Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 32

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 32 (NJ DDR 1951, S. 32); wurde, seine Karbidlampe angezündet hat. Entscheidend ist, daß er nicht durch eine für die Arbeitssicherheit des Werkes wichtigere Tätigkeit an der Aufsicht behindert war. Hinzu kommt, daß nach der Erklärung des Angeklagten der Kettenförderer von ihm nach seiner Ankunft auf der Unfallstelle ausgeschaltet worden ist. Nach der Erklärung des Zeugen Ka. lag zwischen dem Zeitpunkt, in welchem er den Vorfall bemerkte und dem Zeitpunkt der Ankunft des Angeklagten eine Spanne von 2 Minuten. Nach dem Attest der Sozialversicherungsanstalt ist der Tod des K. mit auf hochgradigen Blutverlust zurückzuführen. Hätte der Angeklagte sich, wie es seiner Aufsichtspflicht entsprach, an der Arbeitsstelle befunden, wäre eine sofortige Abschaltung des Kettenförderers möglich gewesen; vermutlich wären dann die Verletzungen und der Blutverlust des K. nicht so schwer gewesen. Das angefochtene Urteil läßt eine Aufklärung auch in dieser Richtung vermissen . Das angefochtene Urteil verletzt auch den § 222 StGE. Es kommt zu dem Ergebnis, daß der Verunglückte selbst höchst fahrlässig gehandelt und dadurch seinen Tod verschuldet habe. Es verkennt hierbei, daß der Angeklagte die Pflicht hatte, darauf zu achten, daß die seiner betrieblichen Aufsicht unterstellten Arbeiter nicht fahrlässig handelten. Es wäre seine Pflicht gewesen, diesen Leichtsinn zu verhindern. Gerade zu diesem Zweck war er auch mit der Aufsicht betraut. Hätte er energisch auf der Einhaltung der Schutzvorschriften bestanden und wäre er während der Arbeiten in der Lösestation gegenwärtig gewesen, hätte er auch Zuwiderhandlungen gegen diese Schutzvorschrift verhindern können; dann hätte auch der Unfall nicht geschehen können. In diesem Falle ist also sein Verhalten ursächlich für den Tod des K., ohne Rücksicht darauf, ob auch andere Personen hierfür mitverantwortlich sind In der erneuten Verhandlung wird die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen erforderlich sein, der über die Art der Verletzung und über die Bedeutung des Zeitverlustes von mehreren Minuten für das Verbluten des Verunglückten auszusagen haben wird. Ferner ist die Vernehmung eines arbeitstechnischen Sachverständigen erforderlich, der nicht als Nebenkläger oder Unterzeichner der Anzeige am Verfahren beteiligt ist. d. h. des von der Arbeitsschutzinspektion vorgeschlagenen Arbeitsschutzinspektors L. gemäß § 4 der Anordnung der vormaligen DWK über das Strafverfahren in Arbeitsschutzsachen vom 27. Juli 1949. Ergibt die erneute Verhandlung die erwähnten Feststellungen, so ist die Schuld des Angeklagten erwiesen. In diesem Falle muß der Strafausspruch dem Unrechtsgehalt der Tat des Angeklagten entsprechen. Zutreffend hat der Generalstaatsanwalt ausgeführt, daß keinesfalls eine Strafe von zwei Monaten Gefängnis ausreichend sein würde. Im Mittelpunkt der Bestrebungen der antifaschistisch-demokratischen Ordnung steht die Sorge um den Menschen. Alle Maßnahmen unseres Staates lassen dieses Bestreben erkennen. Der Werktätige muß die Gewißheit haben, daß die zum Schutze seines Lebens und seiner Gesundheit getroffenen Bestimmungen pein-lichst beachtet werden. Aufgabe der Gerichte ist es, dieses Sicherheitsgefühl zu festigen. Die Personen, die dazu bestimmt sind, auf die Betriebssicherheit vor Arbeitsunfällen zu achten, müssen auf die Erfüllung dieser Pflichten eindringlich hingewiesen werden. In Fällen, in denen sie versagen und in denen gar ein Menschenleben ihrer mangelnden Sorgfalt zum Opfer fällt, sind empfindliche Strafen angebracht, im vorliegenden Falle etwa sechs Monate Gefängnis § 71 der Sozialpflichtversicherungsverordnung; §§ 73, 266, 246 StGB. Die Nichtabführung der abgezogenen Arbeiterbeiträge durch den Unternehmer verstößt nicht nur gegen § 71 der SVVO, sondern in Tateinheit damit auch gegen § 266 StGB. OG, Urt. vom 28. November 1950 3 Zst 72/50. Der Angeklagte hatte nach dem 1. Juni 1946 im Laufe eines längeren Zeitraumes Arbeiterbeiträge für die Sozialversicherung zwar von den Löhnen abgezogen, aber ebenso wie die entsprechenden Unternehmerbeiträge insgesamt etwa 4 000 DM ■ nicht abgeführt. Das Amtsgericht hatte ihn lediglich nach § 71 der SVVO zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt; die Strafkammer hatte auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten diese Strafe auf 4 Monate ermäßigt. Aus den Gründen: Beide Gerichte haben nicht geprüft, ob in Tateinheit mit dem § 71 der Verordnung über die Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 (SVVO) auch noch andere Strafgesetze verletzt worden sind. Im Gegensatz zu dem vormals geltenden § 533 der Reichsversicherungsordnung, der einen der Untreue ähnlichen Tatbestand hatte und daher möglicherweise als Sondergesetz gegenüber § 266 StGB betrachtet werden konnte, enthält die SVVO kein solches Sondergesetz. Der Tatbestand des § 71 SVVO ist allgemein gehalten und umfaßt alle Zuwiderhandlungen gegen die SVVO. Es kann also auch gleichzeitig Verletzung von Vorschriften des Strafgesetzbuches in Betracht kommen. Bei Untersuchung der Frage, ob Tateinheit mit einem anderen Gesetz vorliegt, muß hier unterschieden werden zwischen den Beitragsanteilen, die der Angeklagte als Unternehmer zu leisten hatte und den einbehaltenen Anteilen der Beschäftigten. Während der Angeklagte durch Nichtentrichtung der Unternehmerbeiträge lediglich gegen die Bestimmungen der SVVO verstoßen hat, hat er durch die Einbehaltung der Arbeiterbeiträge gleichzeitig eine Untreue gemäß § 266 StGB begangen, indem er die ihm als Unternehmer kraft Gesetzes obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt hat. Er war auf Grund des § 21 der SVVO gesetzlich verpflichtet, die Vermögensinteressen der dem Wohle der Werktätigen dienenden Sozialversicherungskasse wahrzunehmen und daher für sie die Arbeiterbeiträge einzubehalten und unverzüglich und regelmäßig abzuführen. Der Angeklagte ist nach den bisherigen Feststellungen über ein Jahr hindurch seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hat damit der Sozialversicherungskasse, letzten Endes der Gesamtheit der arbeitenden Menschen, beträchtlichen Vermögensschaden zugefügt. Unwesentlich ist hierbei, ob die von ihm beschäftigten Arbeiter unmittelbar geschädigt worden sind. Dagegen ist durch die Handlung des Angeklagten der Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB nicht erfüllt. Solange der Angeklagte die Beiträge noch nicht bei der Sozialversicherungskasse eingezahlt hatte, standen sie noch in seinem Eigentum, bildeten also noch keine fremde bewegliche Sache im Sinne des Gesetzes. Es fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal; somit entfällt die Anwendung des § 246 StGB. Verurteilung wegen Betruges nach § 263 StGB könnte nur dann in Frage kommen, wenn der Angeklagte die bei ihm beschäftigten Arbeiter dadurch getäuscht haben sollte, daß er ihnen die pflichtgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge vorspiegelte. Sollte die Hauptverhandlung jedoch ergeben, daß die Arbeiter von der Nichtabführung gewußt haben, wie es der Angeklagte in der polizeilichen Vernehmung behauptet, findet auch diese gesetzliche Bestimmung keine Anwendung. § 12 des Gesetzes über die, Errichtung des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 (GBl. S. 111); § 153 StPO. 1. Ein Einstellungsbeschluß nach § 153 Abs. 3 StPO kann kassiert werden. 2. Die Voraussetzungen der Einstellung nach § 153 Abs. 3 StPO. OG, Urt. vom 26. Oktober 1950 2 Zst 59/50. Aus den Gründen: Durch die Anklage sind den Angeschuldigten Verbrechen und Vergehen nach §§ 49, 73, 242, 259 StGB, § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO zur Last gelegt worden. Die Anklage wurde von dem Schöffengericht in L. den drei Angeschuldigten zur Äußerung zugestellt, von denen die Angeschuldigten S. und B. Erklärungen zu den Akten einreichten, die im Widerspruch zu dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen standen. Das Schöffengericht regte daraufhin bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 3 StPO an. Da die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erklärte, stellte das Gericht durch den angefochtenen Beschluß das Verfahren gemäß § 153 Abs. 3 StPO ein, da die Schuld der Täter gering und die Folgen der Tat unbedeutend seien. 32;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 32 (NJ DDR 1951, S. 32) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 32 (NJ DDR 1951, S. 32)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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