Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 31 (NJ DDR 1951, S. 31); Strafrecht §8 X Abs. 1, 13 Abs. 2 und 3 WStVO. Zu den Begriffen „Vermögen" und „gesamtes Vermögen“. OG, Urt. vom IG. November 1950 2 Zst 51/50. Aus den Gründen: Von der Großen Strafkammer des Landgerichts in M. wurde der Angeklagte wegen Verbrechens gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Ein Viertel seines Vermögens wurde eingezogen. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses rechtskräftig gewordenen Urteils beantragt. Es wird gerügt, daß das Vermögen des Angeklagten nur zu einem Viertel eingezogen worden sei. Der Antrag ist begründet. Das Landgericht hat die Einziehung des gesamten Vermögens deshalb nicht ausgesprochen, weil es wie in dem Urteil ausgeführt wird Zweifel darüber hatte, ob gemäß § 1 Abs. 1 WStVO die Einziehung des gesamten Vermögens zu erfolgen habe. Es glaubt diese Zweifel auf § 13 Abs. 3 WStVO stützen zu können, da in dieser Bestimmung im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 WStVO von der Einziehung des gesamten Vermögens gesprochen wird. Diese Auffassung ist rechtsirrig und verkennt den Begriff des Vermögens. „Vermögen“ ist ein Gesamtbegriff, der ohne Einschränkung alles umfaßt, was an Werten einer Person zusteht. Deshalb kann der Ausdruck „gesamtes Vermögen“ keine umfassendere Bedeutung haben, weil nach der angegebenen Begriffsbestimmung schon „Vermögen“ eine nicht mehr ausdehnbare Gesamtheit bedeutet. Der Ausdruck „gesamtes Vermögen“ in § 13 WStVO findet vielmehr durch folgende Überlegungen seine Erklärung: § 13 WStVO regelt in den Abs. 2 und 3 die Frage der Vermögenseinziehung neben einer Bestrafung nach § 1 Abs. 2, §§ 2 bis 4 und 6 bis 10 WStVO. Während nach § 13 Abs. 2 die Einziehung bestimmter Vermögenswerte des Täters neben einer Bestrafung nach den angeführten Bestimmungen zulässig ist, kann nach Abs. 3 die Einziehung des gesamten Vermögens außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 WStVO nur dann angeordnet werden, wenn es sich um einen schweren Fall vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der WStVO handelt. § 13 WStVO nimmt also hinsichtlich der Einziehungsmöglichkeiten eine Differenzierung vor und bedient sich, um den Unterschied zwischen der Einziehung bestimmter Vermögenswerte nach Abs. 2 und der Einziehung des Vermögens nach Abs. 3 klar hervorzuheben. des Ausdrucks „gesamtes Vermögen“. Diese Bezeichnung soll also nur den Gegensatz zu der in Abs. 2 zugelassenen Einziehung bestimmter Vermögenswerte hervorheben, dagegen nicht den in § 1 Abs. 1 WStVO gebrauchten Begriff der Vermögenseinziehung einengen. Auch der Wortlaut des § 13 Abs. 3 WStVO „die Einziehung des gesamten Vermögens kann außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 WStVO dann angeordnet werden, wenn " weist darauf hin, daß die Ausdrücke „gesamtes Vermögen“ und „Vermögen“ dieselbe Bedeutung haben. Im übrigen findet auch die im Urteilstenor ausgesprochene Anordnung der Einziehung eines Viertels des Vermögens des Angekagten im Gesetz keine Stütze. In keiner Bestimmung der WStVO ist von einer Einziehung eines Bruchteiles des Vermögens die Rede. Neben einer Vermögenseinziehung nach §§ 1 Abs. 1 und 13 Abs. 3 WStVO kennt die WStVO nur noch die Einziehung bestimmter Vermögenswerte nach § 13 Abs. 2 WStVO. Wird vom Gericht auf eine solche Einziehung erkannt, dann muß aus dem Urteilstenor hervorgehen, welche Vermögenswerte der Einziehung unterliegen sollen. Sie muß sich also auf bestimmte, genau bezeich-nete Vermögenswerte beschränken, die im Urteilstenor genau aufgeführt werden müssen. Die Voraussetzungen für die Einziehung bestimmter Vermögenswerte sind aber im vorliegenden Falle nicht gegeben. Das Gericht hat deshalb in cjer neuen Hauptverhandlung die Vermögenseinziehung neben den sonstigen bereits verhängten Maßregeln auszusprechen. § 222 StGB; § 4 der Anordnung der DWK über das Strafverfahren in Arbeitsschutzsachen vom 27. Juli 1949; Der aufsichtspflichtige Werkmeister darf bei besonders gefährlichen Verrichtungen nur dann abwesend sein, wenn dies eine andere für die Arbeitssicherheit noch wichtigere Tätigkeit zwingend erfordert. Über die Notwendigkeit der Vernehmung von Sachverständigen bei Unfällen. OG, Urt. vom 31. Oktober 1950 3 Zst 68/50 Der Angeklagte hatte als Werkmeister in einem Kaliwerk u. a. die Reinigung der Lösebottiche zu beaufsichtigen. Nach einer innerbetrieblichen Anweisung mußte der Rost, der den Bottich vom Kettenförderer trennte, während der Reinigung geschlossen sein. Hiergegen wurde zwecks Arbeitserleichterung von den beteiligten Arbeitern häufig zuwidergehandelt. Der zum Strafverfahren führende Unfall entstand dadurch, daß der Schichtführer der Reinigungskolonne den Bottich verließ, ohne den Rost zu schließen und dabei mit den Füßen auf den Kettenförderer geriet und Verletzungen erlitt, die insbesondere durch Verblutung an demselben Tage zum Tode führten. Der Angeklagte erschien erst einige Minuten nach Eintritt des Unfalls an der Unfallstelle. Das Schöffengericht stellte das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung ein, da der Angeklagte vom Arbeitsschutzamt wegen einer mit dem Unfall zusammenhängenden Verletzung bergpolizeilicher Vorschriften zu einer Geldstrafe verurteilt worden war; das Landgericht hob auf Berufung der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsschutzamtes als Nebenkläger die Einstellung auf, sprach aber den Angeklagten aus sachlichen Gründen rechtskräftig frei. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil verkennt die Bedeutung von Arbeitsschutzvorschriften. Es stellt ausdrücklich fest, daß eine innerbetriebliche Vorschrift ergangen war, die die Säuberungsarbeiten an den Bottichen bei geöffnetem Rost verbot. Es stellt weiter fest, daß die hiermit beschäftigten Arbeiter wiederholt auf die Einhaltung dieser Vorschriften hingewiesen worden waren. Angesichts dieser Feststellungen wäre es erforderlich gewesen, zu erforschen, wie der Angeklagte seiner Verpflichtung, die Einhaltung dieser Vorschrift zu überwachen, nachgekommen ist. Das angefochtene Urteil begnügt sich mit der Feststellung, daß der Angeklagte seine Leute wiederholt kontrolliert habe. Wäre das Gericht auf diese Frage eingegangen, hätte es zu einer Klärung darüber kommen müssen, ob der Angeklagte überhaupt auf die Einhaltung der Schutzvorschrift Wert gelegt hat. In der Vernehmung vor dem Arbeitsschutzinspektor vom 24. November 1949 hat der Angeklagte erklärt: „Eine Meldung an meine Vorgesetzten darüber, daß die mir unterstellten Leute die Dienstanweisung nicht respektieren, habe ich nicht erstattet und auch nicht verlangt, daß die Verstöße gegen diese Dienstanweisung höheren Orts geahndet würden. Das erkenne ich jetzt als einen Fehler von mir.“ Wenn die erneute Verhandlung dies bestätigen sollte, so würde sich daraus ergeben, daß der Angeklagte diese betriebliche Arbeitsschutzvorschrift nicht ernst ge-riommen, sondern Zuwiderhandlungen höchstens formal gerügt hat. Bei der gleichen Vernehmung hat der Angeklagte erklärt, daß er sich während des Unfalls nicht an der Unfallstelle, sondern im Frühstücksraum befand. Ergibt die Hauptverhandlung eine Bestätigung dieser Erklärung, die auch durch die Erklärungen der Zeugen im Ermittlungsverfahren bestätigt wird, so ist erwiesen, daß der Angeklagte infolge der Abwesenheit seiner Aufsichtspflicht gar nicht nachkommen konnte. Es ist unerheblich, ob die Abwesenheit des Angeklagten darauf beruht, daß er im „Frühstücksraum“ sich aufhielt, um dort zu essen, oder ob er wie der Verteidiger ausführt in der „Meisterstube“, die als Frühstücksraum bezeichnet 31;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 31 (NJ DDR 1951, S. 31) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 31 (NJ DDR 1951, S. 31)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Eignungskriterien, operativen Möglichkeiten Leistungs- und Verhaltenseigenschaften und Bereitschaft zur operaJaven jZusammenarbeit eine Einheit bilden und der konkreten operativen Aufgabenstellung sowie den Regimebedingungen entsprechen müssen.

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