Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 295 (NJ DDR 1951, S. 295); wesentlichen Grundsätze der gegebenen Wissenschaft und der in ihr enthaltenen wichtigsten Probleme bringen und sind daher eine notwendige Voraussetzung aller anderen Formen der Arbeit (d. h. der Praktika, der selbständigen Ausarbeitung einzelner Themen durch die Studenten usf.). Die Vorlesungen sollen verhüten, daß die Ausarbeitung einzelner Fragen (z. B. während der praktischen Übungen) zu einem ungenügenden Verständnis der gegebenen Wissenschaft in ihrer organischen Gesamtheit führt. Andernfalls kann es geschehen, daß man den Wald vor lauter Bäumen nicht sieht. Hieraus ergibt sich klar die erste Forderung, welche wir an die Vorlesungen in der sowjetischen Hochschule stellen müssen: die Vorlesungen müssen in allen ihren Teilen von der großen Lehre von Marx, Engels, Lenin und Stalin durchdrungen sein, immer auf einem hohen methodologischen Niveau stehen. Die Vorlesungen dürfen kein gelassenes Wiedererzählen einzelner Tatsachen sein, sondern müssen von kämpferischem Parteigeist durchdrungen sein, der großen Sache des Aufbaus der kommunistischen Gesellschaft dienen, alle Vorzüge der sozialistischen Ordnung gegenüber der kapitalistischen aufzeigen, anschaulich und leidenschaftlich jegliche Äußerung eines heimatlosen Kosmopolitismus enthüllen, das wahre Gesicht des Imperialismus aufzeigen. Daher müssen die Vorlesungen den Studenten nicht nur positives Wissen vermitteln, sondern müssen ihn auch im Geiste eines belebenden Patriotismus, im Geiste der grenzenlosen Ergebenheit an die Sache Lenins und Stalins erziehen. Diesen grundlegenden und unbestreitbaren Forderungen müssen alle Seiten des Vorlesungsunterrichts untergeordnet werden, und keine Vorlesung, welche diesen Forderungen nicht entspricht, kann bei uns als ihrem Zweck entsprechend anerkannt werden. Daneben müssen auch noch einige andere, wenn auch nicht so grundsätzliche, so doch durchaus notwendige Forderungen in bezug auf die Vorlesungen in der sowjetischen Hochschule festgehalten werden. Beim schnellen Tempo der kulturellen Entwicklung unserer sowjetischen Gesellschaft auf allen Gebieten wird sich jedes Lehrbuch in einzelnen seiner Teile schon im Augenblick seines Erscheinens als veraltet erweisen, und es ist unvermeidlich, daß sich im weiteren Verlaufe dieses Zurückbleiben des Lehrbuchs vom Leben noch verstärkt. Darum muß der Lektor der Darstellung des wichtigsten Materials, das in dem für seine Vorlesungen empfohlenen Lehrbuch nicht enthalten ist, ernste Aufmerksamkeit zuteil werden lassen. Überhaupt ist die Aktualität der Vorlesung eine unbedingte Forderung; die ganze Vorlesung soll eine Vorlesung des heutigen Tages sein. Und dazu darf der Lektor sich nicht auf „allgemein-theoretische“ Erwägungen beschränken, sondern muß seine besondere Aufmerksamkeit auf die Darlegung der neuesten gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Praxis richten (ich denke an den Unterricht in konkreten juristischen Fächern). Die Vorlesung muß auf der Praxis aufbauen, da wir überhaupt nicht in lebensfremden Theorien denken, sondern in Theorien, die dem uns im gegebenen Augenblick umgebenden Leben nahe sind. Der Zusammenhang zwischen Theorie und Praxis muß in den Vorlesungen seinen anschaulichen Ausdruck finden. Und noch eine allgemeine Forderung an den Lektor, welcher wir leider manchmal keine Aufmerksamkeit schenken. Der Lektor soll nicht nur seine Gedanken darlegen, sondern auch den Studenten Hinweise geben, wie sie für den gegebenen Vorlesungszyklus arbeiten sollen. Man muß zu jedem Thema (oder richtiger vor Beginn der Darlegung eines jeden Themas) sagen, was zu lesen ist und in welcher Reihenfolge (wobei man vom „Zeithaushalt“ des Studenten auszugehen hat), über welche Schriften unbedingt ein Konzept anzufertigen ist, bei welchen es genügt, sich mit ihnen im allgemeinen oder in einzelnen Teilen bekannt zu machen (dabei ist natürlich nicht von der grundlegenden, sondern von der ergänzenden Literatur die Rede). Es ist nützlich, auf die gerade erst erschienenen wichtigsten Bücher und Artikel hinzuweisen, die sich sowohl auf das gegebene Thema als auch auf die vorhergehenden Themen beziehen, und eine allgemeine Charakteristik dieser Arbeiten zu geben. Man muß die Studenten überhaupt lehren (eine Gewohnheit, welche sich für das ganze Leben als brauchbar erweist), immer über die Neuerscheinungen der Fachliteratur auf dem laufenden zu sein. Das ist übrigens für den praktischen Arbeiter nicht weniger wichtig als für den Studenten. Es ist notwendig, dabei gleichzeitig die Studenten zu lehren, das Lehrbuch richtig zu benutzen. In einigen unserer Lehrbücher finden sich einzelne Fehler, und dabei recht wesentliche. Diese Mängel verschweigen wir auf keinen Fall, und daher ist es sehr wichtig, daß man den Studenten hilft, diese Mängel zu überwinden. Und endlich gehören zu den methodischen Hinweisen auch diejenigen, welche sich darauf beziehen, wie man sich während der Vorlesungen zu verhalten hat (ich denke natürlich dabei nicht an die Forderung, Ordnung zu halten u. a.). Bei den Studenten ist manchmal das unglückselige Bestreben zu beobachten, die Vorlesungen wortwörtlich nachzuschreiben. Das richtet nur Schaden an. Da die Studenten leider gewöhnlich nicht stenographieren können, finden sich in den Heften der Studenten nur Bruchstücke von Gedanken und Sätzen, die niemandem nützen (so z. B. wenn der Lektor einen Gesetzesartikel zitiert oder eine im Lehrbuch enthaltene allgemeine Definition bringt). Es ist eine alte aber richtige Regel, daß man nicht Worte, sondern Gedanken nachschreiben soll. Und das muß man die Studenten lehren, indem man ihnen die ganze Unzweckmäßigkeit des mechanischen Nachschreibens der ganzen Vorlesung erklärt. Eine unverbrüchliche und völlig richtige Richtlinie unserer Hochschulen ist die, daß jeder Dozent der Hochschule gleichzeitig ein wissenschaftlicher Arbeiter sein muß. Und wenn man sich wohl einen vollwertigen wissenschaftlichen Arbeiter vorstellen kann, der kein Lektor ist (z. B. infolge Fehlens der körperlichen Voraussetzungen dazu oder wegen einer Krankheit, die den ungeheuren Energieverbrauch, den das Lesen erfordert, nicht zuläßt)3), so ist ein Hochschuldozent, der nicht eine ständige wissenschaftliche Arbeit leistet, überhaupt kein Hochschuldozent. Im Grunde genommen kann ein solcher Dozent über nichts lesen. Die Worte aus dem Buche oder aus der Arbeit eines anderen laut verlesen kann mit weit größerem Erfolg jeder Schüler einer dramatischen Schule. Der Lektor muß ein wissenschaftlicher Arbeiter sein, der seine Wissenschaft liebt und ihr ergeben ist; dabei darf er nicht nur ein „Liebhaber der Wissenschaft“ sein, sondern muß sich auch aktiv an der Ausarbeitung ihrer aktuellen Fragen beteiligen. Daher ist das Aufzeigen der selbständigen Arbeit des Lektors, der Ergebnisse seiner Untersuchungen und Gedankengänge ein wesentlicher Bestandteil der Vorlesungen, und zwar nicht nur das „In-Kenntnis-Setzen“ der Studenten über die Ergebnisse seiner Arbeit, sondern auch das Zeigen der Wege, auf denen er zu diesen Ergebnissen gelangte. Das ist von großer wissenschaftlicher und methodischer Bedeutung. Denn gerade die Darlegung der Fragen, in denen sich das „Ich“ des Professors zeigt, ist für die Studenten von größtem Nutzen. Sie haben die Möglichkeit, das wissenschaftliche, schöpferische Laboratorium anschaulich zu sehen. In diesem Sinne ist die Vorlesung der „schöpferische Bericht“ des Lektors. Das Lesen eines Zyklus von Vorlesungen bringt auch dem Lektor als wissenschaftlichem Arbeiter großen Nutzen. Die Ausübung des Amtes eines Lektors beugt der Möglichkeit vor, seine wissenschaftliche Arbeit nur auf einige Themen oder gar nur auf ein „Lieblingsthema“ zu begrenzen. Der Vorlesungszyklus richtet die Aufmerksamkeit des Lektors auf die gegebene Wissenschaft in ihrer Gesamtheit, auf das Studium neuen Materials und neuer Literatur, die sich auf alle Teile des gegebenen Fachgebiets beziehen (und auch auf die Grenzgebiete). Und gerade die pädagogische Arbeit ist eine Garantie dafür, daß der Professor ein wissenschaftlicher Arbeiter des heutigen Tages ist, der 3) Es kann wohl kaum einen solchen Fall geben, daß ein wissenschaftlicher Arbeiter, der über die notwendigen Voraussetzungen verfügt, sich deswegen vom Unterrichten fernhält, weil ihm das „nicht gefällt", weil „er sich nicht berufen fühlt“. Die Ablehnung der Möglichkeit, in allergreifbarster Form sein wissenschaftliches „Ich“ wiederzugeben, ist für m,ch persönlich eine unvorstellbare Erscheinung. 295;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 295 (NJ DDR 1951, S. 295) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 295 (NJ DDR 1951, S. 295)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die zielstrebige Bearbeitung Operativer Vorgänge erfordert im Zusammenhang mit dem Einsatz der und der Arbeit mit formgebundenen dienstlichen Bestimmungen, wie Befehlen, Dienstanweisungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Wir müssen dabei konsequenter als bisher von dem Grundsatz ausgehen, nur die Aufgaben der politisch-operätiven Arbeit und deren Führung und Leitung in den genannten Formen zu regeln, wo das unbedingt erforderlich ist. Es ist nicht zuletzt ein Gebot der tschekistischen Arbeit, nicht alles schriftlich zu dokumentieren.

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