Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 296

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 296 (NJ DDR 1951, S. 296); den heutigen Anforderungen entspricht und über einen weiten Horizont verfügt. Es bedarf keines Beweises, daß gerade die Arbeit an der Wissenschaft in ihrer Gesamtheit von außerordentlicher Bedeutung für die Qualität der selbständigen Ausarbeitung jedes, auch des allerengsten Spezialthemas ist. Ich erinnere mich genau, wie einer unserer Professoren bei der Verteidigung der Doktordissertation in der Hochschule, an welcher er viele Jahre gelehrt hatte, in seinem Schlußwort sagte, daß er seine (einer ziemlich engen Frage gewidmete) Dissertation dem Unterrichten an dieser Hochschule verdankt. Heute haben sich die Vorlesungen die führende Stellung im System der juristischen Ausbildung erobert. Trotzdem erscheint es nicht überflüssig, sich mit der allgemeinen Frage des Verhältnisses zwischen Vorlesung und Lehrbuch oder dem Buch überhaupt zu beschäftigen. Bedarf es einer Vorlesung beim Vorliegen eines guten, den heutigen Anforderungen genügenden Lehrbuchs, dessen Stoff in einfacher und zugänglicher Form dargestellt ist? Ist nicht die Arbeit des Lektors nur dann erforderlich, wenn die vorhandenen Lehrbücher teilweise veraltet sind oder Widersprüche her-vorrufen, ist nicht der Lektor nur eine redende „Ergänzung des Lehrbuchs“? Ich sagte schon, daß der Lektor den Studenten das neueste Material auf dem Gebiet der gegebenen Wissenschaft übermitteln soll. Aber das ist nur eine der Aufgaben der Vorlesungen, und dabei nicht die Hauptaufgabe, da sie auch von einer gut aufgezogenen „Auskunftsstelle“ erfüllt werden kann. Das Entscheidende und Grundsätzliche ist jedoch, daß diese beiden Formen des wissenschaftlichen Schaffens die Vorlesung und das Lehrbuch , wenn man sich so ausdrücken kann, auf zwei verschiedenen pädagogischen Ebenen liegen weder kann das Buch mit der Vorlesung konkurrieren, noch die Vorlesung mit dem Buch. Die Vorlesung legt das System des Vorlesungszyklus im Sinne von Grundsätzen und Grundproblemen dar und darf daher nicht allzu stark mit Einzelheiten belastet werden; Einzelheiten sind nötig, aber nicht in Form einer erschöpfenden Aufzählung, sondern in Form einzelner Illustrationen zu den allgemeinen Leitsätzen. Einzelheiten, Daten von untergeordneter Bedeutung, erschöpfende bibliographische Hinweise usf. gehören nicht in die Vorlesung, sondern in das Lehrbuch, und in dieser Beziehung kann auch die beste Vorlesung mit einem Lehrbuch oder auch nur mit einem Handbuch mittlerer Qualität nicht konkurrieren. Doch gibt die Vorlesung etwas anderes, was das Lehrbuch nicht geben kann. Indem sie das Wichtigste und Nötigste aus der Masse des Materials herausgreift, gibt sie eine anschauliche Vorstellung des Wichtigsten, das die gegebene Wissenschaft enthält. Gleichzeitig gibt die Vorlesung die Möglichkeit einer weitgehenden Heranziehung von Material, sogar des Heranziehens von Material aus den verschiedensten Gebieten des Wissens, der Kunst und der Kultur. Und solche Abschweifungen beleben die Vorlesung außerordentlich, erleichtern das Verständnis einzelner Fragen und unterstützen die Hebung des allgemeinen kulturellen Niveaus der Studenten. Ich führe nur zwei Beispiele an. Wenn der Professor vom Massencharakter des sowjetischen Erfindungswesens spricht, das dadurch bedingt ist, daß der sowjetische Erfinder seine, für sein Leben wichtige Sache schafft und nicht die Sache des Ausbeuters, wie das in den kapitalistischen Ländern der Fall ist, kann er nicht umhin, auf die Stalinpreise hinzuweisen, die überzeugend unsere Errungenschaften auf allen Gebieten der Wissenschaft und Kunst aufzeigen. In den Vorlesungen über Autorenrecht, bei der Darlegung der Frage der schöpferischen Umarbeitung eines fremden Werkes ist es unmöglich, nicht auf die „Piquedame“ von Puschkin und auf die „Piquedame“ von Tschaikowsky hinzuweisen. Ich spreche hier nicht davon, daß nur der Vorlesung, als dem lebendigen Wort, die Fähigkeit eigen ist, sich den Studenten tief einzuprägen, ein wirkliches Interesse an der gegebenen Wissenschaft oder ihren einzelnen Problemen wachzurufen, eine ungeheure und allseitige Wirkung auf die Zuhörer auszuüben. Davon wird noch weiter unten die Rede sein. Ich will nur sagen, daß sowohl der Lektor, der bestrebt ist, den ganzen Inhalt des Lehrbuchs in seine Vorlesung aufzunehmen und dadurch wirklich sozusagen ein „redendes Lehrbuch“ zu sein, wie auch der Student, der durch die Vorlesung alles Wissen erlangen will, das er zur erfolgreichen Ablegung des Examens braucht, und dadurch sozusagen bestrebt ist, sich den Inhalt des Lehrbuchs „durch Hören“ anzueignen, Unrecht haben. Eine genauere Ausarbeitung in der Vorlesung ist auch in einer Reihe von Fragen von untergeordneter Bedeutung durchaus notwendig. Als Beispiel führe ich eine Frage an, die durchaus nicht einen Querschnitt vermittelt, eine Frage aus dem Zivilrecht, die die Studenten so wenig lieben, und zwar den Wechsel. Man muß natürlich wissen, was ein Wechsel ist, nicht nur darum, weil es in unserem Außenhandel Wechsel gibt, sondern auch, um eine Reihe von juristischen Erscheinungen der bürgerlichen Welt zu verstehen. Aber es ist kaum von Nutzen, wie es das Lehrbuch tut, mit einer allgemeinen Definition des Wechsels zu beginnen, die viele Zeilen beansprucht und von vornherein verschiedenartige Fragen auslöst und es notwendig macht, einzelne Worte zu erklären. Gänzlich nutzlos ist es auch, mit den in allen Lehrbüchern beliebten florentinischen Wechslern zu beginnen (und dies um so mehr, als die Papierchen, die diese Wechsler ausstellten, qualitativ andere waren und andere Ziele verfolgten als der moderne Wechsel). Ich beginne das Thema über den Wechsel mit der Darlegung eines konkreten und jedem Studenten verständlichen Beispiels aus dem Gebiet des Außenhandels. Ein Exporteur hat einer ausländischen Firma Waren zu der Zahlungsbedingung verkauft, daß der Käufer den Kaufpreis nach 60 Tagen bezahlt (und zwar 60 Tage und nicht zwei Monate, da zwei Monate nur in seltenen Fällen 60 Tage ausmachen der Januar und Februar und der Februar und März im Schaltjahr). Nach seinen Angaben hat der Käufer Geld in der Bank. Er händigt dem Verkäufer eine auf den Namen einer Bank ausgestellte schriftliche Anweisung aus, dem Verkäufer nach 60 Tagen eine bestimmte Summe zu zahlen. Doch weiß der Verkäufer nicht, ob der Käufer Geld in der Bank hat und, was die Hauptsache ist, nach 60 Tagen haben wird (in der kapitalistischen Welt ist es natürlich nicht üblich, jemandem aufs Wort zu glauben). Deshalb muß auf der Anweisung selbst ein Vermerk der Bank vorhanden sein, der ihre feste Zahlungsverpflichtung enthält. Daher ist es erforderlich, daß der Käufer seine Anweisung nicht auf den Namen irgendeines Wechslers ausstellt, dessen Unternehmen morgen wie eine Seifenblase platzen kann, sondern auf den Namen einer Bank, deren rasches Ende die wahren Herren dieser Bank die den gegebenen Staat regierenden kapitalistischen Organisationen nicht zulassen werden. In diesem sehr einfachen Beispiel gingen an unseren Augen sowohl der gezogene Wechsel als Kreditmittel, als auch der Aussteller und der Bezogene, der Remittent und das Akzept vorüber, man braucht ihnen nur die entsprechenden „juristischen Bezeichnungen“ zu geben. Und die Einzelheiten über die obligatorischen Requisiten des Wechsels, über die Allonge (von der ich bis heute nicht weiß, ob sie nur im Lehrbuch vorkommt oder auch im Leben), darüber, wie ein Wechsel zu Protest geht das alles ist Sache des Lehrbuchs, da hier nichts zu begreifen ist, sondern nur zu lernen. Daher glaube ich, daß es ein vergeblicher Versuch wäre, den ganzen Inhalt einer gegebenen Wissenschaft in die Vorlesung 'aufzunehmen, wenn man die Vorlesung als Mittel der Erziehung und Formung der Studenten auf ihrem hohen Niveau halten will. Jedoch folgt daraus natürlich nicht, daß ein Vorlesungszyklus eine Sammlung von nicht miteinander zusammenhängenden „Referaten“ sein kann. Der Vorlesungszyklus muß aus einem Guß sein. Er muß das ganze System der Wissenschaft im Sinne einer gründlichen Darlegung ihrer Grundsätze und Grundprobleme umfassen. Dabei bin ich der Ansicht, daß in der Vorlesung auch nicht zum Programm gehörende Fragen beleuchtet werden können, wenn nach der Überzeugung des Lektors diese Fragen von Bedeutung für die Studenten sind und wenn er sie besonders ausgearbeitet hat und daher das sagen kann, was in der vorhandenen Literatur nicht enthalten ist. So habe ich z. B. in den Vor- 296;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 296 (NJ DDR 1951, S. 296) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 296 (NJ DDR 1951, S. 296)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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