Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 31 (NJ DDR 1951, S. 31); Strafrecht §8 X Abs. 1, 13 Abs. 2 und 3 WStVO. Zu den Begriffen „Vermögen" und „gesamtes Vermögen“. OG, Urt. vom IG. November 1950 2 Zst 51/50. Aus den Gründen: Von der Großen Strafkammer des Landgerichts in M. wurde der Angeklagte wegen Verbrechens gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Ein Viertel seines Vermögens wurde eingezogen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftig gewordenen Urteils beantragt. Es wird gerügt, daß das Vermögen des Angeklagten nur zu einem Viertel eingezogen worden sei. Der Antrag ist begründet. Das Landgericht hat die Einziehung des gesamten Vermögens deshalb nicht ausgesprochen, weil es wie in dem Urteil ausgeführt wird Zweifel darüber hatte, ob gemäß § 1 Abs. 1 WStVO die Einziehung des gesamten Vermögens zu erfolgen habe. Es glaubt diese Zweifel auf § 13 Abs. 3 WStVO stützen zu können, da in dieser Bestimmung im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 WStVO von der Einziehung des gesamten Vermögens gesprochen wird. Diese Auffassung ist rechtsirrig und verkennt den Begriff des Vermögens. „Vermögen“ ist ein Gesamtbegriff, der ohne Einschränkung alles umfaßt, was an Werten einer Person zusteht. Deshalb kann der Ausdruck „gesamtes Vermögen“ keine umfassendere Bedeutung haben, weil nach der angegebenen Begriffsbestimmung schon „Vermögen“ eine nicht mehr ausdehnbare Gesamtheit bedeutet. Der Ausdruck „gesamtes Vermögen“ in § 13 WStVO findet vielmehr durch folgende Überlegungen seine Erklärung: § 13 WStVO regelt in den Abs. 2 und 3 die Frage der Vermögenseinziehung neben einer Bestrafung nach § 1 Abs. 2, §§ 2 bis 4 und 6 bis 10 WStVO. Während nach § 13 Abs. 2 die Einziehung bestimmter Vermögenswerte des Täters neben einer Bestrafung nach den angeführten Bestimmungen zulässig ist, kann nach Abs. 3 die Einziehung des gesamten Vermögens außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 WStVO nur dann angeordnet werden, wenn es sich um einen schweren Fall vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der WStVO handelt. § 13 WStVO nimmt also hinsichtlich der Einziehungsmöglichkeiten eine Differenzierung vor und bedient sich, um den Unterschied zwischen der Einziehung bestimmter Vermögenswerte nach Abs. 2 und der Einziehung des Vermögens nach Abs. 3 klar hervorzuheben. des Ausdrucks „gesamtes Vermögen“. Diese Bezeichnung soll also nur den Gegensatz zu der in Abs. 2 zugelassenen Einziehung bestimmter Vermögenswerte hervorheben, dagegen nicht den in § 1 Abs. 1 WStVO gebrauchten Begriff der Vermögenseinziehung einengen. Auch der Wortlaut des § 13 Abs. 3 WStVO „die Einziehung des gesamten Vermögens kann außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 WStVO dann angeordnet werden, wenn " weist darauf hin, daß die Ausdrücke „gesamtes Vermögen“ und „Vermögen“ dieselbe Bedeutung haben. Im übrigen findet auch die im Urteilstenor ausgesprochene Anordnung der Einziehung eines Viertels des Vermögens des Angekagten im Gesetz keine Stütze. In keiner Bestimmung der WStVO ist von einer Einziehung eines Bruchteiles des Vermögens die Rede. Neben einer Vermögenseinziehung nach §§ 1 Abs. 1 und 13 Abs. 3 WStVO kennt die WStVO nur noch die Einziehung bestimmter Vermögenswerte nach § 13 Abs. 2 WStVO. Wird vom Gericht auf eine solche Einziehung erkannt, dann muß aus dem Urteilstenor hervorgehen, welche Vermögenswerte der Einziehung unterliegen sollen. Sie muß sich also auf bestimmte, genau bezeich-nete Vermögenswerte beschränken, die im Urteilstenor genau aufgeführt werden müssen. Die Voraussetzungen für die Einziehung bestimmter Vermögenswerte sind aber im vorliegenden Falle nicht gegeben. Das Gericht hat deshalb in cjer neuen Hauptverhandlung die Vermögenseinziehung neben den sonstigen bereits verhängten Maßregeln auszusprechen. § 222 StGB; § 4 der Anordnung der DWK über das Strafverfahren in Arbeitsschutzsachen vom 27. Juli 1949; Der aufsichtspflichtige Werkmeister darf bei besonders gefährlichen Verrichtungen nur dann abwesend sein, wenn dies eine andere für die Arbeitssicherheit noch wichtigere Tätigkeit zwingend erfordert. Über die Notwendigkeit der Vernehmung von Sachverständigen bei Unfällen. OG, Urt. vom 31. Oktober 1950 3 Zst 68/50 Der Angeklagte hatte als Werkmeister in einem Kaliwerk u. a. die Reinigung der Lösebottiche zu beaufsichtigen. Nach einer innerbetrieblichen Anweisung mußte der Rost, der den Bottich vom Kettenförderer trennte, während der Reinigung geschlossen sein. Hiergegen wurde zwecks Arbeitserleichterung von den beteiligten Arbeitern häufig zuwidergehandelt. Der zum Strafverfahren führende Unfall entstand dadurch, daß der Schichtführer der Reinigungskolonne den Bottich verließ, ohne den Rost zu schließen und dabei mit den Füßen auf den Kettenförderer geriet und Verletzungen erlitt, die insbesondere durch Verblutung an demselben Tage zum Tode führten. Der Angeklagte erschien erst einige Minuten nach Eintritt des Unfalls an der Unfallstelle. Das Schöffengericht stellte das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung ein, da der Angeklagte vom Arbeitsschutzamt wegen einer mit dem Unfall zusammenhängenden Verletzung bergpolizeilicher Vorschriften zu einer Geldstrafe verurteilt worden war; das Landgericht hob auf Berufung der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsschutzamtes als Nebenkläger die Einstellung auf, sprach aber den Angeklagten aus sachlichen Gründen rechtskräftig frei. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil verkennt die Bedeutung von Arbeitsschutzvorschriften. Es stellt ausdrücklich fest, daß eine innerbetriebliche Vorschrift ergangen war, die die Säuberungsarbeiten an den Bottichen bei geöffnetem Rost verbot. Es stellt weiter fest, daß die hiermit beschäftigten Arbeiter wiederholt auf die Einhaltung dieser Vorschriften hingewiesen worden waren. Angesichts dieser Feststellungen wäre es erforderlich gewesen, zu erforschen, wie der Angeklagte seiner Verpflichtung, die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen, nachgekommen ist. Das angefochtene Urteil begnügt sich mit der Feststellung, daß der Angeklagte seine Leute wiederholt kontrolliert habe. Wäre das Gericht auf diese Frage eingegangen, hätte es zu einer Klärung darüber kommen müssen, ob der Angeklagte überhaupt auf die Einhaltung der Schutzvorschrift Wert gelegt hat. In der Vernehmung vor dem Arbeitsschutzinspektor vom 24. November 1949 hat der Angeklagte erklärt: „Eine Meldung an meine Vorgesetzten darüber, daß die mir unterstellten Leute die Dienstanweisung nicht respektieren, habe ich nicht erstattet und auch nicht verlangt, daß die Verstöße gegen diese Dienstanweisung höheren Orts geahndet würden. Das erkenne ich jetzt als einen Fehler von mir.“ Wenn die erneute Verhandlung dies bestätigen sollte, so würde sich daraus ergeben, daß der Angeklagte diese betriebliche Arbeitsschutzvorschrift nicht ernst ge-riommen, sondern Zuwiderhandlungen höchstens formal gerügt hat. Bei der gleichen Vernehmung hat der Angeklagte erklärt, daß er sich während des Unfalls nicht an der Unfallstelle, sondern im Frühstücksraum befand. Ergibt die Hauptverhandlung eine Bestätigung dieser Erklärung, die auch durch die Erklärungen der Zeugen im Ermittlungsverfahren bestätigt wird, so ist erwiesen, daß der Angeklagte infolge der Abwesenheit seiner Aufsichtspflicht gar nicht nachkommen konnte. Es ist unerheblich, ob die Abwesenheit des Angeklagten darauf beruht, daß er im „Frühstücksraum“ sich aufhielt, um dort zu essen, oder ob er wie der Verteidiger ausführt in der „Meisterstube“, die als Frühstücksraum bezeichnet 31;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 31 (NJ DDR 1951, S. 31) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 31 (NJ DDR 1951, S. 31)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechend, ständig vervollkommnet und weiter ausgeprägt werden muß. In diesem Prozeß wächst die Rolle des subjektiven Faktors und die Notwendigkeit seiner Beachtung und Durchsetzung, sowohl im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels als aktuelle Kampff orm zur Zurückdrängung des Bat-spannungsprozssses, für den Versuch, den Kalten Krieg neu zu entfachen. Hierzu bedienen sie sich unter Berufung auf die . rechtskonventionen sowie die Beschlüsse von Helsinki ihre Übersiedlung in die und unterstellten der dabei die Verletzung von Menschenrechten. Darüber hinaus diskriminierten eine Reihe von Demonstrativtätern die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in seiner gesamten Breite bestätigte sich im Vorgehen gegen den. Die operativen Dienoteinheifen Staatssicherheit und dabei die Linie standen seit Mitte.

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