Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 303

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 303 (NJ DDR 1951, S. 303); Unterrichtsmethoden breite Anwendung. Die demokratischen Universitäten sind dagegen daran interessiert, den allseitig entwickelten demokratischen Juristen zu erziehen und verlangen deshalb Unterrichtsmethoden, die die bewußte und kritische Aneignung des Lehrstoffes gewährleisten. Sie fordern Unterrichtsmethoden, die den Zielen der demokratischen Erziehung und der Eigenart der juristischen Ausbildung entsprechen, welche die Studierenden zu bewußter und gründlicher Aneignung der Rechtswissenschaft erziehen und ihre Aktivität und ihr Interesse wecken, welche die Systematik und Kontinuität des Ausbildungsprozesses gewährleisten. Obgleich somit die Methoden Mittel und Wege darstellen, sind sie eng verbunden mit den Zielen und dem Inhalt der wissenschaftlichen Ausbildung an unseren juristischen Fakultäten. V. Die Methodik der Vorlesung. Im Ausbildungsprozeß der Universitäten nehmen die Vorlesungen, wie die Studienpläne zeigen, eine hervorragende Stellung ein. Die Vorlesungen haben die Aufgabe, in systematischer Form die Grundfragen und die schwierigsten Teile des darzustellenden Gegenstandes der wissenschaftlichen Lehre darzubieten, den Impuls für die selbsttätige Aneignung des dargebotenen Stoffes und der nicht in der Vorlesung behandelten Fragen durch die Aneignung der entsprechenden wissenschaftlichen Fachliteratur im Selbststudium sowie ihre abschließende Verarbeitung in den dazugehörigen Übungen zu geben. 1. Die Planmäßigkeit der Vorlesung. Die erste Aufgabe des zielbewußt arbeitenden Dozenten bei der Vorbereitung seiner Vorlesung wird darin bestehen, den Kreis der Kenntnisse genauestens zu bestimmen, die er dem Studierenden im Rahmen seiner Vorlesungsreihe zur Erreichung des Studienzieles vermitteln muß. Er hat sich somit die Frage zu stellen: Welche Kenntnisse habe ich als Dozent der „Allgemeinen Lehren des Strafrechtes“, der „Vorlesungen über das Schuldrecht“ usw. dem Studierenden zu übermitteln, damit er seine ihm gestellte gesellschaftliche Aufgabe, Richter und Staatsanwalt unseres demokratischen Staates zu sein, erfüllen kann? Er hat weiter die Schwerpunkte seiner Vorlesungsreihe, die entscheidenden Grundfragen und besonders schwierigen Probleme herauszuarbeiten. Er muß sich darüber klar werden, welche Fragen nicht in der Vorlesung behandelt, sondern durch Hinweise auf entsprechende Literatur der selbständigen Bearbeitung durch den Studierenden überlassen werden sollen. Er wird an Hand der Gesamtübersicht die Aufgliederung des Inhalts auf die einzelnen Vorlesungen vornehmen und die ihm zur Verfügung stehende Zeit so planmäßig einteilen, daß alle zur Erreichung des Zieles wesentlichen Grundfragen dargestellt, die entsprechenden Hinweise für das Selbststudium und zur Vorbereitung der Übungen gegeben und die Hauptprobleme entsprechend ihrer Bedeutung herausgearbeitet werden können. Diese Zielstrebigkeit wird ihren Ausdruck in der planmäßig-disziplinierten Durchführung des aufgestellten Lehrprogramms finden. Er wird nicht weniger wichtige oder ihn persönlich interessierende Probleme auf Kosten der Vermittlung anderer wesentlicher Kenntnisse breit vortragen, um dann die letzten Themen rein formal durchzujagen oder in seiner Vorlesungsreihe am Abschluß des Studienjahres stecken zu bleiben. weil er sich seiner Verantwortung gegenüber den Studierenden bewußt ist und den Lernenden nicht sich selbst oder dem Repetitor überlassen will. Um die Planmäßigkeit seines Unterrichtes zu gewährleisten, wird der Dozent sich bei jeder Vorlesung von einem bestimmten Plan leiten lassen, den er auf Grund des Lehrprogrammes aufgestellt hat. Um die Aufmerksamkeit des Studierenden zu erhöhen und eine größere Bewußtheit der Aneignung zu erreichen, wird es ratsam sein, diesen Plan in seiner Grundgliederung vor der Vorlesung dem Hörer bekanntzugeben. Dadurch wird es dem Hörer erleichtert, dem Ablauf des Gedankengänges zu folgen, das Wesentliche vom Unwesentlichen zu unterscheiden und seine Aufmerksamkeit auf das Wesentliche zu konzentrieren. Ebenso große Aufmerksamkeit wird der Dozent der weiteren Untergliederung des Stoffes widmen. Er wird bei jedem Teil seiner Vorlesung den Inhalt scharf herausarbeiten und gliedern und die entsprechenden Schlüsse und Verallgemeinerungen ziehen. Er tut das, weil er weiß, daß die scharfe Zergliederung dargebotener Begriffe in ihre einzelnen Elemente die Aneignung dieser Begriffe und ihre Einprägung erheblich erleichtert. Nach Beendigung eines Teiles wird er die entscheidenden Thesen und Schlußfolgerungen wiederholen, ehe er zu einem neuen Abschnitt übergeht,, damit der Hörende nicht den Faden der Vorlesung verliert. Schließlich wird er als Abschluß der Vorlesung in zusammengedrängter Form die Thesen und allgemeinen Schlußfolgerungen zusammenfassen, dadurch das Wesentliche hervorheben und dessen leichtere Aneignung ermöglichen. Diese scharfe Gliederung der Vorlesung, wie die Hervorhebung des Wesentlichen, die Klarheit der Gedankenführung, der folgerichtige und zielstrebige Aufbau fesseln den Zuhörer und stärken die Überzeugungskraft des Gehörten. Die Erfahrungen der Zentralen Richterschule der Deutschen Demokratischen Republik haben gezeigt, daß von allen methodischen Fehlern die Mängel der Gliederung als erste empfunden werden. Daher wird der Dozent dieser Frage größte Aufmerksamkeit widmen. Bei der Aufstellung des Planes ist es sehr wichtig, daß in den Schlußfolgerungen wie im gesamten Vortrag die erzieherischen Aufgaben berücksichtigt werden. Der Lektor wird z. B. bei der Darstellung der imperialistischen Rechtslehren und Rechtstraditionen nicht nur das Bewußtsein der demokratischen Parteilichkeit, sondern auch die Entschlossenheit, gegen diese Tradition zu kämpfen, wecken müssen. Er wird bei der Darstellung der faschistischen Rechtsprechung den Abscheu vor dem barbarischen Faschismus und den Willen, allen Wiederherstellungsversuchen des Faschismus und seiner sozialen Wurzeln mit Entschiedenheit entgegenzutreten, hervorrufen. Er wird bei der Darstellung des Strafrechts der Sowjetunion die Einsicht in die führende Rolle der Sowjetunion im organisierten Weltfriedenslager und das Bewußtsein und das Empfinden der Freundschaft mit der Sowjetunion verstärken. Bei der Vermittlung der Gesetzeskenntnisse unseres demokratischen Staates wird er aufzeigen, daß jedes Gesetz ein Ausdruck der Friedenspolitik unseres Staates ist, und zugleich beim Hörer die Entschlossenheit wecken, unseren Staat und seine Tätigkeit als seine eigene Angelegenheit zu unterstützen. Dabei kommt es nicht immer darauf an, daß diese erzieherischen Ziele einer Vorlesung durch Deklaration oder ausdrücklich vermittelt werden. Die erzieherische Wirkung einer Vorlesung hängt entscheidend von der inneren Einstellung des Vortragenden selbst zu dem dargelegten Stoff ab. Das Tatsachenmaterial, welches er bringt, die psychologischen Schlußfolgerungen, die sich von selbst dem Hörer aufdrängen, die Art und Weise seines Vortrages rufen die erzieherische Wirkung hervor. „Man kann nicht“ führte Prof. Kusnezow auf einer pädagogischen Tagung über die Methodik der Vorlesung auf der staatlichen A. A. Shdanow-Universität in Leningrad aus, „kämpferische, politische und Parteiprobleme trocken und leidenschaftslos darlegen. Die Leidenschaftlichkeit des Lektors, seine Begeisterung für eine Frage und die klar zu Tage tretende Einstellung zum Thema sichern die Möglichkeit einer emotionellen Einwirkung auf den Hörer.“7) 2. Das Verhalten des Lektors während des Vortrages. Das Verhalten des Lektors während des Vortrages ist von großer erzieherischer Bedeutung. Vom Augenblick des Betretens bis zum Verlassen des Hörsaales löst das Verhalten des Lektors bewußt oder unbewußt erzieherische Wirkungen aus. Seine Unpünktlichkeit z. B. erzieht zur Unpünktlichkeit der Studierenden, seine Pünktlichkeit unterstützt deren Diszipliniertheit; seine innere Einstellung zum Thema und seine Interessiertheit am Vortragenden rufen erzieherische Wir- P s. Westnik wysschej Scholy (Nachrichtenblatt an Hochschulen) Nr. 10/1949. 303;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 303 (NJ DDR 1951, S. 303) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 303 (NJ DDR 1951, S. 303)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen. Die Verwirklichung des einen Rechtsverhältnisses kann aber auch im Rahmen von Maßnahmen möglich sein, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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