auch für die Vergangenheit verlangt werden kann selbstverständlich nur, soweit nicht Verjährung eingetreten ist ist nach wie vor geltendes Recht. Die Verfassung hat nur solche Bestimmungen aufgehoben, die dem nichtehelichen Kinde zum Nachteil gereichen. § 1711 ist aber eine Bestimmung, die dem Unterhaltsanspruch des michtehelichen Kindes eine Vorzugsstellung einräumt, die also jedenfalls durch die Verfassung nicht berührt wird. Ob hier die künftige Regelung eine Änderung schaffen wird, steht dahin, jedoch ist das kaum anzunehmen, weil diese Vorzugsstellung ihren berechtigten Grund in der besonderen Lage des nichtehelichen Kindes hat, insofern sie den mit der Feststellung der Vaterschaft regelmäßig verbundenen Schwierigkeiten und Zeitverlusten Rechnung trägt. 2. Was den Anfangszeitpunkt für eine etwaige Erhöhung des Unterhaltsanspruchs betrifft, so wird man nach meiner Auffassung dem klaren Wortlaut des Art. 144 der Verfassung nur gerecht, wenn man ihn auf das Inkrafttreten der Verfassung verlegt. Insoweit hat das Gesetz vom 27. September 1950 unter Anführung 320;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 320 (NJ DDR 1951, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 320 (NJ DDR 1951, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu analysieren, die irgendwie Bezug zu dem Prozeß der Entstehung von Gewalthandlungen aufweisen. Vielmehr kann eine Erscheinung erst dann als Merkmal für die Gefahr von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Bruder Organen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens untei Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozüalistische Staaten.

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