Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 301

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 301 (NJ DDR 1951, S. 301); Die Methodik der Vorlesungen an den juristischen Fakultäten der Deutschen Demokratischen Republik Hans Geräts, Lehrgangsleiter der Zentralen Richterschule der Deutschen Demokratischen Republik Die große Initiative des werktätigen Volkes im Kampf um die Erhaltung des Friedens und die Einheit unseres Vaterlandes, die Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik, der Fünfjahrplan des friedlichen wirtschaftlichen Aufbaues stellen der schöpferischen Forschung wie der Ausbildung wissenschaftlicher Kader an den Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik neue und ständig wachsende Aufgaben. Um diesen Aufgaben gerecht werden zu können, erfolgte eine Reform der Studienpläne an den Üniversitäten. Diese Reform des Studiums muß uns veranlassen, mit der Unterschätzung der pädagogischen Probleme an den Universitäten zu brechen, eine Diskussion über die Methodik der Vorlesungen, des Selbststudiums, der Übungen und Seminare zu entfalten und die Qualität unserer wissenschaftlichen Lehre nicht nur inhaltlich, sondern auch ihrer Form nach ständig zu verbessern. Eine derartige Diskussion wird um so fruchtbarer sein, je besser wir es verstehen, uns die Erkenntnisse der einzig wissenschaftlichen Pädagogik des Marxismus-Leninismus, die Erfahrungen der vorbildlich demokratischen sowjetischen Pädagogik zu eigen zu machen und in unserer Tätigkeit anzuwenden.1) I. Die Bedeutung der Zielsetzung in der wissenschaftlichen Lehrtätigkeit. Der große sowjetische Pädagoge Makarenko lehrt uns, daß die Erkenntnis der Ziele der wissenschaftlichen Lehre von grundlegender Bedeutung ist: „Jede Erziehungsorganisation und jeder Erzieher im besonderen soll sich stets klar über die Ziele des Erziehungsprozesses sein“2 S)). Die Frage nach dem Ziel unserer Lehrtätigkeit an den juristischen Fakultäten ist daher eine der grundlegenden Fragen, die wir zu beantworten haben, um die methodischen Probleme lösen zu können. Sie wird häufig dahingehend erledigt, daß man meint, sie bestünde darin, Juristen und Rechtswissenschaftler zu erziehen. Eine derartige Beantwortung dieser entscheidenden Frage halte ich für rein formal und abstrakt-juristisch, weil sie nichts über den Charakter unserer Zielsetzung aussagt und damit den Unterschied zwischen den faschistischen Universitäten, welche den Studierenden faschistisches und militaristisches Gedankengut vermittelten, sowie den Universitäten der imperialistischen Länder, welche ihrer lernenden Jugend die barbarischen Auffassungen des Imperialismus einzuimpfen suchen, und unseren demokratischen Universitäten negiert. Unser Ziel besteht vielmehr darin, den demokratischen Juristen, den demokratischen Rechtswissenschaftler zu erziehen, der imstande und bereit ist, die gesellschaftlichen Verhältnisse und Einrichtungen unserer Ordnung zu fördern und zu entwickeln. Diese Zielsetzung unterscheidet unsere wissenschaftliche Lehrtätigkeit grundsätzlich von der juristischen Ausbildung an solchen Lehranstalten, die der imperialistisch-faschistischen Zielstellung unterworfen waren und sind. Die demokratische wissenschaftliche Ausbildung befindet sich daher im Gegensatz zu der imperialistischen, antidemokratischen, dem Kriege und der nationalen Unterdrückung dienenden juristischen Ausbildung und lehrt in enger Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und der mit ihr verbündeten werktätigen Bauernschaft, mit allen friedliebenden, patriotischen Kräften des deutschen Volkes; sie steht im Dienste des friedlichen Aufbaues, der Festigung und Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Einrichtungen der antifaschistisch-demokratischen Ordnung als Grundlage der nationalen Front des demokratischen Deutschland und hat die Aufgabe, den neuen demokratischen Juristen zu erziehen, der das Recht unserer Deutschen Demokratischen Republik im Interesse des werktätigen 1) s. Ogorodnikow-Schimbirjew: Lehrbuch der Pädagogik, Berlin 1950; Jessipow-Gontscharow : Pädagogik, Berlin 1949; weiter: „Pädagogik“, Zeitschrift, Verlag Volk und Wissen, Berlin. 2) zitiert nach Ogorodnikow, S. 48. deutschen Volkes als Instrument des Friedens und Fortschrittes zu handhaben in der Lage und entschlossen ist. II. Die wissenschaftliche Ausbildung als Einheit von Unterricht und Erziehung. Der Inhalt unserer Ausbildung. Diese Zielstellung charakterisiert die Tätigkeit unserer juristischen Dozenten auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Lehre als Einheit von Unterricht und Erziehung. Wir haben einmal den Lernenden mit einem System von wissenschaftlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auszustatten. Der Grundsatz der gediegenen Vermittlung und Aneignung von Kenntnissen entspricht somit der allgemeinen Zielsetzung unserer Lehre, die darauf gerichtet ist, daß aus unseren Universitäten Menschen hervorgehen, die in der Lage sind, als demokratische Richter. Staatsanwälte und Rechtsanwälte, als demokratische Verwaltungsjuristen und Kandidaten der Lehre und Forschung tätig zu werden. Wir vermitteln bestimmte, für die Erreichung des Studienzieles notwendige juristische Kenntnisse und historische Fakten sowie die Kenntnis der Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und die Kenntnis über die gesellschaftliche Funktion des Rechts. Aber wir haben andererseits zugleich mit der Vermittlung dieser Kenntnisse in den Lernenden alle jene individuellen, geistigen und sittlichen Eigenschaften zu entwickeln, die sie befähigen, ihr Studium durchzuführen und ihre spätere gesellschaftliche Tätigkeit auszuüben. Daher ist es erforderlich, daß dem Lernenden nicht allein juristische Kenntnisse vermittelt werden und in ihm das Verständnis für die Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der historischen Funktion des Rechts geweckt wird, sondern daß auch die Wege aufgezeigt und die individuellen Kräfte entwickelt werden, die ihn befähigen, diese Erkenntnis für die Entwicklung neuer gesellschaftlicher Verhältnisse und Einrichtungen, für den Kampf um die Erhaltung des Friedens anzuwenden. Wir haben mit der Übertragung der Kenntnisse das demokratische Staats- und Rechtsbewußtsein wie die Entschlossenheit und Fähigkeit, das erworbene Wissen in der Praxis für die Verwirklichung unserer demokratischen Aufgaben einzusetzen, zu entwickeln und somit den Studierenden zur allseitig entwickelten demokratischen Richterpersönlichkeit, zum demokratischen Juristen zu erziehen. III. Der Prozeß der wissenschaftlichen Ausbildung und die Bedeutung der pädagogischen Fragen. Aus der hohen Zielsetzung unserer wissenschaftlichen Ausbildung an den juristischen Fakultäten der Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik, aus dem demokratischen Inhalt unserer wissenschaftlichen Ausbildung ergibt sich, daß wir dem Prozeß der Ausbildung größte Aufmerksamkeit zu schenken haben. Dieser Prozeß setzt Lehrende und Lernende voraus und muß demgemäß aus zwei Seiten bestehen, die eine Einheit darstellen; aus der Tätigkeit des Lehrenden und der des Lernenden. Die Tätigkeit des Lehrenden wird charakterisiert durch seine führende Rolle im Prozeß der Ausbildung. „Jeder Unterricht verlangt Führung. Diese Führung hat einen besonders komplizierten Charakter, und der Lehrer, der sie innehat, muß die Ziele, die sich der Unterricht setzt, genauestens kennen und den Stoff danach einteilen; er muß vollkommen Herr der wissenschaftlichen Kenntnisse sein, auf denen sich die Lehrpläne aufbauen und muß auch die Unterrichtsmethoden lückenlos beherrschen, durch die er den Schülern den Wissensstoff erfolgreich vermitteln und mit denen er ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickeln kann.“2) Diese Ausführungen zeigen, daß der Lehrer als Dozent und Erzieher eine wichtige Funktion im Prozeß S) a. a. O., S. 90 f. 301;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 301 (NJ DDR 1951, S. 301) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 301 (NJ DDR 1951, S. 301)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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