Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 30 (NJ DDR 1951, S. 30); dem vorliegenden, in dem die Klägerin davon Abstand nahm, den Kaufpreis bei der Übersendung der Ware nachzunehmen. Die Klägerin kann auch daraus keine Rechte zu Ungunsten der Verklagten herleiten, daß die Zahlung der 3600, RM eine Teilleistung darstellte, zu der die Verklagte an sich nicht berechtigt war (§ 266 BGB); denn die Klägerin hat die Zahlung ja nicht deshalb bemängelt, weil sie eine Teilleistung war, und konnte dies schon deshalb nicht tun, weil sie, wie ihr Schreiben vom 10. Juli 1948 ergibt, mit Teilleistungen der Verklagten einverstanden war; denn sie bat in diesem Schreiben die Verklagte um „ä conto Zahlungen“. Endlich bietet auch der aus den Akten sich ergebende Sachverhalt keinerlei Anhalt dafür, daß eine der beiden Parteien, sei es die Klägerin, sei es die Verklagte, etwa bestrebt gewesen wäre, das Risiko der bevorstehenden Währungsumstellung in ungebührlicher, die Vertragstreue verletzender Weise auf die Gegenpartei abzuwälzen. Danach muß die Klägerin die Überweisung der 3600, RM auf ihr Bankkonto als Zahlung der Verklagten gegen sich gelten lassen. Die Überweisung der 3600, RM auf das Bankkonto der Klägerin vom 18. Juni 1948 muß spätestens am 22. Juni 1948 bei der Bank der Klägerin eingegangen sein, da an diesem Tage bereits unstreitig die Gutschrift auf das Konto der Klägerin erfolgt ist. Mit dem Eingang der Geldüberweisung bei der Bank der Klägerin ist die Zahlung als erfolgt anzusehen, da nach richtiger Auffassung diese Bank als zum Empfang der Zahlung ermächtigt angesehen werden muß (vgl. auch Nathan, in NJ 1948 S. 274). Eine am 22. Juni 1948 erfolgte Zahlung ist aber nach dem Befehl der SMAD Nr. 111 vom 23. Juni 1948 und der Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission über die Währungsreform vom 21. Juni 1948 (ZVOB1. S. 220) in Höhe des Nennbetrages anzurechnen. Es ist rechtlich ebenso verfehlt wie wirtschaftsfremd, wenn das Oberlandesgericht die bargeldlose Zahlung anders als eine Barzahlung behandeln will. Die Entwicklung der Wirtschaft hat in immer größerem Maße die Barzahlungen durch bargeldlose Zahlungen ersetzt, und der bargeldlose Zahlungsverkehr ist, wenn es sich nicht um Bagatellbeträge handelt, zur Regel im Geschäftsleben geworden. Er ist einfacher, sicherer und durch die Ersparung von Bargeld für die gesamte Zahlungsmittelversorgung von ausschlaggebender Bedeutung. Verfehlt ist auch die Ausführung des Oberlandesgerichts, daß der Schuldner, der vor Fälligkeit zahlt, dafür einstehen müsse, daß die Zahlung für den Gläubiger bei Fälligkeit den vereinbarten wirtschaftlichen Gegenwert darstellt; denn eine zulässigerweise vor Fälligkeit erfolgte Zahlung bewirkt das Erlöschen der Schuld in dem Zeitpunkt der Zahlung, und zwar, insoweit sich nicht etwa aus den Gesetzen über die Währungsumstellung das Gegenteil ergibt, in Höhe des Nennbetrages der Zahlung. Nach alledem muß die Klägerin die Überweisung der Verklagten vom 18. Juni 1948 wie eine Barzahlung als Tilgung der Geldschuld der Verklagten in Höhe des überwiesenen Betrages hinnehmen. Erste Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 20. April 1948 (ZVOB1. S. 141). Dem Ministerium des Innern (Hauptabteilung Amt zum Schutze des Volkseigentums) steht die Entscheidung darüber zu, ob die Rechtsträger volkseigener Betriebe Verbindlichkeiten der enteigneten Betriebe, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden sind, zu übernehmen haben. Für solche Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. OG, Urt. vom 18. Oktober 1950 1 Zz 33/50. Aus den Gründen: Der Kläger, der als Versicherungsberater tätig ist, hat am 4. Oktober 1946 einen schriftlichen Vertrag mit der Firma S., Deckenfabrik in N., geschlossen, durch den er für die Dauer von 3 Jahren die Bearbeitung und Erledigung der Versicherungsarbeiten der Firma S. gegen eine jährliche Vergütung von 500, RM über- nahm. Die Firma S. ist am 1. Juni 1948 in Volkseigentum überführt worden und gehört zu der verklagten Vereinigung Volkseigener Betriebe Textil Leder. Die vereinbarte Gebühr von 500, RM für das dritte Vertragsjahr hat die Verklagte nicht gezahlt. Der Kläger hat deshalb mit der Klage die Verurteilung der Verklagten zur Zahlung von 500, RM nebst Zinsen verlangt. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung geltend gemacht, daß nach der Anordnung des Sekretariats der Deutschen Wirtschaftskommission über finanzwirtschaftliche Kontrollen vom 7. Juli 1948 (ZVOB1.1948 S. 375) die Heranziehung von privaten Revisoren zur Kontrolle der finanzwirtschaftlichen Tätigkeit der volkseigenen Betriebe verboten sei. Das Amtsgericht und auf die Berufung der Verklagten das Landgericht haben der Klage stattgegeben Der Kassationsantrag mußte Erfolg haben. Die Frage, ob die Verbindlichkeit der früheren Firma S. gegenüber dem Kläger aus dem Vertrage vom 4. Oktober 1946 von der Verklagten zu übernehmen ist, haben die Gerichte nicht zu entscheiden. Nach der 1. Verordnung zur Ausführung des Befehls der SMAD Nr. 64, die die Deutsche Wirtschaftskommission auf Grund von Ziff. 8 des genannten Befehls erlassen hat, sind die volkseigenen Betriebe nicht Rechtsnachfolger der enteigneten Unternehmungen geworden. Wohl aber ist aus wirtschaftspolitischen Gründen vorgesehen, daß die Rechtsträger volkseigener Betriebe bestimmte nach dem 8. Mai 1945 entstandene Verbindlichkeiten der enteigneten Betriebe zu übernehmen haben. In diesem Sinne wird im Abs. 3 der Ziff. 3 a. a. O. bestimmt, daß nach dem 8. Mai 1945 entstandene Verbindlichkeiten von den Rechtsträgern volkseigener Betriebe übernommen werden, soweit sie im normalen Geschäftsverkehr entstanden sind. Nach Ziff. 7 ebendaselbst ist die Kontrolle über die Durchführung der Richtlinien dieser Verordnung einer Verwaltungsbehörde, nämlich dem Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums übertragen. Diese Kontrolle setzt, wenn sie wirksam sein soll, eine Entscheidungsgewalt voraus und ist als solche in Beziehung auf das ihr unterstellte Sachgebiet unbeschränkt und unteilbar. Sie bezieht sich also nicht etwa nur auf den formalen Aufbau der Betriebe, sondern auch auf den gesamten Bereich der mit dem Übergänge des Betriebes in das Volkseigentum verbundenen gegenständlichen Fragen, mithin auch auf die Frage, ob Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden sind, zum normalen Geschäftsverkehr des enteigneten Betriebes gehören oder nicht, und ob sie dementsprechend in die Bilanz aufzunehmen sind. Wie die Kassationsbegründung zutreffend ausführt, kann die Frage, ob eine Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945 im normalen Geschäftsverkehr entstanden ist, überhaupt nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit der Durchführung der Sequestrierung und Enteignung beurteilt werden. Aus alledem folgt, daß zur Entscheidung dieser Fragen allein der in Ziff. 7 der obengenannten Ausführungsverordnung eingesetzte Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums (jetzt Ministerium des Innern, Hauptabteilung Amt zum Schutze des Volkseigentums) berufen, der ordentliche Rechtsweg für die vorliegende Klage also nicht gegeben ist. Der Senat befindet sich in der Beurteilung dieser Rechtslage übrigens in Übereinstimmung mit dem Chef der früheren Deutschen Justizverwaltung der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland und der Deutschen Wirtschaftskommission (Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums). In einer an die Landesregierungen gerichteten Rundverfügung vom 26. November 1948 hat der Chef der damaligen Deutschen Justizverwaltung unter Bezugnahme auf dieses Einverständnis und zur Beseitigung von Zweifeln über die Bedeutung der 1. Ausführungsverordnung (Richtlinie Nr. 1) unter anderem ausgeführt, daß „für keinen Anspruch, der im Zusammenhang mit der durch SMAD-Befehl Nr. 64 abgeschlossenen Sequestrierung erhoben wird, ein Rechtsbehelf gegeben ist. Das bedeutet, daß für diese Ansprüche auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlosen ist.“ Die angegriffenen beiden Urteile beruhen mithin auf einer Verletzung des § 13 GVG und der 1. Verordnung zur Ausführung des Befehls Nr. 64 (Richtlinie Nr. 1) vom 28. April 1948 und sind deshalb aufzuheben. 30;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 30 (NJ DDR 1951, S. 30) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 30 (NJ DDR 1951, S. 30)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X